Hilfe bei VON BESCHREIBUNG ABWEICHENDER ARTIKEL

26. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Tugi2o
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hilfe bei VON BESCHREIBUNG ABWEICHENDER ARTIKEL

Hallo,
habe einen gebrauchten Fussball Hallen-Schuh in einem online Auktionshaus von privat ersteigert, da es diesen Schuh leider nicht mehr so zu kaufen gibt (wird nicht mehr hergestellt).

Laut Beschreibung: "NEUWERTIG ... Die Schuhe befinden sich in einen sehr gutem gebrauchtem Zustand." *g*
Auf den Fotos sieht man auch, dass die Schuhe eigentlich wie neu aussehen.

Weiter schreibt der Verkäufer: "Nach neuem EU- Recht muss ich darauf aufemerksam machen, dass es sich hier um eine Privatauktion handelt und keine Garantie übernommen werden kann"

Nun habe ich den Schuh erhalten und folgendes festgestellt: vorne hat sich die Sohle wohl gelöst und wurde mit Sekundenkleb verklebt (~7cm!). Bei einem Fussballschuh wohl ziemlich lächerlich, wegen den großen wirkenden Kräften wird das sicher nicht heben (aus eigener Erfahrung).

Der Verkäufer weigert sich, den Artikel zurückzunehmen, mit der Begründung:
"Schuhe wurden als gebraucht verkauft und befinden sich somit auch in einem gebrauchtem Zustand. Da dies eine Privatauktion war und keine Rücknahme gewährleistet wurde, sehe ich auch keinen Grund zur Rücknahme.

Nächstes mal Artikelbeschreibung besser lesen..."

Irgendwie finde ich das unverschämt, es geht hier um lächerliche 32 Euro, aber auch 32 Euro sind Geld.

Hab ihm jetzt eine Frist gegeben von 14 Tagen zum zurücküberweisen des Geldes und zurücknehmen des Artikels, jedoch meldet er sich nicht mehr => wer geht wegen 32 Euro zum Anwalt?

1) Liegt hier nicht "Artikel weicht von Beschreibung ab" vor? => Verkäufer muss Artikel zurücknehmen, obwohl er Privatverkäufer ist und Garantie ausschliesst? Sonst kann ja jeder private Verkäufer halbdefekte Artikel als neuwertig verkaufen?!? oder liege ich hier falsch?

2) Angenommen ich gehe wegen den paar Euro zum Anwalt (hier gehts mir nicht um die 32 Euro, sondern ums Prinzip), kann ich den Verkäufer für die Anwaltskosten aufkommen lassen?

3) Wenn IHR die Sache hier ganz neutral seht...wer hat Recht? Kann man das sagen?


-- Editiert von Tugi2o am 26.02.2007 22:22:01

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1144
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 13x hilfreich)

Hallo,

im Prinzip bist du im Recht! Eine falsche Artikelbeschreibung hat nichts mit *nicht-lesen-können* zu tun!

Dein VK hat offensichtlich einen Mangel verschwiegen um einen höheren Preis zu erzielen.

Da der VK ein Recht auf Überprüfung des Mangels hat, musst du ihm den Artikel, vorerst auf deine Kosten, versichert zurücksenden.
Sollte die Reklamation berechtigt sein, muss er dir den Kaufpreis + 2* Porto erstatten!

Wenn noch nicht geschehen, melde einen von der Beschreibung abweichenden Artikel.

Frist hast du ja bereits besetzt.
Sollte er nicht reagieren, drohe ihm das zivilrechtliche Mahnverfahren an (und setze dies bei Ignoranz auch durch):

http://www.internetrecht-rostock.de/vorkasse-keine-lieferung.htm


Viell. liest du mal hier rein, ist zwar schon älter, aber gilt trotzdem noch:

http://answercenter.ebay.de/thread.jspa?threadID=100002706&forumID=7006&start=0

Viel Glück,
Micha ;)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Du bist völlig im Recht. Setze dies auch durch.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tugi2o
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten...

Nur was ist, wenn ich den Artikel wieder zurücksende, dann habe ich ja keine Beweise mehr. Der Verkäufer könnte den Schuh z.B. vernichten, dann steh ich da?!?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
KleinerJurist
Status:
Lehrling
(1398 Beiträge, 260x hilfreich)

Fotos machen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dietmar_S.
Status:
Schüler
(182 Beiträge, 22x hilfreich)


oder auch ein paar Zeugen den Zustand des Schuhes erklären und dabei auch Fotos machen

Und ein kleiner Gag: gleich bei der Rücksendung ein oder zwei Fotos beilegen


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