Gesperrter Käufer beleidigt mich und kauft über Zweitaccount - Kaufvertrag anfechtbar?

12. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
JuleH
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 10x hilfreich)
Gesperrter Käufer beleidigt mich und kauft über Zweitaccount - Kaufvertrag anfechtbar?

Hallo zusammen,

ich habe gerade einen sehr seltsamen Käufer bei eBay:
Er fragte mich erst, ob er nur einen Teil der Ware erstehen könne. Sandte aber dann direkt einen Preisvorschlag für den ganzen Artikel, der mir viel zu niedrig war und ich ablehnte. Dann ging es los und er bombadierte mich mit Mails. Begann mich zu duzen und zu beleidigen. Darauf hin sperrte ich ihn. Dann kam eine Mail, dass er jetzt richtig sauer sei und die Ware kaufen und mir dann direkt eine negative Bewertung geben wird. Ich sagte, dass ich nicht möchte, dass er bei mir kauft und ich bei solchen Bewertungen rechtliche Schritte gehen werde. Anschließend schrieb er mir, dass er die Ware nun bei jemand anderem günstiger erstanden hätte. Ich beglückwünschte ihn höflich. Woauf er sagte, das wäre nur ein Test gewesen. 10 Minuten später kaufte er meine Ware mit einem anderen Account (angeblich der seines Bruders). Aus diesem ist ersichtlich, dass er / bzw. sein Bruder Ware bei sich selbst ersteigert und sich dann auch noch selbst bewertet. Also ein wirklich sehr kurioser Zeitgenosse.
Er beleidigt mich immernoch weiter.
Frage:muss ich ihm die Ware zuschicken, sofern bezahlt wird (obwohl ich vorher gesagt habe, dass ich nicht an ihn verkaufe sowie ihn gesperrt habe) oder darf ich das Geld zurück überweisen mit der Begrüdnung massiv beleidigt worden zu sein? Also darf ich den Vertrag unter diesen Umständen anfechten?

Lieben Dank schon einmal für die Antworten!

-- Editiert von JuleH am 12.11.2017 23:05

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120077 Beiträge, 39828x hilfreich)

Ich würde den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten.
Und zwar gegenüber beiden ("Käufer" und "Bruder")

Und eBay einschalten, denn diese Selbstbewertungen sind für deren Betrugsabteilung durchaus relevant



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Also darf ich den Vertrag unter diesen Umständen anfechten?

Ja, das darfst du, wenn du so vorgegangen bist, wie Harry es schreibt. Man muss sich nicht alles gefallen lassen und man darf sich seine Vertragspartner aussuchen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuleH
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 10x hilfreich)

Lieben Dank für die Antworten.
Wie kann ich den Vertrag anfechten? Reicht eine Mail oder muss das schriftlich (Einschreiben?) erfolgen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von JuleH):
Dann kam eine Mail, dass er jetzt richtig sauer sei und die Ware kaufen und mir dann direkt eine negative Bewertung geben wird. Ich sagte, dass ich nicht möchte, dass er bei mir kauft .... 10 Minuten später kaufte er meine Ware mit einem anderen Account (angeblich der seines Bruders).


Unter diesen Umständen ist schon fraglich, ob der Betreffende überhaupt noch einen Vertragsschluß bewirken konnte - denn die im Artikelangebot liegende Antrags-Erklärung wurde ihm gegenüber garnicht gemacht, oder jedenfalls -in Bezug auf diesen Käufer- ihm gegenüber widerrufen. Folglich konnte sein "Kauf" auf keine Annahme ihm geltende Angebotserklärung bezogen sein. Somit wäre mit seinem "Kauf" überhaupt kein Kaufvertrag zwischen ihm und der Anbieterin zustandegekommen.

Zitat:
darf ich den Vertrag unter diesen Umständen anfechten?


Wenn man unbegreiflicherweise der Meinung sein wollte, daß hier "durch die Abgabe zweier aufeinander bezogener, für einander bestimmter, übereinstimmender, auf die Schließung eines Kaufvertrags gerichteter Willenserklärungen" eine Verbindlichkeit zustandegekommen ist - dann sollte "ein Recht zum Rücktritt" bestehen.

Zitat:
Ich würde den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten.


Sie könnte höchstens IHRE EIGENE Vertragserklärung ( d.h. ihr Verkaufsangebot ) anfechten - aber zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Erklärung war sie weder arglistig getäuscht, noch rechtswidrig bedroht:

"Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten."

RK

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