Ist ein Angebot bei Kleinanzeigen trotz gestellter Fragen bereits bindend?

20. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
benutzer85849
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist ein Angebot bei Kleinanzeigen trotz gestellter Fragen bereits bindend?

Ein Interessent macht ein Angebot, jedoch äußert die Nachricht mit dem Angebot lediglich ein mögliches Interesse („ich hätte Interesse") und enthält außerdem Fragen zum angebotenen Artikel. Diese Fragen ergeben sich teils aus Missverständnissen und betreffen wesentliche Aspekte des Preises (z. B. Ausmaß des Defektes, Dauer der Nutzung). Die Fragen wurden jedoch nicht ausdrücklich als Kaufbedingung formuliert.

Der Verkäufer beantwortet die gestellten Fragen und akzeptiert das Angebot, ohne die Reaktion des Interessenten nach der Klärung der offenen Punkte abzuwarten.

Daher stellt sich die Frage:
Ist hier bereits ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen, oder hätte der Verkäufer zunächst auf die endgültige Entscheidung des Interessenten nach Beantwortung der Fragen warten müssen?

Schließlich könnte argumentiert werden, dass die Fragen die Willenserklärung des Interessenten einschränken. Andernfalls gäbe es keinen Anlass zu diesen Fragen, wenn das Angebot als endgültig gemeint gewesen wäre.

Vielen Dank!




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von benutzer85849):
Ist hier bereits ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen

Nein, denn es fehlt an der übereinstimmenden Willenserklärung



Zitat (von benutzer85849):
hätte der Verkäufer zunächst auf die endgültige Entscheidung des Interessenten nach Beantwortung der Fragen warten müssen?

Nein.
Er ist allerdings nun an sein Angebot entsprechend gebunden.
Es liegt am Käufer dieses nun anzunehmen oder nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50190 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von benutzer85849):
und akzeptiert das Angebot

Welches Angebot? Laut Sachverhalt hat der Käufer kein Angebot abgegeben.

Zitat (von benutzer85849):
Schließlich könnte argumentiert werden, dass die Fragen die Willenserklärung des Interessenten einschränken.

Es fehlt schon an der Abgabe einer Willenserklärung durch den Käufer. Ohne Willenserklärung muss man nicht über deren Einschränkung diskutieren.

-- Editiert von User am 21. Januar 2025 07:57

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#3
 Von 
benutzer85849
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, denn es fehlt an der übereinstimmenden Willenserklärung


Zitat (von hh):
Es fehlt schon an der Abgabe einer Willenserklärung durch den Käufer. Ohne Willenserklärung muss man nicht über deren Einschränkung diskutieren.


Danke führ Ihre Antworten. Ist diese Willenserklärung nicht durch die "Angebot machen" funktion in Kleinanzeigen gegeben? Die Frage ist, ob Fragen auf Grund Missverständnisse in der dabei mitgesendeten Nachricht die Willenserklärung einschränken, insbesondere, wenn diese für den Wert der Ware maßgeblich sind.

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13463 Beiträge, 4809x hilfreich)

Wenn es Dich beruhigt, ohne Kenntnis des Wortlautes des "Angebotes" des Interessenten, kann nicht beurteilt werden, ob das als Willenserklärung aufgefasst werden kann, oder eben nicht.

Allein aus Nutzung der

Zitat (von benutzer85849):
"Angebot machen" funktion
traue ich mir es aber nicht zu eine Willenserklärung zu konstruieren.

Und selbst wenn man mit viel Wohlwollen eine Willenserklärung daraus "basteln" will, bleibt dem Interessenten immer noch der §119 BGB.

-- Editiert von User am 21. Januar 2025 13:49

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130023 Beiträge, 41465x hilfreich)

Zitat (von hh):
Welches Angebot? Laut Sachverhalt hat der Käufer kein Angebot abgegeben.

Aber der Verkäufer hat wohl eines abgegeben
Zitat (von benutzer85849):
Der Verkäufer beantwortet die gestellten Fragen und akzeptiert das Angebot, ohne die Reaktion des Interessenten nach der Klärung der offenen Punkte abzuwarten.




Zitat (von spatenklopper):
Allein aus Nutzung der

Zitat (von benutzer85849):
"Angebot machen" funktion
traue ich mir es aber nicht zu eine Willenserklärung zu konstruieren.

Volle Zustimmung.

Ich hatte schon alleine aus
Zitat (von benutzer85849):
„ich hätte Interesse"

abgeleitet, das kein verbindliches Angebot des Käufers vorliegt, aber der komplette Wortlaut wäre natürlich besser.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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