Irrtümlich etwas ersteiger, Verkäufer behart darau

18. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
Werwolfli
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Irrtümlich etwas ersteiger, Verkäufer behart darau

Guten Tag

Ich habe bei einem Online Auktionshaus bei einer Auktion einen Preisvorschlag erstellt. Bis anhin war ich der Meinung, dass wenn der Verkäufer den Preisvorschlag akzeptiert, ich den Artikel NOCH nicht direkt gekauft habe.
Ich habe bisher immer eine Mail bekommen wenn der Vorschlag akzeptiert worden ist. Dann musste ich die Auktion nochmals öffnen und erst dann mein Gebot abgeben.

Anscheinend ist das nun anders und ich habe das nicht gewusst. Auf jeden Fall habe ich nun bei einem Artikel einen Preisvorschalg von 7500 CHF für irgendwelche antiken Krüge erstellt. Ein Bekannter von mir hatte da vages Interesse. Dann habe ich am nächsten Tag eine Mail bekommen, dass ich diese nun gekauft habe. Ich war natürlich entsetzt. Habe dann beim Auktionshaus nachgefragt. Die haben mir dann bestätigt, dass das auch so gehandhabt werden kann. Ich habe mich da total geirrt und habe das nicht gewusst, weil es bis anhin noch NIE so war.

Was kann ich nun tun? Kann ich vom Vertrag wegen Irrtum zurücktreten oder so?

Besten Dank für Eure Hilfe!

Werwolf aus der Schweiz

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Raquel4
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 58x hilfreich)

Was kann der Verkäufer dafür, daß Du die Spielregeln nicht kennst, aber trotzdem mitspielst?

Allerdings könntest Du diesem VK direkt erklären, wie es Deiner Meinung nach zum Vertragsabschluß kam, vielleicht ist es ja ein kulanter VK, der auf freiwilliger Basis einverstanden ist, alles rückgängig zu machen - wenn ich richtig lese, hast Du ihn selbst noch nicht gefragt?

LG

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#3
 Von 
Werwolfli
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch ich habe den Verkäufer schon gefragt. Er behart auf den Verkauf.

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#4
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Werwolfli
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein ist es nicht.

Er besteht auf den Verkauf.

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#7
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
koppklatsch
Status:
Praktikant
(511 Beiträge, 164x hilfreich)

quote:
Ich habe bei einem Online Auktionshaus bei einer Auktion einen Preisvorschlag erstellt. Bis anhin war ich der Meinung, dass wenn der Verkäufer den Preisvorschlag akzeptiert, ich den Artikel NOCH nicht direkt gekauft habe.


DEINE Meinung ist erstmal völlig EGAL.

Neben den AGBs der Online Plattform gibt es halt auch Gesetze...den AGBs stimmt man zu, wenn man sich dort registriert, den Gesetzen ist man "ausgeliefert" in dem Land in welchem man wohnt.

Sag mal kurz um welches Online-Auktionshaus es sich handelt und aus welchem Land du kommst...

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#9
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> DEINE Meinung ist erstmal völlig EGAL.

Nicht unbedingt - sie könnte in dem Fall einen Erklärungsirrtum begründen, wenn der denn plausibel ist.

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#10
 Von 
Werwolfli
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich um Ricardo.ch und ich komme aus der Schweiz.
Kann ich mich nicht auf diesen Schweizer Gesetztesartikel festlegen...:

Art. 23
Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim
Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
Art. 24
1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1. wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte
als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2. wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder,
wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person
abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet
war, als er erklärt hat;

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#11
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

Was steht denn im Schweizer Gesetz zu dem Schadensersatz, der vom Anfechtenden an die Gegenseite zu leisten ist?
Irrtumsanfechtung bewahrt dich vielleicht vor den schlimmsten Rechtsfolgen, aber ein "kostenloses Ich-bin-raus-aus-dem-Vertrag" gewährt sie dir nicht immer.

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#12
 Von 
Werwolfli
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Was soll den der Verkäufer für einen Schaden haben? Das sind irgendwelche antiken Krüge die er schon ewig bei sich hat. Er kann diese nochmals bei Ricardo veröffentlichen und diese nochmals verkaufen. Ich habe absolut keine Ahnung ob diese Krüge überhaupt 7500 CHF wert haben. Wie gesagt, ich habe mich geirrt und absolut keine Ahnung was das für Zeugs ist.

Der Verkäufer hat gar keinen Schaden, er kann diese nochmals bei Ricardo einstellen und die Gebühren wurden zurück erstattet.

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#14
 Von 
Werwolfli
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmmm das sieht ja nicht so super aus. Aber das ist auch eine blöde Schlange. Die könnte diese Krüge wirklich nochmals einstellen, die sieht ja dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt.
Da bleibt mir wohl nichts anders übrig als abzuwarten.

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#15
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

> Da bleibt mir wohl nichts anders übrig als abzuwarten.

Das würde ich nicht tun. Ich kenne natürlich nicht das Schweizer Recht, aber nach deutschem Recht ist es so, dass ein Anfechtung nicht nur "erklärt" werden muss, sondern dies hat auch unverzüglich zu geschehen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat

§ 121
Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
******
Rechtsfolge einer (wirksamen) Anfechtung wäre bei uns der Vertrauensschaden und nicht der Erfüllungsschaden, was sein bedeutsamer Unterschied ist.
******
Sollte es im Schweizerischen Recht ähnlich sein, was nicht ausgeschlossen werden kann, würde man Fristen verstreichen lassen, wenn man jetzt nicht anfechtet. Dann ist diese Chance vertan.
******
Da sich hier niemand wirklich gut mit dem einschlägigen Recht auszukennen scheint, würde ich vielleicht hier

http://www.frag-einen-anwalt.de/Default.asp?ccheck=1&rechtcheck=2

die Anfrage stellen und schon in der Überschrift auf das Schweizer Recht hinweisen, denke, es ist durchaus die Chance da, dass sich einer dort auskennt.

Wenn nicht, wird die Frage auch nicht beantwortet. Dann würde ich aber ins Blaue hinein mich gegenüber dem Verkäufer auf Irrtum berufen und den Vertrag anfechten (man wollte nur ein unverbindliches Preisangebot machen, man war sich über die Funktion "Preisangebot" nicht im Klaren).

Per Einschreiben - Rückschein, schaden kann es nie und man hat keine Frist verpasst.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Ich denke auch der Verkäufer hat hier ein Recht auf Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen.
Die Frage ist aber, handelt es sich um einen privaten oder um einen gewerblichen Verkauf. Bei einem gewerblichen könnte man es evtl. versuchen mit der Argumentation das man nach Ankunft der Ware von seinem Rücktrittsrecht gebrauch machen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

von Fulgora am 24.03.2009 23:11

> Bei einem gewerblichen könnte man es evtl. versuchen mit der Argumentation das man nach Ankunft der Ware von seinem Rücktrittsrecht gebrauch machen wird.
*****
Aber erst, nachdem der Käufer die Gesetze der Schweiz dahingehend geändert hat, dass er ein Widerrufsrecht bzw. Rücktrittsrecht eingeführt hat.
*****
"Wie jetzt bekannt wurde, wird es in der Schweiz im Gegensatz zu den EU-Staaten kein Widerrufsrecht im Online-Handel geben. Der Bundesrat hat nun entgegen ursprünglicher Pläne auf ein der EU vergleichbares Verbraucherschutzniveau verzichtet. Ursprünglich hatte der Bundesrat vor der Wahl des neuen Justizministers Blocher im Dezember 2002 selbst eine solche Regelung verlangt. Über diesen Vorschlag sei laut Justizminister Blocher äußerst kontrovers diskutiert worden. Die involvierten Unternehmen hätten sich nicht für die Vorlage ausgesprochen. Es sei nicht Sache des Staates, die Wirtschaft zu Regelungen zu zwingen, die freiwillig abgemacht werden könnten, so Blocher." (Zitat)
http://www.shopbetreiber-blog.de/2005/12/08/kein-widerrufsrecht-in-der-schweiz/
*****
Und dabei ist es bis heute geblieben!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Werwolfli
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo

Besten Dank für die vielen Rückmeldungen.

Der Fall hat sich jetzt erledigt. Ich konnte nach langem Besprechen mit dem Käufer doch den Kauf rückgängig machen.

Nochmals vielen Dank!

Grüsse aus der Schweiz

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