Gewährleistung - Achtung Privatverkauf

6. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
moorputer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewährleistung - Achtung Privatverkauf

Hallo,
nehmen wir einmal an A (Privatperson) bietet über Auktionshaus eine alte Baumaschine mit folgender oder ähnlicher Artikelbeschreibung an.

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Baumschine X. Rarität. Funktionsfähig. Top.
Baujahr nicht bekannt, Einsatzbereit, Elektronik wie Blinker, Licht könnte erneuert werden 2 Zylinder Deutz Motor, Reifen hinten 80%, Reifen vorne 20%, Hydraulik schwitz leicht, Robust.

Fahr und Arbeitsspaß pur.
Bitte schauen Sie sich die Bilder an.
Tel für Rückfragen.
Achtung Privatverkauf.
Nur Abholung.
Bezahlung vor Ort.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Hat sich A hier gegen Gewährleistungsansprüche ausreichend abgesichert?

Wie ist Eure Einschätzung?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

IMO nein. 'Achtung Privatverkauf' ist wohl kein wirksamer Gewährleistungsausschluß.

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#2
 Von 
guest123-1519
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 25x hilfreich)

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#3
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

> "Funktionsfähig. Top."
Alleine das Wort "Top" könnte gefährlich sein, hatte ich vor Jahren auch in der Artikelbeschreibung, gab Probleme, benutze ich nie wieder!

"Top" könnte ausgelegt werden mit Top-Zustand, Top-Fahreigenschaften, Top-Qualität, wenn da was nicht stimmt => Probleme!

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#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

'Bezahlung vor Ort' (Aha! Besichtigung = Aha! Gekauft wie gesehen)

Das hätte der VK wohl gerne so, aber da der Vertrag bereits vorher zustande gekommen ist, kein 'gekauft wie gesehen' - das kann auch nicht fingiert werden.

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#5
 Von 
guest123-1519
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

@sagabona:
Wenn man eine 6 Jahre alte Küche ersteigert und sich herausstellt, das diese 11 Jahre alt ist (auch wenn sie 5 Jahre unbenutzt rumsteht, sie bleibt 11 Jahre alt), muß man diese doch nicht abnehmen/kaufen. Der VK wird wohl kaum den K verklagen, eine doppelt so alte Küche wie angegeben abnehmen zu müssen. Es gibt einen Zeugen, soll der VK beweisen, das die Küche 6 Jahre alt ist (was ja defacto nicht geht!)

"Gekauft wie gesehen", tja, da hat der Richter wohl recht, der K hat es ja letztenlich doch (vor dem bezahlen) gewußt, das die Küche älter als 6 Jahre ist und dann trotzdem gekauft ....

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#7
 Von 
guest123-1519
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

@sagabona

Schön und gut, aber was hat das mit der Frage, ob 'Auchtung Privatverkauf' als Gewährleistungsausschluss verstanden werden darf zu tun? Ihre ständigen und meist themenfernen Fallschilderungen darüber, wie dumm die deutschen Gerichte sind, erscheinen ja schon fast pathologisch.

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#9
 Von 
guest123-1519
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
guest123-1519
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1223 Beiträge, 347x hilfreich)

Wie auch immer das ein Richter letztendlich auslegt; "gekauft wie gesehen" und wie es rein rechtlich aussieht, das man die Ware wegen dem geschlossenen Kaufbertrag abnehmen muß:

Ich möchte den VK sehen, der einen verklagt, weil man TROTZ Kaufvertrag die doppelt so alte Küche letztendlich nicht abkauft. Da wird doch kein K den Klageweg einschreiten.

a) Entweder zahlich ich als K die Ware und begebe mich dann auf den Klageweg, oder:
b)Ich warte, das der VK mich verklagt, weil ich die Ware nich abgekauft habe.

Ich würde immer Variante b) wählen!

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