Hallo in die Runde,
super. Habe auf EBAY wirklich ein Schnäppchen gemacht.
250 € zzgl. Versandkosten, Neupreis so eines Gerätes ca. 1200 € ...
In der Artikelbeschreibung stand am Ende drin:
Zubehör:
- Zubehör 1
- Zubehör 2
- Zubehör 3
Bis auf Zubehör 2 war nichts direkt auf den Artikelbildern zu sehen. Wohl aber ein kleinerer Karton, der ungeöffnet war.
Auch stand in der Auktion: "Guter Zustand fast wie neu, im original Karton."
Nun fehlen aber in der Lieferung Zubehör 1 und Zubehör 3 - beide Teile zusammen kosten neu ca. 360 €.
Beides zusammen hätte in den kleinen ungeöffneten Karton gepasst.
Der Anbieter meinte, dass er die Artikelbeschreibung vom Hersteller so übernommen hatte.
Dort jedoch steht nicht Zubehör sondern "Notwendiges Zubehör" ...
Wenn aber Zubehör in der Artikelbeschreibung drin steht, dann muss das doch auch dabei sein, oder?
Danke für Meinungen.
MfG
Frank
-- Editier von bubblejetter am 20.08.2016 13:57
Ist Zubehör dabei oder nicht?
Man sollte nochmal in die Anzeige schauen und genau betrachten was dort formuliert ist. Es könnte ja auch heißen, dass man Zubehör 1 und 3 mit dem Gerät halt verwenden kann.
Das Bild des ungeöffneten Kartons ist nichtssagend. Es könnte auch ein Goldbarren dort hinein passen, will man den jetzt vom Vm fordern?
Hm,
es stand ja auch nicht Goldbarren unter Zubehör ... Wohl aber die als Zubehör 1 und Zubehör 3 genannten Teile.
Wenn die nicht dabei sind, ist das Gerät jedenfalls nicht im vollen Umfang zu verwenden. Und nochmal 360 € zu investieren, macht das Angebot eben nicht mehr so günstig.
War übrigens ein Sofortkauf - also nicht das man jetzt argumentiert, man hätte vorher fragen können. Ich fand das Angebot zu verlockend, da ich den Gesamtpreis des Gerätes eben mit dem Zubehör kannte.
Die Frage ist also:
Wenn in einem Angebot "Zubehör" steht, ist das Bestandteil eines Angebots oder nicht?
Es stand zwar nicht mitgeliefertes Zubehör aber auch nicht "optional" oder "Notwendig" (letzteres findet sich auf der Herstellerseite).
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote=bubblejetter]Wenn aber Zubehör in der Artikelbeschreibung drin steht, dann muss das doch auch dabei sein, oder?Prinzipiell ja, das hättest du auch in 2 min googlen können. Verlink bitte mal das Angebot!
Zitat :Der Anbieter meinte, dass er die Artikelbeschreibung vom Hersteller so übernommen hatte.
Dort jedoch steht nicht Zubehör sondern "Notwendiges Zubehör" ...
Wenn das Zubehör nach Meinung des Herstellers sogar notwendig zu sein scheint, dann wird der Gebraucht-Verkäufer, der in der Beschreibung seines Angebots Zubehör 1 - 3 aufführt, sich umso mehr daran festhalten lassen müssen, das er damit beschreibt, welche ( notwendigen ) Bestandteile er zum Verkauf anbieten möchte.
RK
Hallo,
ja, natürlich der Link zum Angebot:
http://www.ebay.de/itm/381731789400
(Der "Schreibstreifen 25m" ist übrigens auch nicht dabei)
Ich hatte übrigens danach im Internet gesucht, fand aber keine (für Laien) verständliche Antwort.
Danke für eure netten Kommentare und Meinungen!
Gruß
Frank
-- Editiert von bubblejetter am 21.08.2016 14:56
Dies müsste alles dabei sein:Zitat :ja, natürlich der Link zum Angebot:
http://www.ebay.de/itm/381731789400
Zitat:Ausstattung und technische Daten:
Tischgerät mit Abschussvorrichtung
3 wählbare Abschußgeschwindigkeiten
schwenkbare Winkelskale
ballist. Pendel mit Auffänger u. Schleppzeiger
Steckvorrichtung für Geschwindigkeitsmessaufsatz
Schußwinkel: 0...90 Grad
Skalenteilung: 1 Grad
Schussweite: max. 3m
Maße (mm): 600 x 385
Incl. 2 Stahlkugeln d = 19 mm u.13 mm
Schreibstreifen 25 m
Zubehör:
Geschwindigkeitsmessaufsatz zur Bestimmung der Geschoßgeschwindigkeiten (11229-30)
Schlitzgewichte zur Massenvariation des ballistischenPendels
Kleinnetzgerät 5 V/2,5 A für Geschwindigkeitsmessaufsatz
Dies und das restliche fehlende Zubehör beim Verkäufer fordernZitat :(Der "Schreibstreifen 25m" ist übrigens auch nicht dabei)
Nicht nur das - die Schlitzgewichte, die unter "Zubehör 2" gelistet sind, sind ja dabei, ganz offensichtlich. Insofern liegt die Vermutung zu nahe dass Zubehör 1 und 2 und 3 eben im Preis dabei sind. Ich stimme meinem Vorschreiber zu.
Ich bin ebenfalls der Meinung, dass alles aufgelistete Zubehör mitverkauft wurde. Ich schliesse mich also ebenfalls meinen Vorschreibern an. Es wäre unsinnig Zubehör aufzuzäheln was nicht mitverkauft wird. Bei Auto nennt auch niemend in der Varkaufsanzeige die Klimaanlage, das Navi, .......... wenn dies nicht bereits eingebaut wurde. Dies nur als möglich separates Zubehör zu nennen ohne dies explizit zu erwähnen würde meiner Meinung nach nur zur Täuschung des Kunden führen. Meiner Meinung nach muss der Verkäufer nachliefern.
Hallo,
ja, so sah ich es auch von Anfang an ...
Nun hat sich der Verkäufer gemeldet und dafür entschuldigt, dass ich unzufrieden bin.
Nun hat der Verkäufer leider die Artikelbeschreibung ohne genaue Kontrolle vom Hersteller übernommen.
Nachliefern kann er nicht, da er die fehlenden Teile nicht hat, Immerhin hat er schon eine komplette Rückabwicklung angeboten, welche ich aber nicht haben möchte: Ich möchte die komplette Lieferung haben.
Das ist dann jetzt das Problem des Verkäufers.
Danke für eure Meinungen und lieben Gruß in die Runde!
Frank
Ja, aber nicht deins. (Eigentich schon, schließlich willst du das Zeug und hast es nicht) Der VK muss es dann nachkaufen und dir nachliefern, oder dir das Geld dafür überweisen, dass du es dir selbst nachkaufen kannst.Zitat :Das ist dann jetzt das Problem des Verkäufers.
-- Editiert von radfahrer999 am 22.08.2016 10:35
Zitat :Das ist dann jetzt das Problem des Verkäufers.
So ist es.
Ich würde den Verkäufer mit einem Einwurfschreiben mit 14 tägiger Frist zur Nacherfüllung auffordern.
Die Chance musst du ihm geben.
Sollte er darauf nicht eingehen, kauf dir die Zubehörartikel selbst und sende ihm die Rechnung mit 14 tägiger Frist per Einwurfschreiben zur Begleichung zu.
Reagiert er hierauf auch nicht, zivilrechtliche Schritte einleiten
Ich empfehle mich.
Hallo,
ja, so wird es jetzt wohl laufen müssen.
Mittlerweile bezichtigt mich der Verkäufer als Preisdrücker bzw. Erpresser und will sich an EBAY wenden.
Zitat :Hallo,
ja, so wird es jetzt wohl laufen müssen.
Mittlerweile bezichtigt mich der Verkäufer als Preisdrücker bzw. Erpresser und will sich an EBAY wenden.
Je nach konkreter Aussage würde ich dieser Person noch einen Denkzettel wegen Verleumdung geben...
Hallo,
ich denke im Moment hat er schon genug zu schlucken.
Gruß
Zitat :bzw. Erpresser und will sich an eBay
wenden.
Mit welcher Begründung denn?
Dass er Mist gemacht hat und nun nicht dafür geradestehen möchte?
Ich empfehle mich.
Schick ihm doch einfach mal einen Link zu dem Thread hier, damit er sieht was andere so über den Verkauf/Kauf denken. Evtl. überlegt er es sich dann ja wenn er evtl. einsieht, dass er nur noch die Kosten minimieren, aber nicht mehr abwenden kann.
-- Editiert von micbu am 22.08.2016 16:56
Zitat :Dies müsste alles dabei sein:
Da habe ich eine abweichende Meinung. Es ist völlig üblich, dass Zubehör aufgelistet wird, das optional ist und zusätzlich erworben werden muss. In diesem Fall gibt er sogar zwei getrennte Abschnitte, nämlich
(1) Ausstattung und technische Daten
(2) Zubehör.
Damit ist jedem halbwegs intelligenten Menschen klar, dass das Zubehör gerade nicht zur Ausstattung des Gerätes gehört. Das wird auch klar durch das klar als verbindlich zu verstehende Angebot
Zitat :Ich biete hier ein Wurfgerät / Ballistisches Pendel von Phywe 11229.00 an.
Hier wird durch die Bestellnummer klar definiert, worauf der Käufer einen Anspruch hat und worauf nicht. Nämlich nur auf den Lieferumfang des Phywe-Artikels mit der Bestellnummer 11229.00, und sonst nichts.
Ich hoffe aber durchaus, dass der Käufer klagt und damit auf die Schnauze fällt.
-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 22.08.2016 20:15
Zitat :Mittlerweile bezichtigt mich der Verkäufer als Preisdrücker bzw. Erpresser
Das kann ich ja nun überhaupt nicht verstehen.
-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 22.08.2016 20:22
Die darf man ja gerne haben, man sollte sie nur plausibel begründen (können).Zitat :Da habe ich eine abweichende Meinung.
Ich behaupte auch nicht, dass es zur Ausstattung des Gerätes gehört. Es gehört zum Lieferumfang, da es ganz klar aufgführt ist. Wenn es nicht dabei wäre, so müsste ich es nicht aufzählen.Zitat :Damit ist jedem halbwegs intelligenten Menschen klar, dass das Zubehör gerade nicht zur Ausstattung des Gerätes gehört.
Beispiel: Ich verkaufe mein Fahrrad und gebe als Zubehör Fahrradcomputer, Steckschutzbleche, Gepäckträger und Licht an, so ist das als Zubehör zu verstehen, welches gerade am Rad befindet bzw. mit dem Rad verkauft wird.
Seltsamer OptimismusZitat :Ich hoffe aber durchaus, dass der Käufer klagt und damit auf die Schnauze fällt.
Erkenne ich da Sarkasmus? Das zu fordern, was nach der Auffassung des Großteiles derer, die sich am Thread beteiligen, zusteht, darf doch bitte nicht als PReisdrückerei oder Erpressung verstanden werdenZitat :Das kann ich ja nun überhaupt nicht verstehen.
Zitat :Zitat :Dies müsste alles dabei sein:
Da habe ich eine abweichende Meinung. Es ist völlig üblich, dass Zubehör aufgelistet wird, das optional ist und zusätzlich erworben werden muss. In diesem Fall gibt er sogar zwei getrennte Abschnitte, nämlich
(1) Ausstattung und technische Daten
(2) Zubehör.
Hallo,
danke für deine abweichende Meinung.
Du vergisst aber auch, dass unter Zubehör auch etwas abgebildet und beschrieben ist, was dann aber hier angekommen ist,
nämlich die Schlitzgewichte.
Jedenfalls hat der Verkäufer des Gerätes schon selbst geschrieben, dass er die Beschreibung "einfach" vom Hersteller übernommen hat. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Verkäufer keine Ahnung hatte.
Bei Hersteller selbst steht aber "Notwendiges Zubehör". Das ist ein Unterschied zu "Zubehör", oder?
Jedenfalls steht auch in der Beschreibung:
"Demonstrations- und Praktikumsgerät zur Ermittlung der Wurfgesetze,sowie zur Bestimmung von Geschoßgeschwindigkeiten."
Bestimmung der Geschossgeschwindigkeiten? Ohne Messung der Geschwindigkeit auf dem ersten Blick?
Was ist mit "Steckvorrichtung für Geschwindigkeitsmessaufsatz"?
Jedenfalls ist es sehr fragwürdig, das Zubehör mit aufzulisten, wenn es denn gar nicht dabei wäre.
Würdest Du sowas machen ohne besondere Absicht?
Zitat :Zitat :Dies müsste alles dabei sein:
Da habe ich eine abweichende Meinung. Es ist völlig üblich, dass Zubehör aufgelistet wird, das optional ist und zusätzlich erworben werden muss. In diesem Fall gibt er sogar zwei getrennte Abschnitte, nämlich
(1) Ausstattung und technische Daten
(2) Zubehör.
Worum ich Dich aber nochmal bitten möchte, mir diese "völlig üblichen" Angebote zu verlinken, wo Zubehör steht und das dann nicht im Lieferumfang vorkommt.
MfG
Hallo,
wenn die Ganzen Beschreibung von nur einem einzigen Wort abhängig ist (Notwendiges), stellt sich mir die Frage, was wäre wenn der VK hier einen Irrtum geltend macht und den KV an sich dann anfechten würde?
Ein einziges Wort in der Beschreibung kann man schonmal vergessen, da könnte man evtl mit einem Irrtum auch durchkommen...
Zitat :Jedenfalls hat der Verkäufer des Gerätes schon selbst geschrieben, dass er die Beschreibung "einfach" vom Hersteller übernommen hat. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Verkäufer keine Ahnung hatte.
Bei Hersteller selbst steht aber "Notwendiges Zubehör". Das ist ein Unterschied zu "Zubehör", oder?
Du denkst, der Verkäufer hätte irgendwie böswillig irreführend das Wort "Notwendiges" weggelassen, um einen größeren Lieferumfang vorzuspiegeln. Das ist falsch. Der Verkäufer hat wirklich einfach nur die Beschreibung vom Hersteller übernommen.
Der Hersteller hat nämlich erst nach dem Ende der Auktion die Artikel-Beschreibung dahingehend geändert, dass die Überschrift "Zubehör" in "Notwendiges Zubehör" geändert wurde, und der Google-Cache beweist das: Zum Zeitpunkt meines Beitrags hier widerspiegelt der Google-Cache den Status vom 18. August 2016, 09:06:19 GMT, und dort heißt es noch nicht "Notwendiges Zubehör", sondern nur "Zubehör".
Damit dürfte sich auch das Argument erledigt haben, dass das Wort "Zubehör" in jedem Fall mit "Lieferumfang" gleichzusetzen ist.
Falls der Google-Cache sich zwischenzeitlich ändert und der Verkäufer diesen Thread hier liest, kann er mich gern kontaktieren. Ich habe den Google-Cache als Screenshot gesichert.
Zitat :Jedenfalls steht auch in der Beschreibung:
"Demonstrations- und Praktikumsgerät zur Ermittlung der Wurfgesetze,sowie zur Bestimmung von Geschoßgeschwindigkeiten."
Bestimmung der Geschossgeschwindigkeiten? Ohne Messung der Geschwindigkeit auf dem ersten Blick?
Ja. Die Geschossgeschwindigkeiten können auch ohne Geschossgeschwindigkeitsaufsatz ermittelt werden. Wie das geht, steht auf Seite 4 der Bedienungsanleitung.
Zitat :Würdest Du sowas machen ohne besondere Absicht?
Es ist völlig gleichgültig, was ich "machen" würde. Entscheidend ist, was im Zweifelsfall ein Richter denkt über Dein Ansinnen, einen arglosen Verkäufer zu übervorteilen, der ohne böse Absicht und völlig reinen Gewissens die Beschreibung des Hersteller für das von ihm verkaufte Gerät übernommen hat, und dessen Reaktion auf Deine Beschwerde durchaus als Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB ausgelegt werden könnte.
-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 23.08.2016 07:16
Wäre imho eigentlich möglich, wenn das ganze Zubehör nicht dabei wäre. Es ist aber 1/3 dabei.Zitat :wenn die Ganzen Beschreibung von nur einem einzigen Wort abhängig ist (Notwendiges), stellt sich mir die Frage, was wäre wenn der VK hier einen Irrtum geltend macht und den KV an sich dann anfechten würde?
Selbst bei der Herstellerseite hätte der durchschnittliche Käufer davon ausgehen müssen, das Zubehör zu erhalten, da es als solches aufgeführt ist. Das sieht natürlich jetzt mit "notwendiges Zubehör" anders aus, hat aber imho keine Auswirkung auf den derzeitigen Fall...Zitat :Damit dürfte sich auch das Argument erledigt haben, dass das Wort "Zubehör" in jedem Fall mit "Lieferumfang" gleichzusetzen ist.
Sein Ansinnen ist doch legitim und beinhaltet nichts verwerfliches.Zitat :über Dein Ansinnen, einen arglosen Verkäufer zu übervorteilen, der ohne böse Absicht und völlig reinen Gewissens die Beschreibung des Hersteller für das von ihm verkaufte Gerät übernommen hat
Diese Aussage empfinde iach als völlig Unsinnig. Jeder normale Käufer geht hier von einer Lieferung inc. Zubehör aus. Für mich ist die Beschreibung ganz klar. Ich würde auf jeden Fall die Lieferung des aufgelisteten Zubehörs erwarten. Eine unvollständige Lieferung braucht sich niemand gefallen zu lassen. Deine unangebrachte Bemerkung geht völlig unter die Gürtellinie. Sollte der VK einfach nur naiv gewesen sein und unbedarft die Herstellerbeschreibung übernommen haben, dann hat er einfach Pech, dass er aufgrund seiner Naivität etwas angeboten und verkauft hat was er gar nicht besitzt. Für seinen Fehler hat er dennoch gerade zu stehen. Eine Irrtumsanfechtung sehe ich hier absolut nicht.Zitat :Entscheidend ist, was im Zweifelsfall ein Richter denkt über Dein Ansinnen, einen arglosen Verkäufer zu übervorteilen, der ohne böse Absicht und völlig reinen Gewissens die Beschreibung des Hersteller für das von ihm verkaufte Gerät übernommen hat, und dessen Reaktion auf Deine Beschwerde durchaus als Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB ausgelegt werden könnte.
-- Editiert von micbu am 23.08.2016 08:30
Zitat :Zitat :Jedenfalls hat der Verkäufer des Gerätes schon selbst geschrieben, dass er die Beschreibung "einfach" vom Hersteller übernommen hat. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Verkäufer keine Ahnung hatte.
Bei Hersteller selbst steht aber "Notwendiges Zubehör". Das ist ein Unterschied zu "Zubehör", oder?
Interessant, was man so alles finden kann.
Das würde ja das Herstellerangebot auch in einem anderen Licht erscheinen lassen: Dort ist ja sogar das Geschwindigkeitsmessgerät auf dem Produktbild mit abgebildet und dann stand dort "Zubehör"...
Und nun? Hatte da der Hersteller schon einen Fehler drinne oder einfach nur Glück, dass kein Kunde auf mehr geklagt hat?
Dann ist es ja klar woran sich der Verkäufer bei der Preisgestaltung orientiert haben könnte ... dann ist der ja auch in die Irre geleitet worden, allerdings durch den Hersteller und hat das alles 1:1 übernommen, hat weder nachgefragt noch sich die Bilder angeschaut.
Das ist dann aber richtiges Pech für den Verkäufer.
Ich auch, wie dargelegt.Zitat :Diese Aussage empfinde iach als völlig Unsinnig
JuppZitat :Für mich ist die Beschreibung ganz klar. Ich würde auf jeden Fall die Lieferung des aufgelisteten Zubehörs erwarten. Eine unvollständige Lieferung braucht sich niemand gefallen zu lassen.
Scheint so. Prinzipiell dürfte hier der Käufer vom angegebenen Lieferumfang ausgehen. (wie schon mehrfach darfgelegt)Zitat :Und nun? Hatte da der Hersteller schon einen Fehler drinne oder einfach nur Glück, dass kein Kunde auf mehr geklagt hat?
Das ist richtig. Etwas Mitleid habe ich schon für den Kerl. Aber was nützt das?Zitat :Das ist dann aber richtiges Pech für den Verkäufer.
Zitat :Selbst bei der Herstellerseite hätte der durchschnittliche Käufer davon ausgehen müssen, das Zubehör zu erhalten, da es als solches aufgeführt ist.
Das sehe ich nicht so, und ich bin ja auch bestenfalls durchschnittlich. Ich denke, die Herstellerseite war bis zum 18.08.2016 nicht eindeutig formuliert, und jetzt ist sie falsch, indem sie optionales Zubehör als notwendig mißetikettiert.
Zitat :Sein Ansinnen ist doch legitim und beinhaltet nichts verwerfliches.
Das Ansinnen des Fragestellers ist, einem ehrlichen Verkäufer wider besseres Wissen eine Willenserklärung unterzuschieben, die der klarerweise nicht hatte abgeben wollen, um ihn zu zwingen, sein Eigentum zu verschenken und noch draufzuzahlen.
Wenn radfahrer999 so etwas nicht für verwerflich hält, dann ist das zwar betrüblich, aber letztendlich egal. Wie gesagt, ich hoffe, der Fragesteller klagt und verliert.
Zitat :Das Ansinnen des Fragestellers ist, einem ehrlichen Verkäufer wider besseres Wissen eine Willenserklärung unterzuschieben, die der klarerweise nicht hatte abgeben wollen, um ihn zu zwingen, sein Eigentum zu verschenken und noch draufzuzahlen.
Das ist völliger Unsinn! Das Ansinnen des Fragestellers ist es das zu bekommen was der VK angeboten und wofür der K bezahlt hat. Der K hat ein Gebot abgegeben und den Zuschlag bekommen. Wenn der VK das Risiko eingeht eine AUktion mit ungewissem Ausgang zu starten, dann ist das einzig und alleine sein Problem. Die Gebote richten sich schliesslich danach was alles im Angebot enthalten ist. Mein Mitleid mit dem VK hält sich daher arg in Grenzen. Wenn man zur Aufhübschung seines Angebotes etwas verspricht was man nicht halten kann oder will, dann muss man halt mit den Folgen leben. Was die tatsächlichen Beweggründe des VK waren, darüber können wir nur spekulieren. Wir wissen einfach nicht, ob er nur naiv war und sich getäuscht hat oder ob er absichtlich mit Arglist das Angebot so gestaltet hat und absichtlich mit Hintergedanken die Beschreibung des Herstellers so übernommen hat um sich im Fall der Fälle auf die fehlerhafte Angabe des Herstellers berufen zu können.
Wir wissen es schlicht und einfach nicht.
Fakt ist: Der VK hat etwas angeboten was er nicht hat und der VK hat das bezahlt was im Angebot steht. Völlig wertungsfrei steht dem K das zu was der VK diesem verkauft hat.
Zitat :Das Ansinnen des Fragestellers ist, einem ehrlichen Verkäufer wider besseres Wissen eine Willenserklärung unterzuschieben, die der klarerweise nicht hatte abgeben wollen, um ihn zu zwingen, sein Eigentum zu verschenken und noch draufzuzahlen.
--- Das halte ich für sehr frech. Schließlich ist der Fragesteller von Anfang an (imho zu Recht) davon ausgegangen gelistetes Zubehör zu erhalten.
Zitat :Nun fehlen aber in der Lieferung Zubehör 1 und Zubehör 3
--- Für den Empfängerhorizonts des Bieters ist das doch gar nicht ersichtlich. Der muss doch davon ausgehen, dass er das bekommt was der andere ihm anbietet. Ansonsten wäre das System doch unlogisch.
--- Auch dies ist wieder sehr frech formuliert. Der VK muss sich an das halten was er versprochen hat und das ist wohl allen außer dir klar. Und wenn er das nicht kann ist er schadensersatzpflichtig. Das hat nichts mit "zwingen" zu tun. Ihm steht das zu und auf sein Recht zu beharren darf doch nicht als verwerflich kritisiert werden.
Eben!Zitat :Fakt ist: Der VK hat etwas angeboten was er nicht hat und der VK hat das bezahlt was im Angebot steht. Völlig wertungsfrei steht dem K das zu was der VK diesem verkauft hat.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
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