Internetkauf: Artikelmerkmale falsch beschrieben

20. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Stephen L. Skinner
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Internetkauf: Artikelmerkmale falsch beschrieben

Ich hoffe, im richtigen Forum zu posten: Vielleicht wäre auch "Vertragsrecht" sinnvoll. Bin für Anregungen und Kritik offen. Merci.

Vorgang:

1) In einem großen Internetshop (Fachhandel) wird eine Software angeboten, die nach Artikelbeschreibung des Shops die wesentliche Funktion "X" enthält. Diese Software wird zum EDU-Preis (also rabattiert und nur mit Immatrikulationsnachweis erhältlich) angeboten. Es bestehen von der Software etliche Varianten und der Käufer geht davon aus, daß die im Shop angebotene EDU-Variante Funktionen "X" enthält, da dies eindeutig in der Artikelbeschreibung steht.

2) Es kommt zu Kauf, Lieferung und Inbetriebnahme. Die Funktion X ist, entgegen der Verlautbarung des Verkäufers, nicht in der gelieferten Version enthalten.

3) Käufer schreibt Verkäufer an, bittet mit Frist um kostenlose Nacherfüllung: Dies in Form einer Version der gekauften Software, welche Funktion X enthält.

4) Verkäufer antwortet: Die Artikelbeschreibung seie widersprüchlich gewesen und inzwischen korrigiert. Die Funktion X seie nur durch ein Zusatzmodul möglich, dessen Preis sich auf das 7(!)-fache der gelieferten Software beläuft. Eine Nachlieferung stünde somit in keinem vertretbaren Verhältnis zum Wert der gekauften Software. Der Verkäufer bietet lediglich eine Rücknahme der Ware gegen Kaufbetragserstattung an.

5) Kann der Käufer auf einer Nacherfüllung bestehen?

-- Editiert Stephen L. Skinner am 20.06.2013 20:00




22 Antworten
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#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:
5) Kann der Käufer auf einer Nacherfüllung bestehen?



Das Thema ist im Wesentlichen ausgepaukt.

Der BGH hat da die Faustregel aufgestellt, daß "eine absolute Unverhältnimäßigkeit der Nacherfüllung gegeben ist, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150% des Werts der Sache im mangelfreien Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen würden".

Da würde sich wohl der Verkäufer durchsetzen, wenn das ein Gericht entscheiden müsste.

Schaden darf dem Käufer aber durch die Rückabwicklung keiner entstehen, der Verkäufer muß alle Kosten erstatten, den Kaufpreis sowieso.



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#3
 Von 
Stephen L. Skinner
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Besten Dank für die Antworten!

Die BGH-Faustregel (150-200%)scheint mir eine gute Orientierungshilfe für zukünftige Angelegenheiten dieser Art zu sein.

Leider verstehe ich zwar die widersprüchlichen Einschätzungen der Lage nicht ganz, bin aber auch ein kompletter Laie.

Gehe ich richtig in der Annahme, daß sich ein Beschreiten des Rechtsweges als nervenaufreibend und mit geringen Aussichten auf Erfolg gestalten dürfte?

-- Editiert Stephen L. Skinner am 21.06.2013 10:42

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#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:
Gehe ich richtig in der Annahme, daß sich ein Beschreiten des Rechtsweges als nervenaufreibend und mit geringen Aussichten auf Erfolg gestalten dürfte?



Aus meiner Sicht Ja, Chance = 0:

http://www.juraexamen.info/bgh-absolute-unverhaltnismasigkeit-der-nacherfullung-i-s-d-%C2%A7-439-abs-3-bgb/

Hier ist nicht die "relative Unverhältnismäßigkeit" das Problem. D.h. kann der Käufer statt teurer Neulieferung auf billigere Reparatur verwiesen werden. Das müsste man problematisieren.

Hier kommt nur die - unverhältnismäßig teure - Neulieferung in Frage. Wie Richter entscheiden ist Nie sicher, aber BGH-Urteile haben schon eine prägende Funktion und wollen durchaus für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im "Kundeninteresse" sorgen.

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#5
 Von 
Stephen L. Skinner
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Allerbesten Dank! Dann spare ich mal weiter auf Softwarefunktion X. :)

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#6
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 1363x hilfreich)

Ist es aber nicht so, dass der Verkäufer - wenn er das verkaufte Produkt nicht liefern kann - den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen hat?
Also müsste er im Endeffekt trotzdem die Funktion X liefern?

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

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#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist es aber nicht so, dass der Verkäufer - wenn er das verkaufte Produkt nicht liefern kann - den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen hat?
Also müsste er im Endeffekt trotzdem die Funktion X liefern?
<hr size=1 noshade>


Da hätte noch kein Gefahrübergang statt gefunden, da wäre dann allein das allgemeine Leistungsstörungsrecht anzuwenden.

Man landet am Ende bei § 275 II BGB . Das Ergebnis ist also seit der Schuldrechtsreform das Gleiche. Das "grobe Mißverhältnis" in 275 II entspricht (vereinfacht) den "unverhältnismäßigen Kosten" in 439 III.

Das verschuldensunabhängige Sachmängelrecht ist seit 2002 nur noch ein Unterfall der Nichterfüllung.

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#8
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aus meiner Sicht Ja, Chance = 0: <hr size=1 noshade>


Das dürfte aus zwei Gründen nicht zutreffen.

Zum einen bezieht sich "die Kosten der Nacherfüllung 150% des Werts der Sache im mangelfreien Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen würden" auf den Wert der mangelfreien Sache , also hier der Software mit Zusatzmodul. Die Nacherfüllung kann hier also gar nicht unverhältnismäßig sein. Die Formel greift nur bei außerhalb der Sache liegenden Nacherfüllungskosten (Reparatur; Ein- und Ausbau etc.).

Zum anderen ist BGH VIII ZR 70/08 (14. Januar 2009) inzwischen überholt. Nach Entscheidung über die Vorlage (EuGH Rs. C‑65/09 und C‑87/09 ) ist nunmehr über BGH VIII ZR 70/08 (21. Dezember 2011) klar, dass das "dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, [] mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar" ist.

Der Käufer hat also in jedem Fall Anspruch auf Schadenersatz in angemessener Höhe, m.E. sogar auf volle Leistung.

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-- Editiert Ebenezer am 22.06.2013 21:10

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#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zum anderen ist BGH VIII ZR 70/08 inzwischen überholt. <hr size=1 noshade>



Nein, du meinst den

BGH, Vorlage-Beschluss vom 14. 1. 2009 - VIII ZR 70/08 ; OLG Frankfurt a. M. Lexetius.com/2009,92

Das darauf ergangene EuGH-Urteil wurde mit dem Urteil, das ich oben in Bezug genommen habe umgesetzt:

BGH, Urteil vom 21. 12. 2011 - VIII ZR 70/08 ; OLG Frankfurt a. M. Lexetius.com/2011,7327

Die deshalb anstehende BGB-Änderung wird (mehr oder weniger) bald umgesetzt. Überholt ist das Urteil ganz sicher nicht.

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#10
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Hatte ich schon konkretisiert (s.o.).

Und ja, das Urteil ist sicher nicht überholt. Es spricht eben auch nicht mehr von der "Faustregel", dass "eine absolute Unverhältnimäßigkeit der Nacherfüllung gegeben ist ..." die oben ja als zentrale Begründung für das "Chance = 0" genannt wurde.

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#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:
Es spricht eben auch nicht mehr von der "Faustregel", dass "eine absolute Unverhältnimäßigkeit der Nacherfüllung gegeben ist ..." die oben ja als zentrale Begründung für das "Chance = 0" genannt wurde.


Auch daran hält der BGH sicher fest.

Aber dein Einwand ist berechtigt: Auszugehen ist vom Wert der mangelfreien Ware, d.h. hier vom 7fachen Kaufpreis.

Eine Neulieferung zum Händlereinkaufspreis erreicht davon nie 150%. Mehr als 200% des mangelbedingten Minderwerts, hier der 7fache Kaufpreis x 2, werden die Kosten des Verkäufers bei Neulieferung auch nie erreichen.

Meine Chance=0 kann deshalb nicht so stehen bleiben. Bei der BGH-Sache ging es um horrende Ein- Ausbaukosten, die dann gedeckelt wurden mit der genialen Begründung "Dieser Betrag erscheint dem Senat ... angemessen".

Hier geht es aber um Umtauschkosten, ich hätte trotz allem kein gutes Gefühl das einzuklagen. Die Gerichte stellen immer auch auf den Grad des Verschuldens des Verkäufers am Mangel ab, Frage des Einzelfalls etc.

Aber ja, anders als ich dachte: Man kann da streiten.

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#12
 Von 
Stephen L. Skinner
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Ui. Das liest sich ja dann schon wieder ganz anders.

Vielleicht sollte ich den Verkäufer einfach mal auf die Sachlage hinweisen? Vielleicht kommt er mir ja wenigstens mit einer kleinen Gutschrift entgegen. Hmmm.

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-- Editiert Stephen L. Skinner am 23.06.2013 11:57

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#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Vielleicht sollte ich den Verkäufer einfach mal auf die Sachlage hinweisen? Vielleicht kommt er mir ja wenigstens mit einer kleinen Gutschrift entgegen. Hmmm. <hr size=1 noshade>



Ja, probier es mal.

Ich konnte trotz heftigster Suche kein Urteil finden, das sich mit genau dieser Lage befasst.

Ebenezers Einwand, auszugehen ist vom mangelfreien Wert, ist richtig.

Im Normalfall ist es aber so, daß der Kaufpreis dem Wert der verkauften Ware entspricht. Wenn da umgetauscht wird, ist die Parität gewahrt. Ob hier dem Verkäufer die 7fach höheren Kosten zuzumuten sind, da kann man streiten.

Hier wurde ein Ware zu 1/7 des Preis verkauft, der Verkäufer wollte diese Software zu dem Preis gar nicht verkaufen, versehentlich falsche Artikelbeschreibung.

Das ist ein klassischer Irrtumsfall, der den Verkäufer zur Anfechtung berechtigt, Erklärungsirrtum § 119 I BGB . Der Käufer hat dann einen Schadensersatzanspruch, der Kaufvertrag wäre nichtig.

Die Anfechtung wird hier auch nicht von der Sachmängelhaftung verdrängt, wie oben jemand geschrieben hat. Das betrifft nur den Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB , der liegt hier nicht vor.

Ich denke, so könnte sich der Verkäufer hier "retten", da der Kaufvertrag dann nichtig wäre, käme es auf das o.g. Sachmangelproblem gar nicht mehr an.



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#14
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hier wurde ein Ware zu 1/7 des Preis verkauft, der Verkäufer wollte diese Software zu dem Preis gar nicht verkaufen, versehentlich falsche Artikelbeschreibung.

Das ist ein klassischer Irrtumsfall, der den Verkäufer zur Anfechtung berechtigt, Erklärungsirrtum § 119 I BGB . Der Käufer hat dann einen Schadensersatzanspruch, der Kaufvertrag wäre nichtig.

Die Anfechtung wird hier auch nicht von der Sachmängelhaftung verdrängt, wie oben jemand geschrieben hat. Das betrifft nur den Eigenschaftsirrtum nach § 119 II BGB , der liegt hier nicht vor. <hr size=1 noshade>


Sehe ich nicht so. Laut TE:

quote:<hr size=1 noshade>Die Artikelbeschreibung seie widersprüchlich gewesen und inzwischen korrigiert. Die Funktion X seie nur durch ein Zusatzmodul möglich, dessen Preis sich auf das 7(!)-fache der gelieferten Software beläuft. Eine Nachlieferung stünde somit in keinem vertretbaren Verhältnis zum Wert der gekauften Software. Der Verkäufer bietet lediglich eine Rücknahme der Ware gegen Kaufbetragserstattung an. <hr size=1 noshade>


Damit liegt kein Irrtum "Software + Paket X zum (falschen) Preis Y" vor, sondern ein Irrtum über Eigenschaften der Sache ("Software kann X"). Der Einwand bezieht sich erkennbar nicht auf einen fehlerhaften Preis sondern auf die hohen Kosten der Nacherfüllung.

Die Anfechtung ist daher wegen Vorrang der Sachmägelhaftung ausgeschlossen. Stellt sich nur die Frage ob das oben gesagte auch beweisbar ist.



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#15
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:
Der Einwand bezieht sich erkennbar nicht auf einen fehlerhaften Preis sondern auf die hohen Kosten der Nacherfüllung.



Ich glaube, das sieht der Verkäufer völlig anders.

Es könnte, wenn man gegen die Anfechtung argumentieren will, ein - unbeachtlicher - Kalkulationsirrtum vorliegen.

Das hinge davon ab, wie der Verkäufer seine Preisgestaltung begründet, dazu steht nichts im Sachverhalt. Wahrscheinlich wurde Beschreibung und Preis ungeprüft aus der Herstellerdatenbank kopiert.

Völlig offen ist ja i.Ü., ob die Zusatzsoftware überhaupt mitverkauft ist. Auch dazu ist der Sachverhalt zu dünn, der Verkäufer behauptet, seine Beschreibung sei "widersprüchlich" gewesen, man müsste das also erst mal auslegen.

Sittenwidrigkeit scheidet aber aus, es fehlt wohl die erforderliche "verwerfliche Gesinnung". Obwohl Instanzgerichte sogar bei ebay-Schnäppchen schon die Sittenwidrigkeit bejaht haben (a.A. BGH).

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#16
 Von 
Stephen L. Skinner
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Beiträge! Endlich habe ich auch den Zitier-Button gefunden:


quote:
Damit liegt kein Irrtum "Software + Paket X zum (falschen) Preis Y" vor, sondern ein Irrtum über Eigenschaften der Sache ("Software kann X"). Der Einwand bezieht sich erkennbar nicht auf einen fehlerhaften Preis sondern auf die hohen Kosten der Nacherfüllung.

Die Anfechtung ist daher wegen Vorrang der Sachmägelhaftung ausgeschlossen. Stellt sich nur die Frage ob das oben gesagte auch beweisbar ist.


Ich habe, nachdem ich den Mangel festgestellt hatte, Screenshots der Artikelbeschreibung erstellt: In diesen wird das Programm als "Vollverversion incl. Funktion X" dargestellt. Es ist keine Rede von z.B. "incl. sonst hochpreisigem Zusatzmodul X" o.ä., sondern: Software kann X. Wäre dies als Beweis ausreichend?




quote:
Wahrscheinlich wurde Beschreibung und Preis ungeprüft aus der Herstellerdatenbank kopiert.


Antwort: Nach Recherchen in der Herstellerdatenbank zeigt sich, daß für die Studentenversion der Software keine Rede von Funktion X ist. In einem PDF wird klar, daß für Funktion X entweder eine andere Softwareversion oder das Zusatzmodul benötigt werden. Puh.







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-- Editiert Stephen L. Skinner am 24.06.2013 10:18

-- Editiert Stephen L. Skinner am 24.06.2013 10:20

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2076x hilfreich)

quote:
In diesen wird das Programm als "Vollverversion incl. Funktion X" dargestellt. Es ist keine Rede von z.B. "incl. sonst hochpreisigem Zusatzmodul X" o.ä., sondern: Software kann X. Wäre dies als Beweis ausreichend?



Ja, sicher, der Verkäufer streitet das ja offensichtlich auch gar nicht ab.

Der "hochwertige" Kaufvertrag ist dann sicher zustande gekommen, "incl.".

Du kannst es ja unter Fristsetzung einfordern. Ich bin mir fast sicher, daß der Verkäufer dann auf die Idee mit dem Irrtum und der Anfechtung kommt. Dann müsste man sehen, wie er das begründet.

Verschreiben, vertippen ist es wohl nicht, "0" vergessen o.Ä. Ich rate mal, daß es auf einen IT-Fehler geschoben werden wird. Ob das dann stimmt, wäre die Frage. Beweisen müsste das der Verkäufer.

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#18
 Von 
MelanieFremdels
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 37x hilfreich)

Und wäre denn die Folge einer Anfechtung nicht, dass er schadensersatzpflichtig wird und dann doch das Geld rausrücken muss?

Hatte genau das mal im Kleinen.
Reifen gekauft, Beschreibung entsprach dem, was ich brauche. Angekommen war aber nur eine billige Asiaversion des Reifens drin.

Habe mich an den Verkäufer gewandt und auf Nacherfüllung gepocht. Sie konnten nicht liefern, weil sie den Reifen garnicht im Sortiment haben.

Habe dann woanders deutlich teurer gekauft, die Rechnung eingereicht und mir wurde alles erstattet.

Sollte das hier nicht genau so laufen, sonst könnte ja jeder Anfechten und es gäb keine Konsequenzen?

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-- Editiert MelanieFremdels am 25.06.2013 17:19

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#19
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sollte das hier nicht genau so laufen, sonst könnte ja jeder Anfechten und es gäb keine Konsequenzen? <hr size=1 noshade>


Nope. Bei einer erfolgreichen Anfechtung zahlt man gemäß §120 BGB lediglich das sog. negative Interesse. Das positive gibt es nur wenn der Vertrag bestehen bleibt aber aus sonstigen Gründen nicht erfüllt wird (Unmöglichkeit; keine mehr im Lager etc.).

Negatives Interesse: Was muß man mir zahlen damit ich finanziell genau so stehe als hätte ich nie versucht zu kaufen .

Positives Interesse: Was muss man mir zahlen damit ich finanziell so stehe als hätte ich erfolgreich gekauft.

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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"

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#20
 Von 
MelanieFremdels
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 37x hilfreich)

Danke für die Erklärung!

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
kal333
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi ihr Lieben
Wer kennt es nicht,immer wieder die Probleme
mit dem Lieferdienst,ich habe mich deshalb etwas
genauer mit der Thematik befasst und Recherchiert.
Nach einer längeren Recherche bin ich auf eine
I-net seite gestoßen!
[Werbung gelöscht]
die denke ich für jeden
verständlich beschrieben und erklärt wird.
Ich hoffe ich konnte jemanden helfen.
Liebe grüße

-- Editiert kal333 am 12.07.2013 13:45

-- Editiert Moderator am 14.07.2013 12:57

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#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130308 Beiträge, 41512x hilfreich)

Schon wieder dieser Webemüll von diesen Luxemburger ************ ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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