Ich habe eine Frage zur grundsätzlichen Wirkung von Fristsetzungen. Mir ist bekannt, dass eine Frist dann wirksam wird, wenn sie "sicher zugestellt" ist - das aber kann beispielsweise durch Einwurf-Einschreiben auch nicht in letzter Konsequenz sichergestellt werden und Übergabe-Einschreiben können abgelehnt werden.
Wie sieht es aber mit dem Ebay-Mitteilungssystem aus, wenn der Schuldner auf die Fristsetzung mit einer Antwort reagiert, z.B. im Rahmen einer eröffneten Unstimmigkeit? Gilt damit die Frist als "wirksam" zugestellt (denn der Adressat muss sie auf dem Bildschirm zumindest gesehen haben) oder muss man das nochmals mit einem Einschreiben hinterherwerfen?
Danke schon mal für Ihre Meinungen
-- Editiert von dhan am 08.08.2019 13:28
Ist eine Fristsetzung übers Ebay-Mitteilungssystem wirksam?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Du musst nachweisen, dass die Fristsetzung in den "Machtbereich des Empfängers" zugegangen ist.
Beim "wie" ist man relativ frei in der Gestaltung. Das Ergebnis zählt.
Vorweg, ich weiß dass hier irgendeiner um die Ecke kommen wird und die Zustellung per Gerichtsvollzieher vorschlägt und als das Ultimum anpreist. Prinzipiell richtig, nur ich halte Einschreiben immernoch für ausreichend nachweisbar und ignoriere idR die wehementen Rufe nach der Gerichtsvollzieherzustellung, da ich sie für schwer praktikabel halte.
Warum nicht? Der Zusteller dokumentiert hier seine Arbeit, nämlich das Einwerfen des Briefes in den korrekten Briefkasten. Damit hat man imho die Zustellung nachgewiesen. Imho ist es auch ausreichend jemanden mit der Übergabe zu betrauen (wenn der Empfänge rin unmittelbarer Nähe wohnt). Dieser jemand ist dann Zeuge, dass er die Fristsetung in den Machtbereich des Empfängers (Briefkasten) überbracht hat. Selbiges rate ich in diesem Forum öfter einem ebayverkäufer, dass ein Bekannte rdie Ware verpackt und zur Post bringt. Damit hat man einen Zeugen für den Versand der Ware. Das wird hier idR auch nicht als unzureichend kritisiert, außer von ldh der diesen Vorschlag verwirft und eine lückenlose Videodokumentation als ausreichend erklärt.ZitatEinwurf-Einschreiben auch nicht in letzter Konsequenz sichergestellt werden :
Alternativ kann man auch die Variante mit der Videodokumentation durchführen. Ich habe nichts dagegen, finde sie nur zu lebensfremd.
Alternativ, die Fristsetzung erst beim Empfänger eintüten und die Fristsetzung inkl. eintütungsvorgang und Briefkasteneinwurf fimisch dokumentieren. Das verkürzt das Videomaterial ungemein anstatt jemanden mitunter mehrer Stunden lang dabei zu filmen wie er etwas überbringt.
ZitatÜbergabe-Einschreiben können abgelehnt werden. :
Dann muss man sich den Inhalt zurechnen lassen, als wäre es zugegangen. Ablehnen hilft hier idR nicht.
Dann hat er sie auch nachweislich erhalten.Zitatwenn der Schuldner auf die Fristsetzung mit einer Antwort reagiert :
Ob die Frist selbst ausreichend ist, kann anhand des EP nicht geklärt werden. Eine unangemessen kurze Frist (imho <14T) ist auch bei nachweisbarer Zustellung nicht gültig und löst keinen Verzug aus.
-- Editiert von radfahrer999 am 08.08.2019 14:22
ZitatDann hat er sie auch nachweislich erhalten. :
Sehe ich im Falle der eBay Mitteilungen etwas anders. An sonsten Stimme ich zu.
Es kann durchaus sein, dass ein anderer Benutzer sich unberechtigt Zugang verschafft. Ob, und wie das in der Realität gewürdigt wird, mag ich nicht abschließend beurteilen.
Ich würde generell den Weg gehen und mehrere Optionen wählen. Meist lassen sich drei kostenneutrale (die 3€für ein Einschreiben betrachte ich mal als faktisch vernachlässigbar) finden. Es wird jedenfalls, im Falle einer Gerichtsverhandlung ungleich schwerer für den Beklagten, wenn er den Zugang eines Faxes, den Zugang einer Email, den Zugang einer beantworteten Benachrichtigung, den Zugang eines Anrufes und den Zugang eines Einschreibens verneinen möchte. Und ja, ich halte die Argumentation, dass man sich ja beim Telefonieren über das Wetter unterhalten haben könnte für eher weltfremd.
Alleine auf die eBay Benachrichtigung würde ich mcih jedenfalls nicht verlassen.
ZitatOb die Frist selbst ausreichend ist, kann anhand des EP nicht geklärt werden. Eine unangemessen kurze Frist (imho <14T) ist auch bei nachweisbarer Zustellung nicht gültig und löst keinen Verzug aus. :
Würde ich etwas differenziert sehen. Die Aufforderung zur Lieferung der Konzerttickets für nächsten Sonntag, bedarf keiner Frist von 14 Tagen
-- Editiert von NaibaF123 am 08.08.2019 15:21
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Danke bis hierhin, dann schiebe ich ein Einschreiben nach.
Noch eine Frage: wenn mir bei einer zweifelsfrei berechtigten Reklamation ohne Nachbesserungsmöglichkeit der VK schon schriftlich per Mail angekündigt hat, dass er die Rücksendekosten nicht übernimmt, kann ich die Fristsetzung auch von der Rücksendung unabhängig machen, korrekt? Ich teile dann mit, dass es ihm frei steht, die Ware bei mir abzuholen.
Wie lange muss ich sie vorhalten?
-- Editiert von dhan am 08.08.2019 15:47
Zitatkann ich die Fristsetzung auch von der Rücksendung unabhängig machen, korrekt? :
Verstehe ich nicht ganz.
IMHO hat man keinen generellen Anspruch darauf, dass der Verkäufer die Rücksendekosten vorauslegt. Er muss sie lediglich erstatten, wenn sich herausstellt, dass ein Sachmängelhaftungsrelevanter Mangel vorliegt.
Vielleicht liegt hier ein einfach ein Missverständnis vor und der Verkäufer argumentiert die Rücksendekosten im Rahmen eines Widerrufs. Bei entsprechenden AGB können diese durchaus vom Käufer zu tragen sein.
Zitatwenn der Schuldner auf die Fristsetzung mit einer Antwort reagiert, z.B. im Rahmen einer eröffneten Unstimmigkeit? :
Da käme es darauf an, ob er auf genau diese Nachricht Bezug nimmt. Falls ja; wäre das ein grichtsfester Zustellnachweis.
Verstehe ich, bei den Informationsbröckelchen, die ich da liefere.Zitat:Er muss sie lediglich erstatten, wenn sich herausstellt, dass ein Sachmängelhaftungsrelevanter Mangel vorliegt. ...Zitatkann ich die Fristsetzung auch von der Rücksendung unabhängig machen, korrekt? :
Verstehe ich nicht ganz.
Mal der Volltext: Habe bei Ebay Schuhe gekauft, "Größe 43" stand in Beschreibung. Bei diesen Schuhen weiss ich, dass 43 passt. Gekommen ist ein Schuh in der Größe 8.5 (Sohlenaufdruck, Innenbeschriftung), das ist eine 42,5. Und das ist nun mal spürbar zu klein.
Hätte der Verkäufer die sichtbaren Informationen der Schuhe (8.5) im Text erwähnt, hätte ich den Schuh nicht gekauft, weil ich weiss, dass er dann nicht passt.
Es handelt also sicherlich sich nicht um einen Widerruf und ich habe auch dem (Privat)verkäufer von Anfang an klargemacht, dass es ein unstrittiger "Sachmängelhaftungsrelevanter Mangel" ist. Eine 8.5 ist keine 9, eine 42.5 keine 43. Auch der Hersteller gibt an, dass die 8.5 eine 42.5 ist. Der Verkäufer hat sich schlicht getäuscht und der Schuh ist dem entsprechend zu klein. Damit hat er auch die Kosten der Rücksendung zu tragen.
Seine erste Reaktion war: der Schuh passt schon, mein Fuß ist halt zu groß.. und tschüss, dann meinte er, Rücksenden sei nicht möglich, da er jetzt im Ausland sei, dann sollte ich doch zurücksenden, auf meine Kosten und überhaupt sähe er nicht ein, dass er die ursprünglichen Versandkosten auch erstatten solle, ds wäre mein Bier.
Bei dieser Dreistigkeit ging mir dann jedes Verständnis flöten und ich möchte das durchziehen. Er HAT nun reagiert, daher kann ich davon ausgehen, dass er meinen Rücktritt vom Kaufvertrag nebst Fristsetzung erhalten hat. Mein Fehler war, dass ich nur 10 Tage Frist zu Rückzahlung gab - ich fasste das so kurz, da mir der VK ja mitteilte, dass er kurz vor dem Umzug ins Ausland steht .
-- Editiert von dhan am 08.08.2019 16:59
Hallo,
ich sehe da eigentlich keinen Mangel, das Risiko einen Gerichtsprozess zu verlieren ist jedenfalls gegeben.
Meine Begründung ist, dass es in Deutschland üblich ist, Schuhgrößen in ganzen Zahlen anzugeben; und dann darf man eine 42,5 natürlich aufrunden.
Außerdem ist nicht verständlich wie du 43 kaufen kannst obwohl sie dir nicht passen (wem 42,5 nicht passen dem passen auch 43 nicht, so eng sind die Grenzen bei Schuhen nicht). Ein halbe Größe dürfte sogar in der Toleranz liegen, sprich: 2 mal gleiche Schuhe gekauft und das eine Paar ist eine halbe Nummer größer.
Fazit: Im Zweifel hättest du genauer nach den Maßen fragen müssen.
Du könntest den Kaufvertrag jedoch anfechten (wegen Irrtum), schuldest dann aber Schadenersatz (2x Versandkosten). Wobei eine solche Anfechtung unverzüglich zu erfolgen hat, fraglich ob das in deinem Fall noch geht.
Stefan
"Außerdem ist nicht verständlich wie du 43 kaufen kannst obwohl sie dir nicht passen (wem 42,5 nicht passen dem passen auch 43 nicht, so eng sind die Grenzen bei Schuhen nicht"
Genau das sind sie. Ich habe einige Schuhe dieser Marke in Größe 43 und keinen einzigen in 42,5, weil sie mir in 43 passen und in 42.5 nicht. Deshalb kaufe ich sie in 43, und nicht in 42.5.
Das hat einen guten Grund. Der Leisten ist anders, die Sohle ist kürzer. Und nein, eine 8.5 (42.5) wird NIE auf 43 aufgerundet, nirgends. Eine 8.5 ist immer und überall eine 42.5, 43 wäre 9. Prüfe es nach.
"sprich: 2 mal gleiche Schuhe gekauft und das eine Paar ist eine halbe Nummer größer."
Nicht bei Lloyds. Bestimmt nicht. Das hätte ich bemerkt, die letzten Jahre.
Dass eine falsch angegebene Schuhgröße einen zweifelfreien Sachmangel darstellt, geht aus mehreren Urteilen eindeutig hervor, dieses Risiko gehe ich gerne ein. Das war aber auch nicht die Frage, mir gings um die Fristen und das Vorgehen...
-- Editiert von dhan am 10.08.2019 15:00
Wenn ich mir diese Tabelle
https://www.blitzrechner.de/schuhgroessen-berechnen/#schuhgroessen-umrechnen-deutsche-schuhgroesse-in-usuk-umrechnen
ansehe, entspricht eine UK Größe von 8,5 durchaus der EU-Größe 43.
Berry
Hallo,
Bei dem auf der Seite eingebauten Rechner stimmt das nicht, bei 43 kommt 9 raus. Die Tabelle darunter hält sich aber nicht daran.Zitat:entspricht eine UK Größe von 8,5 durchaus der EU-Größe 43.
Daraus schließe ich wiederum, dass es unterschiedliche Umrechnungsmethoden oder Rundungsmethoden gibt. Ich bleibe dabei, ein Gerichtsverfahren wäre nicht ohne Risiko, und nur darauf wollte ich hinweisen.
Wenn die Schuhe an sich OK sind würde ich sie wohl lieber weiterverkaufen. Musst du selber wissen ob du schlechtem Geld noch gutes hinterherwerfen möchtest, wie man so schön sagt.
Dazu wurde eigentlich schon alles gesagt. Eine Fristsetzung musst du nachweisen, mehr nicht. Und wenn der andere geantwortet hat ()auch über das Ebay-System) dann kann er den Zugang wohl nicht mehr bestreiten. Genau deshalb bittet man ja beispielsweise bei Kündigungen um eine Bestätigung, oder versucht in einem Streitfall gar noch nicht vorhandene Nachweise irgendwie bestätigt zu bekommen.Zitat:Das war aber auch nicht die Frage, mir gings um die Fristen und das Vorgehen...
Stefan
Nein, sie entspricht 42,5 oder gar noch kleiner. Auf jeden Fall kleiner als 43 wie angegeben. Auch nach genau dieser Umrechnungsseite. Genau wie ich sagte. Da muss man keine alternativen Fakten mit der Brechstange formulieren.Zitatansehe, entspricht eine UK Größe von 8,5 durchaus der EU-Größe 43. :
Aber nochmal: die falsche Angabe ist unstrittig, sicher, durch viele Urteile abgesegnet - falsche Größenangabe -> Verkäufer haftet für seinen Fehler, nicht der Käufer.
Es geht um die gültige Fristsetzung.
-- Editiert von dhan am 11.08.2019 00:39
Sehe ich genauso. Die Umrechnungstabellen scheinen eher eine Empfehlung zu sein, als dass eine gültige Normierung dahinter liegt.ZitatMeine Begründung ist, dass es in Deutschland üblich ist, Schuhgrößen in ganzen Zahlen anzugeben; und dann darf man eine 42,5 natürlich aufrunden. :
Nein, sind sie nicht. Eine Lloyd 8.5 (UK) ist nie, nirgends , war nie und wird auch nie eine 43 sein. Eine LLoyds 9 (UK) ist 43. Und halbe Größen sind üblich in der gehobenen Schuhszene, auch in Deutschland. Zeige mir bitte einen Lloyd, dessen 8.5 offiziell einer 43 entspricht. Nur einen, einen einzigen. Danke.ZitatSehe ich genauso. Die Umrechnungstabellen scheinen eher eine Empfehlung zu sein, als dass eine gültige Normierung dahinter liegt. :
-> https://corporate.lloyd.com/de/de/unternehmen/service/hilfe/groessentabelle
Wie gesagt, es ist unstrittig, dass falsche Angaben zur Größe zur Lasten des Verkäufers gehen, Urteile sind sich da einig, es ging um die Fristen. Nur um die Fristen. Zerbrecht euch über Schuhgrößen nicht den Kopf oder zeigt mir ein einziges Urteil, wo der VK mit seiner Falschangabe Recht bekam. Nur ein einziges. Ich kenne keins.
Danke
Hallo,
manche Leute sind halt einfach beratungsresistent. Mit deiner 100%-Meinung wirst du immer wieder auf die Nase fallen (vor Gericht und auf hoher See ...).
Du siehst doch schon hier im Forum, dass es einige User gibt die es nicht so sehen wie du, wie kannst du dir da so sicher sein? Die Urteile die es da vielleicht gibt sind alles Einzelmeinungen, ein Gericht ist frei in der Entscheidung (man findet zuhauf sich widersprechende Urteile). Und die Richter sind auch Menschen wie du und ich, also kann es mal so ausgehen wie du denkst, aber auch mal so wie ich (wobei ich mich nicht einmal festgelegt sondern nur das Risiko angesprochen habe).
Die Gegenseite muss nur die weiter oben verlinkte Tabelle anführen und mancher Richter ist fertig mit dem Fall - was machst du dann?
Das zeigen wir dir vielleicht wenn du mit der Sache durch bist.Zitat:oder zeigt mir ein einziges Urteil, wo der VK mit seiner Falschangabe Recht bekam.
Deine Fristfrage ist hingegen weitgehend belanglos, bis es wirklich vor Gericht geht kannst du die Fristsetzung ggf. noch leicht und rechtssicher nachholen, die Mühlen mahlen langsam.
Stefan
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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