Gefahrenübergang bei Zusicherung

21. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)
Gefahrenübergang bei Zusicherung

Gude, auf einer Auktionsplattform wird ein elektrisches Gerät (Konsole) verkauft u. der Verkäufer schreibt in den Auktionstext den folgenden Passus rein.:

Zitat:
Die Konsole wird in der Originalverpackung mit vollständigem Zubehör verpackt und per DHL versichert versendet, sodass während des Transportes nichts passiert.


In §447 heißt es zwar das der Käufer das Versandrisiko trägt, aber wie ist hierbei die Aussage "...sodass während des Transportes nichts passiert." zu werten bzw. muss sich der Verkäufer bei der getroffenen Aussage das Transportrisiko zurechnen lassen?

//Edit//Die Sachmängelhaftung wurde auch nicht ausgeschlossen//Editend//



-- Editiert von Heisenzwerg am 21.06.2020 19:48

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Heisenzwerg):
bzw. muss sich der Verkäufer bei der getroffenen Aussage das Transportrisiko zurechnen lassen?
Meiner Meinung nach nein, weil er das damit nicht sagen will (§133 BGB). Vielmehr versucht er dadurch seine nebenvertragliche Pflicht zur transportsicheren Verpackung "loszuwerden" Er dokumentiert in diesem Falle für mich ganz deutlich, dass er keine zum Versand geeignete Verpackung verwendet. Das heißt für mich, dass du durch Bieten explizit dem Versenden in einer nicht transportsicheren Verpackung zustimmst und dadurch im Schadensfall auch das Versandrisiko trägst (ganz gewöhnlich zu § 447 Abs. 1 BGB) , weil diese Verpackungsart vereinbart ist.

Zitat (von Heisenzwerg):
//Edit//Die Sachmängelhaftung wurde auch nicht ausgeschlossen//Editend//
Bei einem Transportschaden wäre die Sachmängelhaftung unerheblich...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Heisenzwerg):
muss sich der Verkäufer bei der getroffenen Aussage das Transportrisiko zurechnen lassen?

Da die Originalverpackung in der Regel keine geeignete Versandverpackung darstellt, kann er bei entsprechenden Schäden durchaus haften müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Vielmehr versucht er dadurch seine nebenvertragliche Pflicht zur transportsicheren Verpackung "loszuwerden"


Das sehe ich auch so.

Man sollte hier als K in jedem Fall §447 II BGB ziehen und nachweislich "eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteil[en]", nämlich eine transportsichere Verpackung, dann haftet der VK.
(Achtung: das ist in der Tat eine einseitige Erklärung, die keiner Zustimmung des VK bedarf.)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Schon mal danke für eure Meinungen!


Es gibt Paketdienstleister die den Originalkarton (unter bestimmten "Voraussetzungen") für ausreichend halten - Siehe z.B. https://www.ups.com/de/de/help-center/packaging-and-supplies/packing-materials/manufacturers-packaging.page

Mittlerweile wurde man überboten u. der Preis ist nicht mehr interessant. ^^

-- Editiert von Heisenzwerg am 22.06.2020 19:02

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