Irrtümlich falschen Preis angegeben

6. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
go599082-11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Irrtümlich falschen Preis angegeben

Hallo liebes Forum,

ich habe eine gebrauchte Ware über die Kleinanzeigen zum Kauf angeboten, irrtümlich deutlich günstiger als es sein sollte. Ich hatte mehrere dieser Waren als Sammelanzeige zusammengefasst und in die Anzeige 10 Euro pro Ware angegeben. Diese besagte Ware wollte (bzw.) sollte ich aber zu einem höheren Preis (60 Eur) einstellen (gehört meinem Partner), was ich halt total verbockt habe.

Nun schrieb mich ein Interessent an und, wollte ein Teil.kaufen, ich schrieb zurück das es.okay ist und gab meine IBAN raus. Ca. 1,5 Stunden später bemerkte ich (bzw. mein Partner) den Fehler und ich schrieb dem Käufer, dass ich aufgrund des Fehlers vom Kaufvertrag zurücktrete und ihm natürlich sein Geld zurück schicken würde, sollte er schon überwiesen haben.

Leider stimmte der Käufer nicht zu und droht nun mit einem Anwalt, sollte ich ihm die Ware nicht schicken. Ich versuchte es nochmal.freundlich, erklärte nochmal wie leid es mir täte, dass Fehler aber menschlich seien und beriff mich auf Anfechtung wegen Irrtum, außerdem machte ich ihn darauf aufmerksam, dass er mir auch durchaus hätte sagen können, dass ich den Artikel deutlich zu günstig einstellt hatte (wäre nicht seine Pflicht, mein Problem). Ich gehe davon aus, er will gewinnbringend weiterverkaufen.
Ich bot ihn nun an, als Einigung sich auf 30 Euro zu einigen, was er natürlich ablehnt.

Was nun? Bin ich überhaupt im Recht?. Blüfft der nur? 50 Euro sind eine Menge Geld für mich,.ich könnte mir in den Allerwertesten beißen!

Danke schon mal für eure Meinungen.

Problem bei eBay und Co?

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von go599082-11):
dass ich aufgrund des Fehlers vom Kaufvertrag zurücktrete

Das ist aber kein Rücktrittsgrund



Zitat (von go599082-11):
beriff mich auf Anfechtung wegen Irrtum

Und den könnte man nun wie konkret erklären?
Bei den Anzeigen gibt es ein paar Schritte mit diversen Bestätigungen bevor die Anzeige aktiv wird?



Zitat (von go599082-11):
Nun schrieb mich ein Interessent an und, wollte ein Teil.kaufen, ich schrieb zurück das es.okay ist und gab meine IBAN raus.

Da war der Preis auch genannt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go599082-11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und den könnte man nun wie konkret erklären?
Bei den Anzeigen gibt es ein paar Schritte mit diversen Bestätigungen bevor die Anzeige aktiv wird?


Ich bin Mutter zweier, wilder Kleinkinder und schaffe es immer nur nebenbei Anzeigen zu machen. War endlich mal wieder hochmotiviert und wollte so viele Anzeigen wie möglich erstellen und dabei ist mir dann der Fehler unterlaufen. Ich habe schlichtweg nicht aufgepasst und dies Sache mit in die Sammelanzeige gestellt anstatt eine eigene dafür zu erstellen.

Natürlich muss man den Preis eingeben, es sollte ja die Anzeige für die Sachen zu 10 Euro das Stück sein. Das hab ich auch korrekt angegeben und leider nicht mehr überprüft.

Zitat (von Harry van Sell):
Nun schrieb mich ein Interessent an und, wollte ein Teil.kaufen, ich schrieb zurück das es.okay ist und gab meine IBAN raus.

Da war der Preis auch genannt?


Nein. Er schrieb er wolle Artikel xyz kaufen. Ich antwortete, kein Problem, kostet 2 Euro extra Versand, fragte ob er mit PayPal zahlen wolle. Er verneinte, möchte lieber überweisen auf seinem PayPalKonto seien nur noch 10 Euro. Ich gab meinen Namen und meine Iban heraus.

Die nächste Nachricht war dann mein Rücktrittsgesuch.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von go599082-11):
außerdem machte ich ihn darauf aufmerksam, dass er mir auch durchaus hätte sagen können, dass ich den Artikel deutlich zu günstig einstellt hatte
Das ist natürlich Unsinn.

Zitat (von go599082-11):
Das hab ich auch korrekt angegeben und leider nicht mehr überprüft.
Nein, das hast du nicht korrekt angegeben. Hättest du das, dann wäre der Preis auch korrekt angezeigt worden.

Bei gebrauchten Waren in diesem Preissegment kann es schwierig werden zu argumentieren, dass der Preis irrtümlicherweise zu niedrig eingegeben wurde. Um welche Art von Ware handelt es sich denn? Wie alt und welcher Zustand?
Wieso hast du mehrere dieser Waren?

Nach Beantwortung der Fragen kann man das evtl. besser einschätzen.

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#4
 Von 
go599082-11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Nein, das hast du nicht korrekt angegeben. Hättest du das, dann wäre der Preis auch korrekt angezeigt worden.


Es handelt sich um Spiele-CDs für eine Konsole. Ich verkaufe diese Konsole und wollte dann die Spiele auch verkaufen. Bzw. ist es die Konsole meines Mannes und auch seine Spiele. Er bat mich diese für ihn einzustellen und dieses besagte Spiel hätte ich halt für 60 statt für 10 Euro einstellen sollen, was ich schlichtweg verpeilt habe, weil ich wieder zu wenig Schlaf und überhaupt zu viel um die Ohren hatte und einfach nur schnell die Sachen einstellen wollte.
Ich hab also alle Spiele fotografiert und eine Anzeige für alle geschaltet. In die Anzeige habe ich geschrieben, 10 Euro pro Spiel, bei Mehrabnahme Rabatt.
Die Anzeige war noch nicht lange online da wurde ich von dem Käufer angeschrieben, dass er besagtes Spiel kaufen möchte.
Ca. 1,5 Stunden später erzählte ich meinem Mann davon und der sah mich verdaddert an und meinte dann er hätte dich gesagt ich soll für dieses Spiel 60 Euro nehmen.
Also schrieb ich den Käufer direkt an.

Zitat (von -Laie-):
Das ist natürlich Unsinn.
Warum ist das Unsinn? Es ist ihm sicherlich bewusst gewesen was für ein Mega-Schnapper er da macht!? Diese besagte Spiel bekommt man nirgendwo unter 50 Euro eher für mehr.

Versteh mich nicht falsch. Man sagt so leicht ach, diese 20 Euro. Aber wir haben nicht viel Geld und von dem Geld, welches ich für nur diese eine CD bekommen kann, kann ich quasi ne Woche lang einkaufen.

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#5
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3527 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von go599082-11):
Diese besagte Ware wollte (bzw.) sollte ich aber zu einem höheren Preis (60 Eur) einstellen (gehört meinem Partner), was ich halt total verbockt habe.


Ihr Parnter hätte wie sie, die Anzeige kontrollieren lönnen. Handhabe ich auch immer so.

Es ist Pech für sie, aber nach dem Kauf den Preis erhöhen geht nicht.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von go599082-11):
Warum ist das Unsinn? Es ist ihm sicherlich bewusst gewesen was für ein Mega-Schnapper er da macht!?
Es ist Unsinn weil Schnapper nicht verboten sind und für viele Menschen gebrauchte Konsolenspiele eben nicht mehr als 10€ wert sind. Sinn und Zweck beim Kauf gebrauchter Ware ist doch genau das was du beschreibst. Günstig an Ware zu kommen.
Deiner Schilderung nach sehe ich hier keinen Grund den Kaufvertrag wegen Irrtum erfolgreich anfechten zu können. Dir war bewusst, dass du das Spiel für 10€ einstellst. Du wolltest das so. Du hast dich nicht im Preis geirrt. Dass du nicht den Preis eingestellt hast, den dein Mann genannt hat, das ist Pech für dich.

Ich sehe hier keine Erfolgsaussichten für dich.



-- Editiert von -Laie- am 06.01.2022 11:21

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7205 Beiträge, 1514x hilfreich)

Sie haben es probiert, der Käufer geht nicht darauf ein - das ist sein gutes Recht. So etwas ist Lehrgeld - Passiert jedem mal und kommt auch bei Angeboten vor, die man von Firmen bekommt. Ich sehe rechtlich keine Möglichkeit, da was zu ändern

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https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
aber nach dem Kauf den Preis erhöhen geht nicht.

Es geht nicht darum den Pries zunerhöhen wie man lesen kann.



Zitat (von -Laie-):
Ich sehe hier keine Erfolgsaussichten für dich

Ganz so üesimistisch sehe ich es nicht, aber ein Selbstläufer wird es nicht.

Ist halt die Frage, ob der Käufer tatsächlich klagt. Das Kostenrisikp liegt so um die 500 EUR, also gut 9 Wochen einlaufen.

Man muss ja auch bedenken, das man zwar wegen Irrtum erfolgreich anfechten kann, dem Käufer dann aber für den enstandenen Schaden haftet.

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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man muss ja auch bedenken, das man zwar wegen Irrtum erfolgreich anfechten kann, dem Käufer dann aber für den enstandenen Schaden haftet.
Nur um keine falsche Hoffnungen zu wecken: HvS hat hier eine ganz allgemeine Aussage getätigt die nicht speziell auf diesen Fall bezogen ist!

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von go599082-11):
Was nun? Bin ich überhaupt im Recht?. Blüfft der nur? 50 Euro sind eine Menge Geld für mich,.ich könnte mir in den Allerwertesten beißen!
Meine Meinung:
-Jetzt schlucken und unter Lehrgeld verbuchen.
-Nö, du bist nicht im Recht, sondern im Irrtum.
-Der blüfft nicht, warum sollte er?
-Ja, 1x 50,- aus eigener *** verlieren, wird das Leben nicht beenden.
-wird sich durch Selbst-Beißen auch nichts ändern.
Zitat (von go599082-11):
was ich schlichtweg verpeilt habe, weil ich wieder zu wenig Schlaf und überhaupt zu viel um die Ohren hatte und einfach nur schnell die Sachen einstellen wollte.
Na und? Den Käufer interessiert dein verpeiltes Leben doch nicht. Erst recht nicht, dass du einfach nicht machst, was dein Mann dir sagt.
Zitat (von go599082-11):
Es ist ihm sicherlich bewusst gewesen was für ein Mega-Schnapper er da macht!?
Natürlich. Und genau deshalb hat er gekauft und will nun sein Schnäppchen haben.
Schicks ihm hin und vergiss es.

Für Streit wegen Internetauktionen solltest du noch viel lernen. Oder eben ausgeschlafen sein oder deinen Mann auch mal was machen lassen. :smile: :smile:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3527 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es geht nicht darum den Pries zunerhöhen wie man lesen kann.


Für den Käufer ist es egal, ob der Preis falsch eingegeben wurde oder aus welchem Grund das Teil nun teuer sein soll.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Für den Käufer ist es egal, ob der Preis falsch eingegeben wurde oder aus welchem Grund das Teil nun teuer sein soll.
Für den Richter ist das aber nicht egal.
Bei einem Spiel welches wirklich immer über 50 Euro kostet ist es relativ einfach glaubhaft zu machen, dass die 10 Euro ein Irrtum waren. Das ist nicht Faktor 2 (was man immer mal findet), sondern 5.
Denkt euch ein Auto mit 5.000 Wert, 1.000 Euro kann der Käufer da kaum durchsetzen (bitte nicht mit Ebay-Auktionen kommen, das ist ein anderer Sachverhalt).

Argumente sind: Es wurden mehrere Spiele eingestellt (da kann es schon mal passieren, dass man durcheinander kommt), und die Einstellerin war gar nicht die Eigentümerin (auch da ist es glaubhaft, dass der Wert falsch eingeschätzt wird).
Ein großer Vorteil ist, dass gar nicht über den Preis gesprochen wurde.

Würde hier nicht der Verkäufer sondern der Käufer fragen so würde ich ihm dringend von einer Klage abraten, die Chancen für ihn stehen imho vielleicht bei 20% (ja, wenn man sucht findet man auch solche Urteile, aber die Regel sind die nicht).

Zitat:
Ich gehe davon aus, er will gewinnbringend weiterverkaufen.
Unerheblich.

Zitat:
Ich bot ihn nun an, als Einigung sich auf 30 Euro zu einigen, was er natürlich ablehnt.
Das Angebot würde ich ausdrücklich zurückziehen (er hat es abgelehnt, daher erledigt).
Zahl' ihm sein das Geld zurück, fertig.

Zitat:
Man muss ja auch bedenken, das man zwar wegen Irrtum erfolgreich anfechten kann, dem Käufer dann aber für den enstandenen Schaden haftet.
Weil du immer wieder damit kommst: Man muss auch bedenken, dass der Käufer höchstwahrscheinlich keinen Schaden nachweisen kann, und zwar weil er in diesem Fall gar keinen hat (das er nun vielleicht 40 Euro mehr zahlen muss ist kein Schaden den er ersetzt verlangen kann, hat er sich aber beispielsweise Zusatzteile gekauft, ja das könnte ein Schaden sein - aber was soll das sein bei einem Spiel?).
Außerdem müsste der Schaden in den 1,5 Stunden entstanden sein.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Bei einem Spiel welches wirklich immer über 50 Euro kostet ist es relativ einfach glaubhaft zu machen, dass die 10 Euro ein Irrtum waren.
Lies dir bitte noch einmal den Umstand der Erklärung hier durch. Die Frau hat wissentlich 10€ eingetragen. Hier liegt kein Erklärungsirrtum vor. Ich sehe §119 BGB hier gar nicht als anwendbar.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Frau hat wissentlich 10€ eingetragen.
Was meinst du mit wissentlich? So wie jemand aus versehen ein falsches Preisschild auf eine Ware klebt? (was natürlich ein Irrtum wäre - selbst wenn es an der Kasse nicht auffällt)

Sie war nicht im Irrtum über den Preis, sondern über die Ware (also das dieses eine Spiel nicht zu den 10-Euro-Spielen gehört - so hatte ich es jedenfalls verstanden).

Ich sehe daher den §119 BGB als ziemlich einschlägig.

Zitat des §119 BGB:
"Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde."

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Zahl' ihm sein das Geld zurück, fertig.
Wieso das? Schick die Ware hin, passt wohl eher zum Sachverhalt.
Zitat (von go599082-11):
Er schrieb er wolle Artikel xyz kaufen.
Der Käufer WILL diese Ware.
Zitat (von reckoner):
Für den Richter ist das aber nicht egal.
Auf dem Schiff befindet sich kein Richter.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
also das dieses eine Spiel nicht zu den 10-Euro-Spielen gehört - so hatte ich es jedenfalls verstanden
Doch, das wusste sie, das hat sie auch geschrieben. Lediglich in dem Moment des Einstellens hat sie bewusst 10€ eingetragen weil sie ihren eigenen Angaben nach so durch den Wind war, dass sie nicht mehr daran gedacht hat, dass dieses Spiel für 50€ hätte eingestellt werden sollen. Ihr waren alle Umstände bekannt und dennoch hat sie bewusst 10€ eingetragen. Sie hat einfach vergessen, dass ihr Mann einen anderen Preis genannt hatte.
Bei der Abgabe der Willenserklärung war sie nicht im Irrtum, denn sie hat absichtlich 10€ eingetragen obwohl ihr der vom Mann vorgegebene Preis höher war. Sie hatte durchaus Kenntnis der Sachlage und daher sehe ich §119 nicht als anwendbar.

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#17
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Bei einem Spiel welches wirklich immer über 50 Euro kostet ist es relativ einfach glaubhaft zu machen, dass die 10 Euro ein Irrtum waren.


Naja, ob der Richter das auch so sieht ist fraglich. Ein Spiel kostet vielleicht neu 50 Euro (und immer über 50 Euro ist auch falsch, es kommt auf das Spiel an), aber der Wertverfall ist enorm. Nach einem halben Jahr ist es nicht ungewöhnlich, dass die sehr schnell im Preis absacken. Ausnahme wären Sammlerstücke die im Preis eher steigen (falls noch jemand Tetris für den Mega Drive rumliegen hat, ich zahle da gerne 50 Euro :D )

Zitat (von Anami):
-Der blüfft nicht, warum sollte er?

Weil ihm vielleicht der Stress zu dumm ist? Wie eben erwähnt, selbst wenn er sich erfolgreich die Lieferung einklagen würde, würde er die Spiele wohl erst bekommen wenn die halt auch nicht mehr als 10 Euro wert sind. Kommt halt darauf an, ob er zu denen gehört denen es grundsätzlich nur um das Recht haben geht.

Sagen wir deshalb so, man kann das Risiko eingehen aber es bleibt eben ein Risiko.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ein Spiel kostet vielleicht neu 50 Euro (und immer über 50 Euro ist auch falsch, es kommt auf das Spiel an), aber der Wertverfall ist enorm. Nach einem halben Jahr ist es nicht ungewöhnlich, dass die sehr schnell im Preis absacken.
Ich war schobn davon ausgegangen, dass das aktuell immer so ist, und natürlich auf dem Gebrauchtmarkt. Wenn dem nicht so ist sieht es schnell anders aus.

Zitat:
Wie eben erwähnt, selbst wenn er sich erfolgreich die Lieferung einklagen würde, würde er die Spiele wohl erst bekommen wenn die halt auch nicht mehr als 10 Euro wert sind.
So darf man nun auch wieder nicht rechnen (dann wäre beispielsweise eine Klage auf eine Eintrittskarte regelmäßig völlig sinnlos).
Wenn dann sollte der Käufer einen Ersatzkauf vornehmen und den Schaden (=Mehrpreis) einklagen. Ohne rechtsgemäßen Irrtum ist das nämlich der Schaden.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Bin hier ganz bei reckoner, und froh, dass mit ihm, neben halbwegs vermittelndem HvS, wenigstens einer so deutlich macht, dass die Chancen keineswegs so schlecht sind. Die Anforderungen an eine Anfechtung werden, so mein Eindruck, immer wieder heftig überschätzt. Ich könnte mit einer allgemeinen Skepsis leben, wenn ich nicht gleichzeitig den Eindruck hätte, dass hier einfach sehr, sehr oft schwarzgemalt und dem Fragenden irgendwie Schuld zugewiesen wird. Selbst die Idee offensichtlicher Preisfehler wird hier einfach nur verlacht, als würde es so etwas überhaupt nicht geben, nur um Fragende ja nicht von ihrer Schuld zu entlasten, obwohl Preisfehler in Wahrheit sehr wohl dazu führen können, dass überhaupt kein Vertrag zustande kommt und es dann noch nicht einmal einer Anfechtung bedurfte

Klar besteht auch immer ein Risiko, dass man einem irgendwas nicht glaubt. Es ist auch natürlich, gerade bei Gebrauchtwaren die ein Laie, anbietet, komplizierter; doch wiederum für beide Seiten, nicht nur zulasten der Fragenden. Aber es reicht jedenfalls grundsätzlich für die Anfechtbarkeit aus, dass die Einlassungen plausibel sind. Der Vertragspartner ist ja hinreichend durch den Schadensersatzanspruch geschützt. Und der besteht nicht in Höhe eines Deckungskaufs, sondern beispielsweise in Vertragskosten, wenn er etwa schon Versandkosten hatte. Um nicht zu sagen, der Fall schreit bis hierher nicht gerade nach einem ersatzfähigen Schaden.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich war schobn davon ausgegangen, dass das aktuell immer so ist, und natürlich auf dem Gebrauchtmarkt. Wenn dem nicht so ist sieht es schnell anders aus.


Dazu ist die Industrie inzwischen zu groß, kommt ja auch noch die Digitalisierung hinzu.

Zitat (von reckoner):
So darf man nun auch wieder nicht rechnen (dann wäre beispielsweise eine Klage auf eine Eintrittskarte regelmäßig völlig sinnlos).
Wenn dann sollte der Käufer einen Ersatzkauf vornehmen und den Schaden (=Mehrpreis) einklagen. Ohne rechtsgemäßen Irrtum ist das nämlich der Schaden.


Naja, Eintrittskarten sind ja quasi Ereignisgebunden. Heißt, wenn die Veranstaltung statt gefunden hat sind, wären sie danach wertlos und wenn man unbedingt daran teilnehmen möchte, dann handelt man eben. Spiele verlieren zwar an Neuwert, aber sie sind halt immer noch nutzbar. Und natürlich ist die Klage nicht sinnlos, dass hat auch keiner behauptet. Die Frage ist halt nur ob man sich die Mühe macht denn da ist ja noch der Papierkram. Und auch beim Deckungskauf hat man ja eine Schadensminderungspflicht. Wenn ich für 5.000 Euro ein Auto kaufe und das nicht geliefert wird, darf ich ja auch nicht ein ähnliches Auto für 500.000 bei meinem Schwager Heinz erstehen und dann die 495.000 Euro einklagen. Ob man also einfach die Ware neu kaufen darf oder doch eher erstmal nach anderen Gebrauchtangeboten schauen muss würde auch noch eine Rolle spielen.

Ich persönlich glaube das die Drohung mit der Klage heutzutage schnell bei der Hand ist, aber die wenigsten Leute wissen überhaupt wie man sie einreicht und wenn sie es dann tun wollen ist es ihnen zu viel Stress. Gibt natürlich immer Spezialisten die es trotzdem tun (unsere Gerichte sind ja auch vollkommen unterbeschäftigt). Welche Art von Mensch man hier zur Hand hat, kann ich nicht sagen deshalb auch der Hinweis an die TE dass gute Chancen bestehen das es nur bei einer Drohung bleibt aber man eben nicht darauf vertrauen darf und kann. Muss man dann halt selbst wissen wie vielen einem die 40 Euro wert sind.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2329 Beiträge, 363x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
So wie jemand aus versehen ein falsches Preisschild auf eine Ware klebt? (was natürlich ein Irrtum wäre - selbst wenn es an der Kasse nicht auffällt)


Nur dass der Einzelhandel es geschafft hat trotz der überbordenden Formulierung von Sonder-, Spezial-, Winterschluss-, Sommerschluss- und Black-Friday-Angeboten durchgesetzt hat, dass es immer noch der Kunde ist, der an der Kasse das Angebot abgibt.

Damit wird die Möglichkeit des Irrtums bei Annahme des Angebots schon recht dünn.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
go599082-11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Doch, das wusste sie, das hat sie auch geschrieben. Lediglich in dem Moment des Einstellens hat sie bewusst 10€ eingetragen weil sie ihren eigenen Angaben nach so durch den Wind war, dass sie nicht mehr daran gedacht hat, dass dieses Spiel für 50€ hätte eingestellt werden sollen.


Ja, die 10 Euro wurden bewusst eingetragen, aber das Spiel ansich hätte nicht mit in der Anzeige landen dürfen. Und das ist nunmal auch ein Irrtum. Wäre mir so ein Fehler als Mitarbeiterin eines Unternehmens passiert, könnten die auch Anfechten wegen Irrtums, jedenfalls ist es was ich herausgelesen habe.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
go599082-11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Für den Richter ist das aber nicht egal.
Bei einem Spiel welches wirklich immer über 50 Euro kostet ist es relativ einfach glaubhaft zu machen, dass die 10 Euro ein Irrtum waren. Das ist nicht Faktor 2 (was man immer mal findet), sondern 5.


Genau das ist der Punkt! Es handelt sich hier um eine Art "Sammlerspiel", die Spiele gehören so einer älteren Konsole und dieses Spiel bekommt man auf dem Gebrauchtmarkt NIRGENDS unter ca. 50 Euro. Wahrscheinlicher als das der Wert des Spieles mit der Zeit fällt, ist das er steigt. Was ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben!? Ich denke schon, dass man als Käufer hätte annehmen können, dass es sich hier um ein Versehen handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
go599082-11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Sie war nicht im Irrtum über den Preis, sondern über die Ware (also das dieses eine Spiel nicht zu den 10-Euro-Spielen gehört - so hatte ich es jedenfalls verstanden).


Das hast du richtig verstanden!

Vileicht hätte es mir schon beim Einstellen auffallen können, ist es aber nicht.
Schade finde ich ehrlicherweise solch nicht wirklich hilfreichen Kommentare wie "dann Schlaf halt mehr" oder "lass das deinen Mann machen". Sehr hilfreich, wirklich. Danke dafür.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Ich könnte mit einer allgemeinen Skepsis leben, wenn ich nicht gleichzeitig den Eindruck hätte, dass hier einfach sehr, sehr oft schwarzgemalt und dem Fragenden irgendwie Schuld zugewiesen wird. Selbst die Idee offensichtlicher Preisfehler wird hier einfach nur verlacht, als würde es so etwas überhaupt nicht geben, nur um Fragende ja nicht von ihrer Schuld zu entlasten,
Ich glaube, da hat sich ein falscher Eindruck bei dir eingeschlichen. Meine Einschätzung beruht einzig und alleine auf der Schilderung der Fragestellerin. Solche Fragen tauchen ja immer wieder mal hier auf aber dass man per se dem Verkäufer einen Erklärungsirrtum nach §119 BGB abspricht, das kann ich nicht erkennen. Im Gegenteil, oft ist es eher so, dass man dem Käufer ein rechts-missbräuchliches Verhalten zuspricht weil er den Irrtum erkannt hat oder hätte erkennen müssen

Zitat (von go599082-11):
Und das ist nunmal auch ein Irrtum.
Vielleicht habe ich das nicht richtig erklärt.
Natürlich ist das ein Irrtum, das steht außer Frage. Es ist nur so, dass eben nicht jeder Irrtum dazu führt, dass ein Vertrag erfolgreich angefochten werden kann. Be welcher Art Irrtum das der Fall ist, das steht im §119 BGB. Und genau diesen Fall sehe ich hier nicht.

Zitat (von go599082-11):
Schade finde ich ehrlicherweise solch nicht wirklich hilfreichen Kommentare wie "dann Schlaf halt mehr" oder "lass das deinen Mann machen". Sehr hilfreich, wirklich. Danke dafür
Diese Kommentare sind aber völlig richtig! Wenn man etwas aus verschiedenen Gründen (Schlafentzug, man weiß es nicht besser.........) einfach nicht kann und einen Fehler macht, dann kann man sich eben genau nicht einfach erfolgreich auf einen Irrtum berufen.
Man sollte konzentriert bei der Arbeit sein. Das gilt immer.

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32138 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von go599082-11):
Wäre mir so ein Fehler als Mitarbeiterin eines Unternehmens passiert, könnten die auch Anfechten wegen Irrtums
Ja, könnten die. Das hilft DIR doch nicht. Hier geht es um privat zu privat.
Selbstverständlich passieren Irrtümer, auch im Privaten.
Du hast ja hier mehrere Meinungen und Voraussagen gelesen, du kannst dir sogar heraussuchen, was dir am besten gefällt. Das bedeutet keineswegs, dass der Käufer das *mitspielt*.
Wenn du hier dein verpeiltes Leben und den Irrtum usw. so breit schilderst, darfst du dich nicht wundern, wenn zB ich deshalb gar keinen Punkt sehe, wie du an die gewünschte Summe kommst. Dass dir das nicht hilft, ist ja zwangsläufig und logisch.
Vielleicht öffnet es dir aber die Augen, dass du wegen deines Einstellfehlers (der im übrigen wirklich nur Peanuts ergibt) nun nicht mit herbeigezauberten Vergleichen argumentieren solltest. Es geht nicht um den Einstellfehles eines Autohändlers, der den neuen Ferrari für 1,- € einstellt.
Ob dieser Käufer tatsächlich zum Anwalt rennt und deswegen ein großes Fass aufmacht, ist Sache des Käufers. Bis dahin brauchst du nichts tun. Aber spätestens dann wirst du reagieren müssen.

Zitat (von go599082-11):
Ich denke schon, dass man als Käufer hätte annehmen können, dass es sich hier um ein Versehen handelt.
Ja, auch das kannst du gern denken. Das ist dein gutes Recht. Ob der Käufer so denkt, ist aber seine Sache. Ich als Käufer hätte garantiert nicht so gedacht, denn ich habe 0 Ahnung, was solches Spielzeug kostet.
Vielleicht hätte man gleich mit dem Käufer anders *verhandeln* können, damit dein Verlust geringer wird und der Käufer sein Sammlerstück erhält. Dieser Zug ist nun vermutlich abgefahren. So denke ich.

Beachte bitte: Was hier *verargumentiert* wird, sind Meinungen und Ideen von Laien. Was ggfls. ein Richter vom Amtsgericht entscheidet, weiß hier niemand.
Zitat (von go599082-11):
Vileicht hätte es mir schon beim Einstellen auffallen können, ist es aber nicht.
Eben. Fehler und Irrtümer passieren. Richtig. Aber Käufer haben eben auch Rechte, nicht wahr?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16972 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von Anami):
darfst du dich nicht wundern, wenn zB ich deshalb gar keinen Punkt sehe, wie du an die gewünschte Summe kommst.
Ich glaube dies ist hier ein sehr seltener Fall, dass ich mit dir einer Meinung bin. :cheers:

Signatur:

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#28
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
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Zitat (von go599082-11):
Ich hatte Ware X zusammen mit mehrere Waren als Sammelanzeige zusammengefasst ...


1. Erklärungshandlung


Zitat:
und in die Anzeige 10 Euro pro Ware angegeben


2. Erklärungshandlung.

Die erste zur Anfechtung berechtigende Irrtumsvariante, nämlich ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung, liegt hier nicht vor: Dass die Verkäuferin eine unzutreffende Vorstellung darüber gehabt hätte, was sie mit ihren Äußerungen erklärt ( „alle Waren sollen für 10€ Angeboten werden" ) trifft nicht zu.

Allerdings dürfte hier die Irrtumsvariante einer ungewollten Erklärungshandlung ( „Hinzufügen der Ware X zum Angebotskonvolut der 10€-Artikel" ) vorliegen, § 119.

ABER:
Wenn die Aufnahme der Ware X in die Sammelanzeige GEWOLLT geschehen war, und lediglich in der irrigen Vorstellung, auch diese Ware sei wunschgemäß für 10€ anzubieten, dann hätte sich die Verkäuferin lediglich im Beweggrund für ihre 10€-Offerte geirrt ( „mein Mann will, dass ich Spiel X für 10€ anbieten soll" ), und Motivirrtümer berechtigen nicht zur Anfechtung.

RK

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