Hallo liebe Foren Gemeinde,
es geht um folgendes Problem bei dem ich mal die Rechtslage erfahren möchte.
Person A verkauft auf Ebay ein Iphone 4 in der Kategorie defekt für Bastler, da er das Handy auseinander gebaut hat um es zu reinigen, nach dem zusammen bau hat es aber nicht mehr funktioniert das Display blieb schwarz (wohl ein Flexkabel abgerissen) beim reinigen wurden Wattestäbchen mit einem Tropfen Wasser benutzt die dann die kleinen Blättchen auslösten das angeblich Wasser eingedrungen sei (nur das kann ich mir so erklären, wusste ichaber bis vorher nicht), was ja nicht der Fall ist weil nur darüber gestrichen wurde.
Der Verkäufer schrieb in seinem Angebot das das Handy vor dem auseinanderbauen einwandfrei funktionierte und jetzt kaputt ist. desweiteren schrieb er noch Zitat: "Da ich es als defekt als Privatanbieter verkaufe, gebe ich keine Garantie, Gewährleistung, die Rücknahme ist ausgeschlossen."
nun behauptet Person B (Käufer) das er sein Geld zurück will da das Handy einen Wasserschaden hatte und nicht durchs auseinanderbauen defekt gegangen sei.
Wer hat nun recht ?
gruß und vielen lieben dank für eure Antworten
-- Editiert dine4420 am 04.09.2012 18:37
-- Editiert dine4420 am 04.09.2012 19:30
Handy als defekt verkauft, jetzt Probleme
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Hallo dine4420,
der Ausschluß der Garantie etc. bewirkt nichts, wenn nicht die angebotene/beschriebene Ware geliefert wird.
Also, wie wurde der Defekt genau beschrieben, wortwörtlich?
MfG Stefan
Es handelt sich um einen Privatkauf. Der VK muss doch nicht explizit und detailiert beschreiben, wie der Schaden entstanden ist. Ware defekt. Privatverkauf. Keine Rücknahme und keine Garantie. Ich kann ja nicht hinghen und sagen, dass die Ware besonders defekt war und ich dewegen den Kauf rückabwickeln möchte. Zudem wurde die Ware, so wie ich es lese, in der Kategorie "Defekt für Bastler" eingestellt. Also weiss jeder, der es kauft, dass das Ding defekt ist. Also: Keine Rücknahme, keine garantie. Kauf wirksam.
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Hallo,
quote:Meine Frage war, wie der Defekt beschrieben wurde. Es geht in erster Linie nicht darum, ob und wie es sein müsste, sondern darum wie es wirklich war.
Der VK muss doch nicht explizit und detailiert beschreiben, wie der Schaden entstanden ist.
Wenn beispielsweise geschrieben wurde: "wohl ein Flexkabel abgerissen" dann darf es keinen ganz anderen Schaden geben (Wasserschaden, Display gebrochen).
Auch ein Bastler darf erwarten, dass er das beschriebene bekommt, nur so kann er doch den (Rest-)Wert ermitteln.
Und ein pauschales "Defekt (keine Ahnung warum)" ist auch etwas kritisch, wir haben hier doch schon öfter diskutiert, ob das reicht um sämtliche Haftung auszuschließen - Ergebnis: Nein.
Imho sollte wenigstens geschildert werden, was passiert ist (Handy ist runtergefallen, Handy wurde beim auseinanderbauen beschädigt) und was jetzt nicht mehr funktioniert (geht überhaupt nicht mehr an, Display flackert, Akku lädt nicht).
Die Ebayregeln sind doch auch ganz eindeutig, hier mal einige Empfehlungen:
- Geben Sie vollständige und korrekte Informationen an.
- Geben Sie den genauen Zustand des Artikels an, beschönigen Sie nichts.
-Beschreiben Sie Schäden oder Beeinträchtigungen des Artikels. So vermeiden Sie Missverständnisse und unzufriedene Kunden.
Ich bleibe bei meiner Frage, mit welchen Worten genau der Defekt beschrieben wurde. Erst wenn wir das wissen, kann man sagen ob der Käufer das bekommen hat, was er erwarten konnte.
Wie immer: Link zur Auktion wäre nicht schlecht.
quote:Das bringt imho gar nichts, wir wissen doch alle wie man mit Ebay arbeitete, die Kategorie spielt nur eine Nebenrolle. Entscheidend sind die Überschrift (wenn dort nichts über den Defekt stände, wäre die Sache schon gelaufen), die Beschreibung und die Bilder.
Zudem wurde die Ware, so wie ich es lese, in der Kategorie "Defekt für Bastler" eingestellt.
MfG Stefan
quote:
Wenn beispielsweise geschrieben wurde: "wohl ein Flexkabel abgerissen" dann darf es keinen ganz anderen Schaden geben (Wasserschaden, Display gebrochen)
Richtig, wobei aber bei Gewährleistungsausschluß man dem VK arglistiges Verschweigen nachweisen müßte. Das wäre bei dem beschriebenen "Wasserschaden" schon mal sehr schwer (bei gebrochenem Display hingegen ein Selbstläufer).
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Hallo,
danke schon mal für die Antworten.
Hier mal der Text von Ebay:
Hallo,
ich verkaufe hier mein Iphone 4 16 GB, ich habe es auseinander gebaut um Staub zu entfernen. Es hat vorher einwandfrei funktioniert (auch das Display) aber als ich es wieder zusammen gebaut habe, hat das Display nichts mehr angezeigt. Backcover ist unten gesprungen, deshalb gibts eine Backcover Abdeckung dazu, ebenfalls dabei das USB Kabel zum Laden und mit iTunes zu verbinden.
Wenn man es mit iTunes verbindet wird es am PC ganz normal erkannt.
Für begabte Bastler ideal ein billiges Iphone 4 zu ersteigern.
Das Problem ist eben das der Käufer einen Wasserschaden behauptet dieser aber ja nie vorgelegen hat.
Habe auch mal kurz mit einem Anwalt gesprochen, dieser meinte das der Käufer ersteinmal in der Beweispflicht ist das ich einen angeblichen Wasserschaden verursacht hätte und das es selbsterkärend ist wenn man ein Gerät reinigt das auch minimal Flüssigkeit dazu verwendet wird, was dann wohl die kleinen Blättchen ausgelöst hat, was aber ja keinem Wasserschaden entspricht.
gruß
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-- Editiert dine4420 am 05.09.2012 15:19
Hallo dine4420,
OK, dann steht hier quasi Aussage gegen Aussage (er: da war noch ein nicht genannter Wasserschaden - du: der angebliche Schaden war noch nicht vorhanden).
Da der Käufer in der Beweispflicht ist, würde ich Sheldon_Cooper
zustimmen, er wird nicht nachweisen können, wann und durch wen der Schaden entstanden ist (kann ja er selbst gewesen sein, oder beim Transport, wer weiß).
quote:Derart würde ich mich hingegen nicht äußern, das kommt ja einem Geständnis nahe.
und das es selbsterkärend ist wenn man ein Gerät reinigt das auch minimal Flüssigkeit dazu verwendet wird
MfG Stefan
Ein Fachmann kann sehr genau erkennen, ob ein Wasserschaden vorliegt oder eine Feuchtreinigung. Indiz sind u.a. Korrosionsspuren, die man nur mit der Lupe sieht. Haste gutes Gewissen bitte doch um ein entsprechendes Gutachten. Das zahlt der, der vor Gericht unterliegt.
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