Hallo,
habe einen gebrauchten HP Scanner von privat ersteigert und in der Auktion stand weder etwas von defekt noch von Haftungsausschluss.
Als ich das Gerät bekommen habe musste ich leider feststellen das der Schiebeschalter für die Transportsicherung nicht vorhanden war und das Gerät sich auf 3 verschiedenen Rechnern mit jeweils einem anderen Windows-Betriebssystem nicht betreiben liess.
Ich habe daraufhin den Verkäufer angeschrieben und ihm mitgeteilt das ich den Scanner wegen den nicht angegebenen Sachmängeln zurückgeben möchte.
Er hat mir geschrieben das er es nicht einsieht das Gerät zurückzunehmen weil ich selber schuld wäre wenn ich das Teil nicht zum laufen kriege und die Transportsicherung hätte schon gefehlt als er selber den Scanner bei Ebay gekauft hat ;-)
Ich habe ihm nun eine Woche frist gesetzt eine einvernehmliche Lösung zu finden, sonst werde ich ihn wegen Betrug anzeigen.
Nun meine Fragen dazu:
1. Ist er in diesem Fall Gewähleistungspflichtig?
2. Ist der Email-Schriftverkehr vor Gericht in dem Fall verwertbar?
3. Wo ist der Gerichtsstand wenn beide Personen Privatleute sind und die Zustellung per Versand erfolgte?
Vielen Dank im Vorab
Gewährleistung und Gerichtsstand bei Privatauktion
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?



Zu Ihren Fragen:
1. Bei Verträgen unter Privatleuten besteht keine Gewährleistungspflicht.
2. Email-Schriftverkehr ist natürlich vor Gericht verwertbar.
3. Gem. §§ 12,13 ZPO
richtet sich der Gerichtsstand bei einer Klage hier nach dem Wohnort des Beklagten. Wollen Sie allerdings vorher ein Mahnverfahren beantragen, wäre hierfür Ihr Wohnsitz für die Zuständigkeit des Mahngerichts maßgebend.
Hallo,
das was mein Vorschreiber gesagt ist falsch. Er hat zwei Jahre Gewährleistung zu leisten es sei denn er schließt es, als Privatperson, gänzlich, das muß aber im Angebot stehen. Ansonsten hast du ein 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß Fernabsatzgesetz.
Die obigen Dinge können als Privatverkäufer ausgeschlossen, dann muß er das auch extra erwähnen.
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Stimmt mE auch nicht ganz.
Gewährleistung kann zwischen Privaten ausgeschlossen werden, bedarf aber einer ausdrücklichen Vereinabrung.
Der Widerruf gem. den Regelungen über Fernabsatzverträge steht einem Verbraucher nur gegenüber einem Unternehmer zu § 312 b
BGB; nicht bei Verträgen nur unter Privaten.
Gruß
-----------------
"AND JUSTICE FOR MOST"
Sehr richtig.
Und um das noch gänzlich aufzuklären:
Es handelt sich hier nicht um einen Gewährleistungsfall, sondern um die Frage einer zugesicherten Eigenschaft und ggfs. eines Transportschadens.
Beides läßt sich auch bei Gewährleistungsausschluß nicht grundsätzlich auf den K abwälzen.
Zum einen schuldet der VK Lieferung einer mängelfreien Sache.
Zwar erfüllt der private VK seine Pflichten bereits mit Übergabe an die Post (und nicht erst mit Eingang beim K wie der gewerbliche VK); ist der Mangel jedoch auf einen Transportschaden aufgrund unzureichender Verpackung zurückzuführen, ist der VK voll haftbar.
Handelt es sich hingegen nicht um einen Transportschaden und kann der K (etwa durch Zeugen) beweisen, daß die Ware bereits defekt ankam, kann der VK sich auch nicht auf Gewährleistungsausschluß berufen, denn er kann nicht defekte Ware verkaufen und dann mit "keine Gewähr" dem K eine lange Nase drehen.
Hallo,
wie ist denn das mit dem Gerichtsstand, habe gelesen das bei Internetkäufen der Gerichtsstand der Wohnsitz des Käufers ist:
"LG Kleve
2002-11-22
5 S 90/02
Rechtsbereich/Normen: § 1 Abs. 3; § 3 Abs.1 FernAbsG
Einstellung in die Datenbank: 2003-07-15
Gerichtsstand bei Kauf im Internet
Bei einem Kauf im Internet ist der Gerichtsstand für die Geltendmachung von Wandlung und Rücktritt der Wohnsitz des Käufers, und nicht der Sitz des Verkäufers.
Der Käufer muß somit keine Angst haben, bei Problemen oder bei der Rückabwicklung des Kaufs, an dem womöglich weit entfernten Sitz des Verkäufers klagen zu müssen."
Das steht beim ARD-Ratgeber Recht darüber.
Der Verkäufer hat den Scanner ja verschickt ohne die Transportsicherung ( Der Schalter ist abgebrochen ), das hat er auch zugegeben und die ist lt. der Firma HP zwingend notwendig um bei einem Transport Schäden zu vermeiden, von dem defekt abgesehen stellt doch das alleinige Fehlen der Sicherung einen Sachmangel dar oder nicht?
Danke und Gruss
-- Editiert von Hr. Saalmüller am 08.10.2004 11:44:58
-- Editiert von Hr. Saalmüller am 08.10.2004 11:47:25
Hallo,
also, der Schalter ist abgebrochen ( räumt der VK auch ein). Sie haben das Gerät bisher nicht zum laufen bekommen.
Soweit sogut.
Aber Sie können ja bisher auch nicht sagen ob die Funktionalität beeinflusst wird, durch das Fehlen der Sicherung ( diese hat ja auch keinen Einfluss auf die direkte Funktionalität).
Deshalb würde ich, bevor ich Betrug schimpfe,erst mal das Gerät installieren ( das ist leider oft nicht ganz einfach), ansonsten kann es zu einer Bauchlandung kommen.
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"Gruss
Mellas Frust"
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