Irrtümlich falschen Sofort-Kaufen-Preis

5. Dezember 2002 Thema abonnieren
 Von 
DasNordlicht
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Irrtümlich falschen Sofort-Kaufen-Preis

Hallo,

erstmal ein großes Lob an alle hier.
Endlich mal ein Forum für alle Rechtsfragen im Leben!!!

Hier nun mein Problem:
Ich habe bei Ebay einen Artikel zur Versteigerung eingestellt.
Der Startpreis betrug 1,- Euro und ich nahm die Sofort-Kaufen-Funktion in Anspruch.
Leider muß mir bei der Eingabe der Sofort-Kaufen-Preises ein Fehler unterlaufen. Statt 100,- Euro schrieb ich 1,- Euro!!!

Der Artikel ging natürlich nach einer halben Stunde per Sofort-Kauf weg!

Bin ich rechtlich an diesen Preis gebunden?

Ich meine, es ist doch wohl offensichtlich, daß es sich dabei um einen Irrtum handelte, zumal die Ware die 100,- Euro allemal wert ist!!!
Der Käufer droht mir nun allerdings mit einer Anzeige wegen Betrugs und einer schlechten Bewertung!

Was kann ich tun???

Problem bei eBay und Co?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
jensrussel
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,
da Du keine Nachkontrolle Deiner Aktion gemacht hast, denke ich mal, dass Du Deinen Artikel leider für diesen besagten 1 Euro verkaufen mußt. Für diesen, leider für Dich ärgerlichen Fehler, kann der Käufer nichts.
Also wird er zu Recht auf diesen Kaufvertrag bestehen.
Gruss
Jens

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#2
 Von 
DasNordlicht
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

"denkst" Du das, oder kennst Du einen rechtlichen Hintergrund, der Deine Vermutung belegt?
Ich meine, es kann doch immer zu einem Irrtum kommen, oder nicht?
Was passiert denn, wenn ein Autohändler versehendlich ein Preisschild von 10.000 ,- Euro in sein 100.000,- Euro - Wagen hängt?
Der muß den Wagen doch dann wohl auch nicht 90.000 Euro unter Wert verkaufen!?!

Ich würde ja auch überhaupt nichts sagen, wenn der Artikel nach Ende der Auktion für einen Euro weggegangen wäre...
Dies war aber meiner Meinung kein gültiges Rechtsgeschäft, da meine Willenserklärung irrtümlich falsch wiedergegeben wurde...

Kann mir einer sagen, ob ich damit falsch liege?
Was passiert von Seiten der Justiz, wenn der Käufer wirklich Klage einreichen sollte?

Liebe Grüße,

Florian

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#3
 Von 
jensrussel
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 11x hilfreich)

Hi Florian,
mit dem Auto hast Du insofern recht, dass so ein Preisschild nichts aussagt. Legt der Verkäufer aber in seinem Kaufvertrag auch 10.000 Euro zu Grunde ist das Geschäft perfekt. Laut sofortkauf hast Du einen rechtmäßigen Vertrag abgeschlossen. Tut mir leid, aber Du hättest Deine Aktion nacharbeiten können und hast es versäumt.
Wäre ich Käufer,würde ich auch auf den Sofortkauf bestehen. Ich glaube sogar, das eBay selber schreibt, das Sofortkauf bindend ist. Ich glaube, dass Du aus diese Sache nicht heraus kommst.
Gruss
Jens

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DasNordlicht
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

was ist mit §119 Abs.1 BGB ???
Wer bei Abgabe einer Willenserklärung einem Irrtum unterliegt, kann diese anfechten..."

Liebe Grüße,

Florian

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#5
 Von 
jensrussel
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo,
Das kannst Du sicherlich machen, aber ich denke mal, wenn es zum Rechtsstreit kommt, wirst Du noch mehr Geld verlieren.
Gruss
Jens

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#6
 Von 
Lawandorder
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Anfechtung wg. Irrtums sollte erstmal weiterhelfen (s.o.)

Die Anzeige wg. Betrug wird wohl keine 2 Meter weit führen.... wo soll denn da allein schon das Verschulden liegen?

Die eleganteste Lösung wäre vielleicht trotzdem, sich gütlich mit dem Käufer zu einigen...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
jensrussel
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 11x hilfreich)

hallo,
das ist sicherlich der beste Weg.
Vieleicht wird Dein Verlust ja nicht so hoch.
Also ich hätte mich sicherlich mit Dir gütlich geeinigt. Halte dies immer so. Bin als Käufer und als Verkäufer fast immer zu einer Einigung gekommen. Ich habe bei meinen ganzen Aktionen erst einen ausstehenden Rechtsstreit am laufen.

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#8
 Von 
DasNordlicht
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich habe dem Käufer geschrieben, daß ich den Kaufvertrag für nicht zustande gekommen betrachtet habe und mich auf die Paragraphen 119ff BGB berufen...

Der junge Mann war vorher partut zu keiner gütlichen Einigung bereit.
Er hat sich Rat bei seinem Anwalt geholt und sieht nun von weiteren (also auch rechtlichen) Schritten ab!

Wie gesagt...
Ich wollte ihm schon anbieten, daß er den Artikel regulär ersteigert und dann 75% der Kaufsumme zahlt.
So ist es aber auch ok! :o)

Also denn vielen Dank für euren Beistand.
Weiter so!

Liebe Grüße,

Florian

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