Irrtum - Anfechtung Kaufvertrag

31. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
sl711
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Irrtum - Anfechtung Kaufvertrag

Hallo zusammen,

so, ich hatte ein Angebot in eBay einsgestellt: 7Wlan-Karten (1 von 7 Posten - nicht einzeln erhältlich, Stückpreis: 14 EURO). Sofort-Kaufen-Option 100 EURO diesen Text hat eBay so umgesetzt-> Ich nutzte die Software von DataBecker, um das Angebot einzustellen und mir war nicht bewusst, dass die Software das Angebot so gestaltet.

Sagen wollte ich jedoch: Ich habe 7 Karten, Preis pro Stück: 100 EURO. Im Artikeltext habe ich unter Lieferumfang geschrieben: WLan-Karte, Software... ->also nicht im plural.

Die Karten werden in eBay zw. 120-150 EURO angeboten.

Das Angebot wurde mit Sofort-Kaufen beendet und ich habe die Karte (eine) verschickt. Der Käufer war entsetzt, dass nur eine geliefert wurde. Dann habe ich mein eBay-Angebot mir angschaut und meinen Fehler endeckt.

Ich habe den Kaufvertrag angefochten (wegen Kalkulationsirrtum, meine jedoch Erklärungsirrtum).

Tja.....

Was meinen Sie - wie das für mich ausgehen könnte...??

DANKE



-- Editiert von stephan l. am 31.05.2006 14:59:13




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6093 Beiträge, 950x hilfreich)

Du machst es dir aber nicht leicht mit deinen WLAN-Karten. Nachdem das erste Problem nun durchdiskutiert ist, nun das zweite. ich muß gestehen, daß ich ohne Link zur Auktion bei deinen Ausführungen nicht ganz durchblicke.

Nur eine Anmerkung am Rande: Du hast ernsthaft insegesmat 15 dieser Karten im Wert von weit über 100€ pro Stück gekauft, um sie deinen Mitarbeitern zu Weihnachten zu schenken? Ich zitiere:*ich bin kein Unternehmer, sondern angestellt und mir sind Mitarbeiter unterstellt. Die Firma übernimmt die Kosten für die Karten nicht.*
Die Geschichte nehme ich dir nicht ab! Klar, als Abteilungsleiter macht du Weihnachtsgeschänke im Wert von ca. 2000€ an deine Mitarbeiter, sicher, und im Himmel ist Jahrmarkt...

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
M.J.
Status:
Lehrling
(1258 Beiträge, 187x hilfreich)

Oh Hallo Normi, wieder da? ;) wie war dein Urlaub??

----

Zum Thema:

Achso, das thema....:)
Ohne Link sowieso nicht möglich irgendetwas zu beurteilen....wie normi schon sagte, Link wär gut

-----------------
"Wer weiss, das er nichts weiss, weiss mehr, als der der nicht weiss, das er nichts weiss!"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6093 Beiträge, 950x hilfreich)

@M.J

Danke der Nachfrage. War diesmal wie auch in Deutschland verregnet, schade.

Zum Thema: Die Vorgeschichte zu den WLAN-Karten gibt es hier( daher meine Abmerkung oben):
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=64005

Solltest du dir das durchlesen, muß ich mich jetzt schon entschuldigen, war da gerade frisch aus dem Urlaub zurück und habe mich wieder gehen lassen, als sich Herr Lorenz mit seiner Justiz-Paranoia in die Diskussion einschaltete. Ich weiß, ich sollte sachlicher werden, aber dieser Mensch..., na ja...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sl711
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

also, konkret: Das Geschäftsjahr 2006 ist so gut gelaufen, dass ich von der Boni eben auch meine "Leute" motiviere. Ja, es sind knapp 2000 EURO. Das kann viel Geld sein oder auch nicht viel. In der Relation ist der Betrag in diesem Jahr für mich OK.

Bitte nicht falsch verstehen - ich bin schon für jeden Cent, den ich verdiene dankbar.

Meine konkrete Frage:

1) Bin ich auf Gedeih und Verderb an dem Kaufvertrag gebunden?
2) Kann ein Schadensanspruch geltend gemacht werden?
3) Wenn ja, weshalb und in welcher Höhe?

Danke für die regen Antworten!

Gruss
sl

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2641 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2641 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1717x hilfreich)

Immer gut, wenn man das Urteil auch mal durchliest:

'Hat der Beklagte daher für seinen Vortrag, daß er sein Versehen und damit dem Erklärungsirrtum, dem er unterlegen sei, unverzüglich im Sinne des § 121 BGB angefochten habe, nicht beweisen können, so ist er aufgrund des wirksamen Kaufvertrages zur Übereignung und zur Übergabe des Kastenanhängers verpflichtet. '

Ergo: der VK unterlag nur deswegen, weil er eben nicht beweisen konnte, angefochten zu haben.

Schon deswegen taugt das Zitieren eines Ergebnisses wenig, ein Urteil verallgemeinern zu wollen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2641 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2641 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1717x hilfreich)

Auch schön, leider schon wieder nicht passend.
Das Angebot eines Händlers in seinem Shop ist bloß eine invitatio ad offerendum .
eBay-Auktionen sind das gerade nicht, vgl. mein geliebtes Ricardo-Urteil des BGH.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2641 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
sl711
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

*****************************************
Danke für die interessanten Beiträge...!!
*****************************************

Wie beurteilen und schätzen Sie die Schadenshöhe - sofern ein Schaden entstanden ist - ein?

Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2641 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 298.598 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
120.735 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.