Habe Konzertkarten auf Kleinanzeigen gekauft, jetzt CORONA Absage

10. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
go514897-58
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Habe Konzertkarten auf Kleinanzeigen gekauft, jetzt CORONA Absage

Hallo. Habe Karten für ein Konzert auf eBay Kleinanzeigen gekauft von einem privaten Anbieter.
Der Kauf fand schon vor ungefähr einer Woche also deutlich vor der Absage von allen möglichen Events in NRW statt.
Geld habe ich überwiesen per Banküberweisung.
Nun wurde tatsächlich heute das Konzert abgesagt.
Problem: die Karten waren für den Verkäufer " kostenlose "Karten aus einem Gewinnspiel einer großen Kino Kette. Die Karten haben keinen Aufdruck von einem Geldwert.
Es geht um einen etwas höheren Betrag (450 Euro) die die Karten an Wert hatten vergleichbar mit Karten die direkt auf der gleichen Ebene sind.
Das die Karten aus einem Gewinnspiel stammen und ohne Aufdruck von einem Geldwert sind hat der Verkäufer mir vor Verkauf explizit gesagt. Ebenfalls hat er den Umtausch direkt in der artikelbeschreibung ausgeschlossen.

Habe den Käufer nun angeschrieben er meinte er nimmt die Karten nicht zurück er sei nicht dafür verantwortlich dass das Konzert nicht stattfindet. Dafür könne nur das Konzert Haus oder das zuständige ordnungsamt bzw gesundheitsamt in NRW etwas. Auf der Seite des Konzertbetreibers steht dass gekaufte Karten gegen Geld umgetauscht werden weil keine Ersatzveranstaltung stattfinden wird (die Harmonie wird Richtung Osten weiterreisen und hier in Deutschland kein Konzert mehr geben) nur was geschieht mit einem Ticket welches ein Gewinn war und gar keinen Preis Aufdruck hatte.

Was soll ich tun?

Problem bei eBay und Co?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von go514897-58):
Habe den Käufer nun angeschrieben er meinte er nimmt die Karten nicht zurück er sei nicht dafür verantwortlich dass das Konzert nicht stattfindet.

Stimmt.



Zitat (von go514897-58):
Was soll ich tun?

Den Veranstalter wegen der Erstattung kontaktieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Da es meines Wissens noch keine verpflichtenden behördlichen Anordnungen zu Absagen gibt, wird der Veranstalter hier meiner Ansicht nach vollumfänglich haften müssen und sich nicht auf "höhere Gewalt" berufen können.

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#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
wird der Veranstalter hier meiner Ansicht nach vollumfänglich haften müssen
Und? Es handelt sich um kostenlose Eintrittskarten. Was kann der Veranstalter dafür, dass der TE irgendeinem Dritten Geld für diese Karten gezahlt hat?

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von go514897-58):
Problem: die Karten waren für den Verkäufer " kostenlose "Karten aus einem Gewinnspiel einer großen Kino Kette
Der Veranstalter wird keinen Anlass sehen, für kostenlose Karten Geld zu erstatten. Der Veranstalter wird auch nicht dafür haften wollen, dass der Gewinner die Tickets weiter vertickt hat.
Zitat (von go514897-58):
Auf der Seite des Konzertbetreibers steht dass gekaufte Karten gegen Geld umgetauscht werden
Dort hast du die Karten doch nicht gekauft.
Zitat (von go514897-58):
Was soll ich tun?
Den herben Verlust unter Pandemie-Nebenwirkung abhaken.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von AnamiDer Veranstalter wird keinen Anlass sehen, für kostenlose Karten Geld zu erstatten.[/quote):

Fraglich, ob die Karten kostenfrei an den Gewinnspielvaeranstalter angegeben wurden. Müsste man prüfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Da es meines Wissens noch keine verpflichtenden behördlichen Anordnungen zu Absagen gibt


Du solltest dein Wissen auffrischen, in NRW sind zahlreiche örtlichen Behörden der gestrigen Anordnung des Ministerpräsidenten nachgekommen.

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#7
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Fraglich, ob die Karten kostenfrei an den Gewinnspielvaeranstalter angegeben wurden. Müsste man prüfen.
Hätte aber auch keine Bedeutung für den TE. Höchstens für den Gewinnspielveranstalter.

Zitat (von go514897-58):
Die Karten haben keinen Aufdruck von einem Geldwert.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Wie man es dreht und wendet - der Fragesteller wird auf dem Schaden sitzen bleiben.
Gegen den Kleinanzeigen-Verkäufer (wenn er denn ein Privatverkäufer ist) besteht kein Anspruch - zum einen weil der Rücknahme ausgeschlossen hat, zum anderen weil zum Kaufzeitpunkt die Tickets ja in Ordnung waren. Die "Nutzlosigkeit" der Tickets ist ja erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, wo die Tickets nicht mehr dem Verkäufer gehörten.
Gegen den Veranstalter hat man nur einen Anspruch in Höhe des Originalpreises des Tickets. Wenn der 0€ war, dann ist der Anspruch halt auch 0€. Mehr als den Verkaufspreis kann man nur erfolgreich verlangen, wenn der Veranstalter die Absage verschuldet hätte. Dass der Veranstalter die "Corona-Krise" selbst verschuldet hat, davon wird man aber kein Gericht überzeugen können ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Mehr als den Verkaufspreis kann man nur erfolgreich verlangen, wenn der Veranstalter die Absage verschuldet hätte.
Was hätte man denn dann mehr verlangen können? Entgangene Freude? :-)

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Was hätte man denn dann mehr verlangen können? Entgangene Freude? :-)

Z.B. Stornokosten für Anreise / Hotel, welche man schon gebucht hat, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Es waren nicht zufällig "Fußballeintrittskarten" statt "Konzertkarten"?

https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Wurde-wohl-wegen-Erpressung-angezeigt-Muss-ich-mich-Sorgen-__f569888.html

Zitat (von go540461-2):
Das Spiel ist jetzt Montag oder Dienstag wegen corona Virus abgesagt worden bzw. das habe ich aus den Medien erfahren "Geisterspiel" habe ich dem Verkäufer gesagt und weiterhin natürlich umgehend den Verkäufer angeschrieben und ihm gesagt er soll mir aus diesem Grund das Geld wieder zurück überweisen.

Der Verkäufer hat mir geantwortet dass er "nicht für die Durchführung der Veranstaltung und deren Ablauf oder Absage aus zum Beispiel Sicherheits- oder Gesundheitsgründen zuständig wäre."

Das es sich um Tickets handelt die keinen Wert aufgedruckt haben, weil sie Firmenkarten sind die bei einem Gewinnspiel eines Automobilherstellers (Club Sponsor) verlost worden sind hat der Verkäufer mir vor Verkauf mitgeteilt. Gewinnbestätigung usw hätte er alles zur Verfügung wenn notwendig. Auf den Karten steht lediglich Block Reihe und Nummer und "Firma xyz" wo normal der Preis steht.
Hat mir nichts ausgemacht dass kein Preis auf der Karte steht.

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#12
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Da es meines Wissens noch keine verpflichtenden behördlichen Anordnungen zu Absagen gibt, wird der Veranstalter hier meiner Ansicht nach vollumfänglich haften müssen und sich nicht auf "höhere Gewalt" berufen können.


Selbst wenn Höhere Gewalt vorliegt, muss der Veranstalter natürlich die Kartenpreise erstatten.
Für weitere Schäden haftet der Veranstalter nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
die Karten waren für den Verkäufer " kostenlose "Karten aus einem Gewinnspiel einer großen Kino Kette.


Einen Rettungsanker gibt es noch. Ggf. verstieß der Verkäufer gegen eine Regel, die den Weiterverkauf der Karten untersagt hatte.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Ggf. verstieß der Verkäufer gegen eine Regel, die den Weiterverkauf der Karten untersagt hatte.
Und? Das wären AGB des Veranstalters. Für den Käufer aber ohne Bedeutung.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
natürlich die Kartenpreise erstatten
Bei Gratiskarten also 0€

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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