Geschäft kam nicht zustande, "Käufer" bewertet neg

16. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Rainer_Nordsee
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 22x hilfreich)
Geschäft kam nicht zustande, "Käufer" bewertet neg

Hallo, ich habe in einer Internetauktion einen professionellen Kühltisch mit Aggregat und Verdampfer verkauft und insgesamt dazu bistimmt 25 Fragen beantwortet. Nach der Auktion machte sich der Käufer auf den Weg, um den Tresen abzuholen. Als er bereits einige Zeit unterwegs war, rief er an um zu klären, was er denn an Werkzeugen benötigen würde, um das Gerät abzubauen. Wir haben ihn gefragt, ob wir für ihn einen Kältebauer zur Trennung des Aggregats vom Kühltisch organisieren sollen. Daraufhin ist er ausfallend geworden und hat sofort negativ berwertet, den Artikel hat er nicht abgenommen, gezahlt hat er natürlich auch nicht. Ich habe bei eBay den Fall "Käufer zahlt nicht" geöffnet und einige Tagen später mit "Kein Geldeingang" geschlossen, da nach Aussage zweier Ebay-Supporter dann die Bewertung ´rausgehen würde.
Aber weit gefehlt, die Bewertung bleibt stehen lediglich dem Verkäufer wird das Recht auf eine Bewertung genommen. Man gehe davon aus, dass der Käufer und ich Mailkontakt gehabt hätten und somit die Bewertung stehen bleiben müsse. Dass der Käufer mich in seiner Kontaktaufnahme als Asozial, verlogen etc bezeichnet hat, spielt für Ebay keine Rolle.
Hat jemand eine zündende Idee, wie man die Sache noch lösen kann?
Ebay steht auf dem Standpunkt, dass alles völlig korrekt gelaufen ist und der Käufer (der ja nichts gekauft hat) das Recht auf freie Meinungsäußerung hat.
Danke und viele Grüße,
rainer

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Ebay steht auf dem Standpunkt, dass alles völlig korrekt gelaufen ist und der Käufer (der ja nichts gekauft hat) das Recht auf freie Meinungsäußerung hat.


Wenn die Bewertung weder einen Strafrechtstatbestand erfüllt ("Betrüger") noch sachlich falsch ist ("wollte nicht liefern"), ist gegen eine subjektive, aber objektiv nicht anzugreifende Bewertung ("Abwicklung war mir zu mühsam") wohl nichts zu machen.

Lediglich eine objektiv nicht nachvollziehbare oder irreführende Bewertung wäre wohl angreifbar - dazu bräuchtest du für eBay aber wohl ein Unterlassungsurteil gegen den K.

Wie lautete die Bewertung denn genau?

quote:
der Käufer (der ja nichts gekauft hat)


Selbstverständlich kann der K auch seinen Eindruck von der gesamten Transaktion in einer Bewertung ausdrücken. Das verbietet eBay nicht und das Gesetz schon gar nicht.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119402 Beiträge, 39719x hilfreich)

quote:
Hat jemand eine zündende Idee, wie man die Sache noch lösen kann?

Per Anwalt und Gericht.

Sofern die Bewertung einen Beseittigungsanspruch auslösen würde.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#3
 Von 
Rainer_Nordsee
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 22x hilfreich)

Hallo zusammen,

danke für die Hinweise. Ich als Verkäufer habe, das habe ich auch gelernt, mein Recht auf eine Bewertung verwirkt, wenn ich einen Fall, z. B. einen nicht bezahlten Artikel, schließe. Mal ganz davon abgesehen, dass ich als Verkäufer eben nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung habe (und ggfs. eine negative Bewertung abgeben kann).

Es lässt sich leider nicht ändern, die Bewertung bleibt nun also stehen, ich habe nicht die Möglichkeit, zu bewerten und der Käufer lacht sich ins Fäustchen: Wieder jemanden veräppelt, beschimpft und negativ bewertet.

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#4
 Von 
guest-12309.08.2014 22:13:54
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 170x hilfreich)

Hallo,

Das einzige, was bleibt, ist die negative Bewertung mit einem eigenen Kommentar ergänzen, der dann zeigen kann/soll, dass es nicht das eigene Verschulden war..

Mehr lässt das Bewertungssystem zugegebenermaßen nicht zu...

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#5
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

> "Ich als Verkäufer habe, das habe ich auch gelernt, mein Recht auf eine Bewertung verwirkt, wenn ich einen Fall, z. B. einen nicht bezahlten Artikel, schließe. "
Verwirkt, wem gegenüber?
Doch nur Ebay.

Wenn die Bewertung unberechtigt ist, bleibt dir doch der rechtliche Weg, und die entstandenen Kosten muß der Gegner erstatten. Da ist doch nichts "verwirkt", nur weil Ebay es sich einfach macht ...

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#6
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Mal ganz davon abgesehen, dass ich als Verkäufer eben nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung habe


Das hast du auch nur gegenüber dem Staat.

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