Geld überwiesen,Artikel angeblich defekt !

4. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Stefan-Heidelberg
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Geld überwiesen,Artikel angeblich defekt !

Hallo,

angenommen folgende Situation wäre Realität...

Person A ist Käufer,findet zufälligerweise auf eBay ein gebrauchtes Notebook zum SK-Preis von 1 €.Nach kurzer Auseinandersetzung willigt Person B ein,seine Vertragstypischen Pflichten zu erfüllen und zwar Zug-Um-Zug gegen die Gesamtsumme von 100 € inkl. Porto und Versand.Beide Parteien einigen sich auf diesen Preis.

Person A überweist das Geld,3 Tage später meldet sich Person B und behauptet "Der Artikel wäre zur Vorbereitung auf den Versand,in die Garage gestellt worden,und dabei ausversehen überfahren worden,dieser sei nun defekt und er wolle Person A die Gesamtsumme von 100 € erstatten"

Person A willigt jedoch nicht ein,sondern verlangt Nacherfüllung,oder den Differenzbetrag zur Anschaffung eines gleichwertigen Gerätes.Person A droht zudem mit Anwalt,den er eigentlich auch gerne einschalten würde.

Person B findet die Sachlage anscheinend witzig,schreibt nochmals das er den Vorfall "sehr bedauere" und möchte Person A die Gesamtsumme "schnellstmöglich" zurücküberweisen.Zugleich teilt er mit,das der besagte Termin frühstmöglich in 5 Tagen wäre,und er danach verreise,und mit mangelhafter Korrespodenz zu rechnen ist.

Der Artikel ist in einem gebrauchten,aber sehr guten Zustand gewesen laut Verkaufstext,den Artikel kann man auch noch auf manchen Internetshops erwerben,für ein vielfaches von dem Preis,bei eBay selbst gehen gleichwertige Artikel für ~250 € von der Theke.

Wie sollte Person A vorgehen?

Einschreiben mit Rückschein,in Verzug setzen?
Direkter Weg zum Anwalt?
Welche Ansprüche hat Person A genau?

Gerne würde ich mich auch von einem spzielisierten Rechtsanwalt vertreten lassen,bitte einfach um kurze persönliche Nachricht,um weitere Details abzudecken.


Problem bei eBay und Co?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ingo h.
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich würde an deiner Stelle gar nix machen.
Nimm dein Geld und kauf nie wieder was von dem.
Ich hatte einen ähnlichen Fall, bei dem ich ein Defektes Gerät bekam und es daraufhin (nach Rücksprache) ordnungsgemäß zurückschickte.
Daraufhin warf der Verkäufer mir vor, ich hätte das Gerät kaputt gemacht.
Ich habe fast 2 Jahre auf mein Geld gewartet, selbst mein Anwalt konnte den Verkäufer nicht einschüchtern.
Erst 1 Woche vor der Verhandlung bekam er weiche Knie und überwies mir das Geld zurück.
Lass es dabei, denn Recht haben und Recht bekommen sind zwei unterschiedl. Paar Schuhe.

MfG

Ingo

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#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Person A ist Käufer,findet zufälligerweise auf eBay ein gebrauchtes Notebook zum SK-Preis von 1 €.Nach kurzer Auseinandersetzung willigt Person B ein,seine Vertragstypischen Pflichten zu erfüllen und zwar Zug-Um-Zug gegen die Gesamtsumme von 100 € inkl. Porto und Versand.Beide Parteien einigen sich auf diesen Preis. <hr size=1 noshade>


Wenn es so gewesen sein sollte, hätte A erstaunliche Überredungskünste an den Tag gelegt. Normalerweise hätte B vollkommen unproblematisch den Vertrag anfechten können.

Es ist der typische Fall eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB .

Entweder wollte B eine Auktion mit einem Startpreis von EUR 1,00 starten und hat sich verklickt und irrtümlicherweise ein Sofortkaufangebot (EUR 1,00) in Gang gesetzt.

Oder er wollte ein Sofortkaufangebot in Gang setzen und hat den falschen Preis eingegeben, nämlich den Startpreis für eine Auktion anstelle des beabsichtigten Kaufpreises.

Oder er hat eine Auktion starten wollen (EUR 1,00) und gleichzeitig einen Festkaufpreis festlegen wollen und hat beim Festkaufpreis den von der Auktion (EUR 1,00) übernommen.

Kein Mensch verkauft (ohne dass ein Irrtum vorliegt) ein Notebook für EUR 1,00 - egal in welchem Zustand - für jedermann ist ein solcher Irrtum auch leicht erkennbar und nachvollziehbar.

Amtsgericht Lahnstein Az: 2 C 471/04
Urteil vom 15.12.2004

http://www.ra-kotz.de/internetauktion22.htm

und

AG Bremen, Urt. v. 25.05.2007 – 9 C 142/07
http://blog.mein-recht-im-netz.de/263.aspx

A sollte also noch einmal die entsprechenden E-Mails dahingehend überprüfen, ob B nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat, die in einem Rechtsstreit als Anfechtung ausgelegt werden könnten. Das Wort "Anfechtung" braucht nicht erwähnt zu werden, es reicht, wenn B sich auf einen Irrtum berufen hätte und den Vertrag nicht gelten lassen wollte.

Dann wäre jede weitere Überlegung überflüssig. Die Anfechtung steht, der Vertrag wäre nichtig.

Ist nichts dergleichen geschehen, würde der Vertrag Bestand haben, die Leistung ist aber unmöglich geworden, zumindest behauptet das der B. Das kann man glauben oder nicht, wäre es so, würde B von seiner Leistung nach § 275 BGB befreit. Keiner muss Unmögliches leisten.

Die Kernfrage ist, ob der B diese Zerstörung zu vertreten hat oder nicht, wenn das Notebook "aus Versehen" überfahren worden wäre, spräche das für ein Verschulden in Form einer Fahrlässigkeit, die auch der B zu vertreten hätte.

Man kann direkt einen Anwalt beauftragen, eine Nachfrist zu setzen macht ja keinen Sinn, Schwierigkeiten ergeben sich hinsichtlich der Beweislast, klagt man direkt auf Schadensersatz statt der Leistung wäre man selbst beweispflichtig für die Unmöglichkeit, insofern wäre zunächst eine Klage auf Leistung angebracht, die solange möglich ist, wie der Beweis für die Zerstörung nicht erbracht wurde, somit müsste der B beweisen, dass er die Zerstörung nicht zu vertreten hat, was dann wiederum zu den eigenen Schadenersatzansprüchen führen würde.



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