Gerät angeblich nach Versand defekt

28. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
Jensi B
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerät angeblich nach Versand defekt

Guten Tag,
Ich habe bei eBay ein Tiefenwärmegerät meiner Frau verkauft Artikelnummer: 300320890435.
Vor dem Versand war das Gerät OK,jetzt behauptet der Käufer jedoch das eine der Temperaturregelungen der Heizbandagen sich nicht regeln/abschalten ließe.
Der Käufer will das Gerät zurückgeben.
Ich möchte das Gerät aber nicht zurücknehmen da wie gesagt der Defekt vor dem Versand nicht feststellbar war,und ich außerdem das Geld brauche.
Kann mir jemand bitte einen Rat geben wie ich mich weiter verhalten sollte ??

MfG Jens

Problem bei eBay und Co?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Das Gerät ist ja der reinste Tausendsassa. Und trotzdem wollte man sich von ihm trennen?
**
Aber ernsthaft:

Es ist der eBay-Standardfall:

Verkäufer behauptet:

"Das Gerät ist aber in einen voll funktionstüchtigen und sauberen Zustand!"

Käufer behauptet:

"das eine der Temperaturregelungen der Heizbandagen sich nicht regeln/abschalten ließe."
****
Was nun wirklich ist, kann man als Außenstehender nicht beurteilen. Beweispflichtig dafür, dass ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorhanden war, ist der Käufer - Grundgedanke aus § 463 BGB .
**
Außerdem gibt es einen Gewährleistungsauschluss:

"Achtung, Aufgrund der EU-Richtlinien folgender Hinweis:

Da ich Privatverkäufer bin muß ich jegliche Garantie auf Gebrauchtwaren ausschließen.Mit Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich automatisch einverstanden auf die Ihnen gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie zu verzichten."
**
Hat zwar mit EU Richtlinien nicht das Geringste zu tun, könnte dennoch als Gewährleistungsauschluss durchgehen.

ABER:

Nach einem Urteil des BGH soll ein solcher Gewährleistungsauschluss nicht gelten, wenn eine eindeutige Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde (für die Beschaffenheitsvereinbarung). Eine solche ist in der Auktion abgegeben worden.

"Einfachste Bedienung: Sie können die Temperatur von jeder Bandage individuell einstellen. Lange Bandagen mit Klettverschlüssen,die ein einfaches anlegen der Bandagen ermöglichen.

Die Bandagen haben Gebrauchsspuren, u.a haben sich in den Klettverschlüssen über die Zeit Fusseln von Wolldecken angesammelt. Bitte keine Neuware erwarten!

Ds Gerät ist aber in einen voll funktionstüchtigen und sauberen Zustand!"

Das war vereinbart!


Wenn dieser Passus nicht schon als Beschaffensheitsgarantie verstanden werden soll (eher nicht!), für die der Verkäufer nach § 442 Abs. 1 zu haften hätte, dann ist es zumindest eine Beschaffenheitsangabe i. S. des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB , die insbesondere nach der Entscheidung des BGH (BGH, 29.11.2006 - VIII ZR 92/06 ) an Bedeutung gewonnen hat. Insbesondere auch für den Fall, dass der Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen hat, wie hier.

c) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ). (Zitat)

http://dejure.org/dienste/lex/BGB/444/1.html

Weitere Hinweise:

http://www.rechtssicher.info/BGH-VIII-ZR-92-06.476.0.html

http://www.jur-blog.de/grundlagen/rechtsanwalt/2008-01/lg-krefeldkaufer-kann-zugesicherte-eigenschaft-auch-bei-ausdrucklichem-ausschlusses-der-gewahrleistung-verlangen/

http://www.konsumo.de/news/1199-eBay-Urteil:-kein-Haftungsausschluss-bei-falscher-Produktbeschreibung
**
Daran muss sich also ein Verkäufer festhalten lassen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, z. B., wo die Sache dem Versandunternehmen übergeben wurde.
**
Letztlich hätte der Käufer zu beweisen, dass dieses Gerät Ionto Comed Therm schon bei Gefahrübergang defekt war, nicht einfach, da es ein technisches Gerät ist, dass jederzeit einen Defekt erleiden kann. Meistens nur von einem Gutachter zu entscheiden, wenn überhaupt.
**
Gelänge dieser Beweis, wäre der Käufer im Recht, gelänge er nicht, der Verkäufer.



0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rumor_84
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 33x hilfreich)

Hallo,
leider lässt sich die Auktion bei Ebay nicht über die Artikelnummer aufrufen.

Aber wenn Du das Ding privat verkauft hast und die übliche Gewährleistungsausschlussformel dazu geschrieben hast, hat der Käufer keine Ansprüche gegen Dich.
In dem Fall brauchst Du gar nichts zu machen. Wenn er will, kann er Dich dann verklagen und damit auf die Nase fallen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jensi B
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry das ich erst so spät antworte,evtl liest es ja noch jemand der mir weiteres sagen kann.
Artikel läßt sich aufrufen. Erweiterte Suche,Artikelnummer eingeben unten auf FINDEN klicken.
Ich habe dem Käufer eine Kulanzzahlung angeboten,die er ablehnte.
Er besteht auf Rücknahme,die ich jedoch ablehnte da ich mir sicher bin das das Gerät vor dem Versand keinen Defekt hatte.
Habe mich außerdem nit einem Techniker unterhalten der sagte mir das es durchaus passieren kann das am einem Elektronischen Gerät beim Versand ein Schaden auftritt. Was kann mir schlimmstenfalls passieren wenn ich die Rücknahme weiterhin ablehne,was ich gern tun würde da ich mir keiner Schuld bewußt bin.

Gruß Jens

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Was kann mir schlimmstenfalls passieren wenn ich die Rücknahme weiterhin ablehne,was ich gern tun würde da ich mir keiner Schuld bewußt bin.


Wie wir oben schon gesehen haben, ist der weitere Verlauf von Dingen abhängig, die hier kein Außenstehender beurteilen kann. Aber spielen wir mal das Szenario durch.

Der Käufer ist auf das Kulanzangebot nicht eingegangen, hat es abgelehnt, folglich bist du auch nicht mehr daran gebunden. Wir haben weiter festgestellt, dass es auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs ankommt. Wenn eine gekaufte Sache nicht im vertragsgemäßen Zustand ist, kann man ohnehin nicht so einfach vom Vertrag zurücktreten. Nacherfüllung geht immer vor, der Käufer müsste dich erst einmal aufgefordert haben, das Gerät reparieren zu lassen, sodass es wieder funktionsbereit wäre. Nur wenn du dieses Begehren ablehnen würdest oder eine von ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstrichen wäre, könnte er vom Vertrag zurücktreten, vorher NICHT.

Davon war bisher noch nicht einmal die Rede, der Käufer wollte direkt zurücktreten, geht hier nicht.

Er könnte nun einen Rechtsanwalt beauftragen. Der würde dann eine solche Nacherfüllung fordern. Wenn du diese Forderung ablehnst, weil du der Überzeugung bist, das Gerät hätte vorm Versand noch einwandfrei funktioniert, so wie es in der Auktion beschrieben war, bliebe der gegnerischen Partei nur der Klageweg.

Der Knackpunkt ist einfach der, ob der Käufer beweisen kann, dass das Gerät schon vor der Einlieferung diesen Fehler hatte oder ob dieser Fehler zumindest im Keim vorhanden war, wie die Juristen sagen. Es nützt ihm nichts, wenn das Gerät jetzt nicht funktioniert, das beantwortet nicht die Frage, um die es geht.

Das Gericht weiß es auch nicht, also wird es einen (unabhängigen) Sachverständigen berufen, der versucht, Licht in dieses Dunkel zu bringen.

Der wird sich jetzt mit diesem Gerät auseinandersetzen. Er wird versuchen zu ergründen, warum es nicht funktioniert. Und NUR , wenn er zweifelsfrei zu dem Schluss käme, dass das Gerät VOR dem Versand schon defekt gewesen sein muss, weil z. B. schon Kontakte deutlich korridiert waren und die Verfärbung meinetwegen darauf hindeutet, dass dies mindestens schon vor einem Jahr geschah, wäre dieser Beweis erbracht.

Solche Beweise sind meistens sehr schwer zu erbringen, oftmals gar nicht. Weil Elektrogeräte den Sekundentod sterben können, wie man sagt und niemand beweisen kann, wann genau diese Sekunde war. Aber manchmal gelingt ein solcher Beweis.

Wie so etwas ablaufen könnte siehst du hier:

http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_283.pdf

Ein vergleichbarer Fall, insbesondere was die Problematik der Beschaffenheitsvereinbarung - Gewährleistungsauschluss betrifft, habe dies schon oben dargelegt. Die Entscheidung hier fiel aber durch ein Gutachten, das hier nachwies, das der Plasma Fernseher eindeutig vor Gefahrenübergang defekt gewesen sein muss.

Das kann in deinem Fall natürlich ganz anders ausgehen.

Und so kommen wir zum aller-, aller-, allerschlimmsten Fall:

Sollte der Gutachter zu dem zweifelsfreien Schluss kommen, dass dieses Gerät schon vor dem Gefahrübergang defekt gewesen sein muss, wird der Käufer Recht bekommen.

Du wirst die Gerichtskosten zu bezahlen haben, den gegnerischen Anwalt, den Gutachter, deinen eigenen Anwalt, falls du einen nimmst.Du wirst darüber hinaus den Kaufpreis des Gerätes erstatten müssen und die Versandkosten. Dafür hast du Anspruch auf Rückgabe des Gerätes.

Sollte Gutachter zu einem anderen Schluss kommen oder die Ursache nicht bestimmen können, bekommst du Recht und für deinen Gegner wird es sehr teuer.




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