Generelle Frage Rückgaberecht bei Händler ??

2. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
regenhase
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 5x hilfreich)
Generelle Frage Rückgaberecht bei Händler ??

Hallo,

ich frage mich , ob ein Händler bei Nichtgefallen die Ware generell zurücknehmen muss ?
Oder muss er nur zurücknehmen , wenn die Ware defekt ist ?
Wenn ich bei Ebay einen Artikel bei einem Händler kaufe und er gefällt mir dann doch nicht , habe ich dann nur die Versandkosten in den Sand gesetzt . Ab einem Wet von 40 Euro muss doch der Verkäufer die Rücksendekosten übernehmen .

Mein Mann möchte folgendes Angebot kaufen ( Ebay Artikel .NR : 3857316788 ) . Er meint es ist ein Händler und bei nichtgefallen schickt er es wieder zurück . Ich möchte lieber solche Überraschungspakete erst garnicht kaufen . Die Bewertungen sind privat . Wenn man die Käufer der abgelaufenen Auktionen anklickt , haben 3/4 keine Bewertung abgegeben . Finde ich nicht besonders vertrauenerweckend .

Was sagt Ihr dazu ?? Oder muss man sich hier siezen ? Dann schon mal Sorry ;-)) .

Vielen Dank für Empfehlungen
von Petra

Problem bei eBay und Co?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2087
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 174x hilfreich)

Hallo,

du kannst die Ware innerhalb von 14 Tagen ( nach Erhalt der Widerrufsbelehrung ) ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Die Portokosten liegen in diesem Fall beim Verkäufer.

Wenn ich aber die Auktion so ansehe und auch die Bewertungen, würd ich die Finger davon lassen. Sowas ist meistens Schrott.

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#2
 Von 
lilicat
Status:
Lehrling
(1913 Beiträge, 234x hilfreich)

Ja, es ist ein Händler,aber ich finde beim besten Willen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insofern kann nicht automatisch davon ausgegangen werden das Sie bei Nichtgefallen Ihre Versandkosten zurück erhalten.
Ich wäre mir nicht einmal sicher das ich hier mein Geld zurück erhalte.

-----------------
"kampf den borg"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Finger weg sage ich nur. Bringt nur Ärger oder mindestens Unzufriedenheit.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Lassen Sie bloß die Finger davon. There's no such thing as a free lunch. Da können Sie Ihr Geld gleich für Hütchenspiele oder Schneeballsysteme ausgeben. Oder besser, spenden Sie es für Kinder in Not.

Ihre Rechte nach BGB, sie Sie recht zutreffend dargestellt haben, können Sie sich bei solchen Bauernfängern übers Bett hängen. Sollte Ihr Mann in dieser Hinsicht beratungsresistent sein, drohen Sie ihm mit dem Entzug der Weihnachtsplätzchen oder ähnlich drakonischen Strafen.

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#5
 Von 
guest123-276
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 24x hilfreich)

*Da heiß es schnell zugreifen* ???

Heißa nun ist Weihnachtszeit :)



-----------------
"Betrogen wird nur der, der es verdient.

"Vertraue!" spricht das Herz, "Misstraue!" der Verstand."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
regenhase
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die Antworten .
Ich habe meinen Mann überzeugen können , es nicht zu tun , dragonische Strafen , wie vorgeschlagen , waren nicht notwendig :-)).
Da er sowieso keine Weihnachtsplätzchen ißt , kann ich seine gerne hier verteilen .

Ich konnte es mir aber trotzdem nicht verkneifen , den Verkäufer mal nach seinen allgemeinen Geschäftbedingungen zu fragen . Mal gespannt , ob jemals eine Antwort kommt . Vielleicht sollten wir um die Weihnachtskekse wetten ?

Einen schönen Abend wünscht Ihnen allen

Petra

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#7
 Von 
guest123-276
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 24x hilfreich)

Wie wäre es denn zusätzlich mit einem kleinen Hinweis an die Wettbewerbszentrale (www.wettbewerbszentrale.de)? :)


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"Betrogen wird nur der, der es verdient.

"Vertraue!" spricht das Herz, "Misstraue!" der Verstand."

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