Händler verweigert Gewährleistung.Wie soll es jetzt weitergehen?

15. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
J.A.Er
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Händler verweigert Gewährleistung.Wie soll es jetzt weitergehen?

Moin
Folgendes Problem:Onlinehändler verweigert Gewährleistung(innerhalb der 6 Monatsfrist,Beweislastumkehr).Keine Nachbesserung,Keine Rückerstattung,behauptet der Fehler wäre von mir verursacht,erbringt aber keinen Nachweis(Gutachten) das es wirklich so ist.Ich bin vom Kauf zurückgetreten und habe Rückerstattung verlangt,eine Frist gesetzt bis heute(Weit über 14 Tage),der Händler beharrt darauf das er zur Gewährleistung nicht verpflichtet sein,betitelt mich sogar als "unglaubwürdig" und das Garantie und Kulanz(Von Gewährleistung war bei dem Händler nie die Rede) nicht in Frage kommen würde.

Wie soll man jetzt weiter verfahren?Anwalt und Klage?Was kommen da an Kosten auf einen zu?
Ich habe nur ein geringes Einkommen,gibt es in diesem Fall Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe?Oder muss der Prozessgegner die Kosten tragen?
Die Verbraucherzentrale nimmt hier in Niedersachsen auch Geld dafür.Ein gewisser Obulus ist ja Ok,aber wenn nachher die Kosten den Anschaffungspreis übersteigen, macht das ja auch keinen Sinn.Irgendwie habe ich das Gefühl das der Händler eben genau diese Schiene fahren will.Aber das kann es ja auch nicht sein das er mit dieser Dreistigkeit davonkommt.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Der Händler braucht nichts zu beweisen wenn es offensichtlich ist, dass der Schaden vom Kunden verursacht wurde. Da du hier rein gar nichts beschreibst was zur Klärung beitragen könnte, kann man auch nichts dazu schreiben.

Signatur:

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#2
 Von 
J.A.Er
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Antwort ist jetzt nicht gerade hilfreich.
Es eben nicht offensichtlich das der Schaden von von mir verursacht worden ist.Der Händler behauptet das wie ich schon geschrieben habe.Es handelt sich hier um ein Displayschaden(funktioniert nicht mehr) an einer Digicam.Da aber keine äußerliche Einwirkung sichtbar ist,muss ich hier von einem elektronischen Schaden ausgehen.In diesem Fall muss der Händler mir im Sinne der Beweislastumkehr schon nachweisen das ich den Schaden verursacht hätte.Aber das jetzt nur sekundär.

-ich habe defintiv keinen Schaden verursacht,es kann sich nur um einen Technischen Mangel handeln
-Der Händler verweigert die Gewährleistung
- Wie gehts jetzt weiter?Welche Möglichkeiten hat man und welche Kosten kommen auf einen zu?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von J.A.Er):
Wie gehts jetzt weiter?Welche Möglichkeiten hat man und welche Kosten kommen auf einen zu?


Da man bereits vom Kauf zurückgetreten ist, kann man einen Mahnbescheid nach Fristablauf der Rückzahlungsaufforderung stellen. Wenn dagegen Widerspruch eingelegt wird, muss man die Klage begründen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von J.A.Er):
Wie soll man jetzt weiter verfahren?Anwalt und Klage?

Sofern man die Verweigerung der gesetzlichen Sachmängelhaftung nachweisen kann, kann man einen Anwalt beauftragen.



Zitat (von J.A.Er):
Was kommen da an Kosten auf einen zu?

Hängt vom Warenwert ab.
Bis 500 EUR wären das rund 470 EUR für Anwälte und Gericht. Eventuell kommt dann noch ein Gutachter dazu, der kann dann mal schnell ein paar tausend EUR extra kosten.



Zitat (von J.A.Er):
Ich habe nur ein geringes Einkommen,gibt es in diesem Fall Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe?

Das das nicht nur vom Einkommen abhängt: Antrag stellen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
J.A.Er
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Da kann sich das ja bei 89 € Warenwert ärgerlicherweise abschminken.Da übersteigt der Aufwand ja den Warenwert.Da fragt man sich wie man überhaupt seine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann,wenn die Händler dann einen voll auflaufen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

Im äußersten Fall per Gericht; dafür sind die ja da. Ich würde mir das nicht abschminken, bloß weil der Warenwert "nur" 89 Euro beträgt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von J.A.Er):
Da kann sich das ja bei 89 € Warenwert ärgerlicherweise abschminken.

Wenn man wirklich jedes Risiko scheut, dann ist das so.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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