Gewährleistung bei Geschenk

6. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
daxus
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 50x hilfreich)
Gewährleistung bei Geschenk

Guten Abend,
Person A veräußert ein nicht mehr benötigtes Gerät bei Bucht-kleinanzeigen zu verschenken.
Zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme funktionierte das Gerät noch tadellos und wurde auch so beworben.

Nun meldet sich der Beschenkte da das Gerät defekt sei.
Kann A in Regress genommen werden obwohl es ein Geschenk war, oder handelt es sich um einen Verkauf für 0 Euro.
Sollte A vorher die Gewährleistung ausschließen oder ist es automatisch bei Geschenken ausgeschlossen. Was wäre mit dem vorherigen Transportaufwand?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Zitat (von daxus):
Kann A in Regress genommen werden obwohl es ein Geschenk war, oder handelt es sich um einen Verkauf für 0 Euro.


Es dürfte sich um eine Schenkung handeln, wenn die Definitionen nach § 516 BGB erfüllt sind. Die Sachmängelhaftung ergibt sich dann nach § 524 I BGB , demnach schon ein arglistiges Verschweigen vorliegen müsste, um Regress auszulösen. Hinzu kommt dann noch die Beweislast, die der Beschenkte erbringen müsste. Es gibt somit keinen Anlass, sich Gedanken über einen etwaigen Regress machen zu müssen.

Zitat (von daxus):
Sollte A vorher die Gewährleistung ausschließen oder ist es automatisch bei Geschenken ausgeschlossen.


Ein Ausschluss ist nicht nötig und wäre auch wirkungslos.

-- Editiert von Ramos am 07.09.2019 18:40

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Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten.

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