Juventus Fussballtickets gekauft, kein Einlass

16. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Black0
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Juventus Fussballtickets gekauft, kein Einlass

Hallo liebe leute,

Meine Schwester hat vorgestern bei Ebay für das Spiel heute in italien, 2 Tickets für 650€ gekauft.
Gestern hingefahren übernachtet, Sie und ihr Mann gehen heute hin und dürfen nicht rein, da Tickets personalisiert. Ja ist dumm von uns, keiner von uns wusste es..
Und ja.. die beiden haben das Spiel dann im TV im Restaurant geguckt.

Weiss einer ob man das Geld zurückbekommen kann?

Ich gehe davon aus, dass man da nichts mehr machen kann, da wir selbst schuld sind.

Das tut echt weh.

Würde mich sehr auf eure Antworten freuen. Mfg

-- Editiert von Black0 am 16.04.2019 23:30

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Black0):
Weiss einer ob man das Geld zurückbekommen kann?


Da alle relevanten Details (Warum nicht erkennbar, Verkäufer aus Deutschland, welche vertraglichen Vereinbarungen genau) fehlen...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Weiss einer ob man das Geld zurückbekommen kann?

Vom Veranstalter zu 99% nicht.

Vom Verkäufer: Womöglich, wenn dieser getäuscht hat. Denn der Verkäufer hat wohl auf den ersten Blick gegen das Weiterveräußerungsverbot verstoßen. Je nach Beantwortung der Fragen von Harry kann die Antwort anders ausfallen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
Black0
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Weiss einer ob man das Geld zurückbekommen kann?

Vom Veranstalter zu 99% nicht.

Vom Verkäufer: Womöglich, wenn dieser getäuscht hat. Denn der Verkäufer hat wohl auf den ersten Blick gegen das Weiterveräußerungsverbot verstoßen. Je nach Beantwortung der Fragen von Harry kann die Antwort anders ausfallen.


Vom Veranstalter bekommt man das Geld nicht zurück, richtig.
Das ärgerliche ist, es wurde nicht per Paypal bezahlt, wo man es zurückbuchen könnte, sondern Bar bei Selbstabholung in Essen.
Warum nicht erkennbar: weil auf den Tickets nicht steht, dass nur der 1. Käufer (beim Kauf wird sein name regstriert) mit denen reinkommt.

Vielen Dank für eure Antworten und Hilfe

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#4
 Von 
cherokee42
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

Privater Verkauf in Essen, Adresse und Telefonnummer bekannt? Oder Übergabe auf einem Parkplatz?

Der Verkäufer wusste, dass sein Name Registriert wurde! Da kann er sich schlecht rausreden. Ich würde mit eine Anzeige wegen Betrugs in Aussicht stellen, wenn das Geld nicht zurück kommt.

-- Editiert von cherokee42 am 17.04.2019 11:22

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Denn der Verkäufer hat wohl auf den ersten Blick gegen das Weiterveräußerungsverbot verstoßen.


Das per se ist irrelevant, weil das nur zwischen VK und Veranstalter bindend ist. Ein Kaufvertrag über die Tickets wäre trotzdem wirksam.

Entscheidend ist vielmehr:

1. War dem K der Mangel bekannt oder konnte er verständigerweise bekannt sein? (Fahrlässige Unkenntnis wäre ggfs. das Problem des K.)

2. Wenn es kein bekannter Mangel war, war der VK gewerblich? Dann Gewährleistungsanspruch. Da Nachbesserung/Nachlieferung hier unmöglich ist, bleibt dann nur Geld zurück.

3. Wenn es kein bekannter Mangel war und der VK privat war: Hat der VK den Mangel arglistig verschwiegen? Dann Anspruch aus §121 BGB , auch hier bleibt als Ausweg nur Geld zurück.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Black0
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cherokee42):
Privater Verkauf in Essen, Adresse und Telefonnummer bekannt? Oder Übergabe auf einem Parkplatz?

Der Verkäufer wusste, dass sein Name Registriert wurde! Da kann er sich schlecht rausreden. Ich würde mit eine Anzeige wegen Betrugs in Aussicht stellen, wenn das Geld nicht zurück kommt.

[editmessage]-- Editiert von cherokee42 am 17.04.2019 11:22[/

Zitiere:
„Der Verkäufer wusste, dass sein Name Registriert wurde!"
—————————————-
Na super ärgert mich umso mehr jetzt

Ja privater Verkauf in Essen bei ihm Zuhause also Adresse und Handynummer sind bekannt.

Vielen vielen Dank für ihre Antwort,
Ich war mir erst sicher, dass wir da nichts retten können, aber werden es mit der Anzeige versuchen.

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#7
 Von 
Black0
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat (von mepeisen):
Denn der Verkäufer hat wohl auf den ersten Blick gegen das Weiterveräußerungsverbot verstoßen.


Das per se ist irrelevant, weil das nur zwischen VK und Veranstalter bindend ist. Ein Kaufvertrag über die Tickets wäre trotzdem wirksam.

Entscheidend ist vielmehr:

1. War dem K der Mangel bekannt oder konnte er verständigerweise bekannt sein? (Fahrlässige Unkenntnis wäre ggfs. das Problem des K.)

2. Wenn es kein bekannter Mangel war, war der VK gewerblich? Dann Gewährleistungsanspruch. Da Nachbesserung/Nachlieferung hier unmöglich ist, bleibt dann nur Geld zurück.

3. Wenn es kein bekannter Mangel war und der VK privat war: Hat der VK den Mangel arglistig verschwiegen? Dann Anspruch aus §121 BGB , auch hier bleibt als Ausweg nur Geld zurück.


Der VK ist Privat und uns war der Mangel nicht bekannt. Ob er es von vornherein wusste, dass die beiden da nicht reinkommen, kann ich leider nicht sagen, da der Türsteher des Stadions sagte, dass es in der EU nur in Italien beim Einlass die Tickets mit dem Personalausweis verglichen werden.

Also kann man ihn anzeigen und das Geld (defintiv?) zurückbekommen, ohne das wir uns von der Polizei, dem Anwalt etc. anhören müssen, dass wir selber Schuld sind, da das ganze ja privat ablief..

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

Nö, durch die Anzeige bekommt man sein Geld nicht zurück.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Black0):
Also kann man ihn anzeigen

Ja, kann man.
Dürfte nur sinnlos sein, da hier derzeit keine Straftat erkennbar ist.

Besser wäre es erst mal beim Verkäufer schriftlich zu reklamieren und die Erstattung mit Frist nach Datum zu fordern.



Zitat (von Black0):
das Geld (defintiv?) zurückbekommen





Zitat (von Black0):
ohne das wir uns von der Polizei, dem Anwalt etc. anhören müssen

Wie die die Sachlage kommentieren wird hier ebenfalls keine vorhersagen können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Black0
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Black0):
Also kann man ihn anzeigen

Ja, kann man.
Dürfte nur sinnlos sein, da hier derzeit keine Straftat erkennbar ist.

Besser wäre es erst mal beim Verkäufer schriftlich zu reklamieren und die Erstattung mit Frist nach Datum zu fordern.



Zitat (von Black0):
das Geld (defintiv?) zurückbekommen





Zitat (von Black0):
ohne das wir uns von der Polizei, dem Anwalt etc. anhören müssen

Wie die die Sachlage kommentieren wird hier ebenfalls keine vorhersagen können.[/

Danke DH

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ein Kaufvertrag über die Tickets wäre trotzdem wirksam.

Habe ich jemals etwas über eine verbindliche Wirkung des Vertrages gesagt?

Die eigentlich mit dem Ticket zu erbringende Leistung wird vom ursprünglichen Anbieter nicht erbracht, was der Ticket-Verkäufer wusste. Stichwort: Arglistige Täuschung.

Es bringt auch nichts, da groß zu diskutieren. Der Verkäufer wusste das. Rausreden kann er sich nicht. Das ist seit vielen Jahren den Erst-Käufern der Tickets überdeutlich bekannt, dass bei CL-Spielen die Tickets personalisiert sind und nicht ohne weiteres übertragen werden können.

Zitat:
dass es in der EU nur in Italien beim Einlass die Tickets mit dem Personalausweis verglichen werden.

Das stimmt so nicht.

Zitat:
Dürfte nur sinnlos sein, da hier derzeit keine Straftat erkennbar ist.

Wenn man von Vorsatz ausgeht, wovon ich ausgehen würde. Ist dann nicht ein Betrug zu erkennen? Verbunden mit der eklatanten Bereicherung durch Verteuerung auf dem Schwarzmarkt?

So oder so würde ich aber auch erst mal reklamieren und das Geld zurück verlangen. Wenn der Verkäufer dann reagiert, wird man ja sehen, was er zu seiner Rechtfertigung sagt. Wenn er nicht reagiert, Tja...

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#12
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Was wurde denn überhaupt gekauft bzw. wie sah der Angebotstext aus?

Wenn dort (sinngemäß!) stand.: "Sie kaufen zwei auf meinen Namen personalisierte Tickets für...", dann wird man wenig Erfolg haben.
Desweiteren wird man in zivilrechtlichen Verfahren einige "doofe Fragen" gestellt bekommen u. wird sich auch die ein od. andere Boshaftigkeit anhören müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wenn dort (sinngemäß!) stand.: "Sie kaufen zwei auf meinen Namen personalisierte Tickets für...", dann wird man wenig Erfolg haben.

Das ist das gleiche Argument, wo nur ein Karton statt einer Spielekonsole verkauft wird. Mit solchen Tricks verliert der Verkäufer regelmäßig vor Gericht.

Zitat:
Desweiteren wird man in zivilrechtlichen Verfahren einige "doofe Fragen" gestellt bekommen u. wird sich auch die ein od. andere Boshaftigkeit anhören müssen.

Welche denn?

Signatur:

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#14
 Von 
Black0
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Heisenzwerg):
Was wurde denn überhaupt gekauft bzw. wie sah der Angebotstext aus?

Wenn dort (sinngemäß!) stand.: "Sie kaufen zwei auf meinen Namen personalisierte Tickets für...", dann wird man wenig Erfolg haben.
Desweiteren wird man in zivilrechtlichen Verfahren einige "doofe Fragen" gestellt bekommen u. wird sich auch die ein od. andere Boshaftigkeit anhören müssen.


Angebotstext: Verkaufe 2 Tickets für das Spiel Juventus gegen Ajax.

Welche doofen Fragen und warum?

Klar ein Verkäufer schreibt auch in die Beschreibung zwei personalisierte Tickets auf meinen Namen... und wir kaufen die dann auch damit wir am nächsten Tag in Italien vor dem Stadion stehen und nicht reindürfen. Bitte erst nachdenken dann antworten.




-- Editiert von Black0 am 19.04.2019 14:37

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#15
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1532 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von Black0):
auf den Tickets steht nicht, dass nur der 1. Käufer (beim Kauf wird sein name regstriert) mit denen reinkommt.


Das ist Pech für den Aussteller der AUF DEN INHABER lautenden Eintrittskarten. Nach § 796 BGB könnte er dem INHABER der Eintrittskarten den Eintritt nur aus auf der Eintrittskarte vermerkten Gründen verwehren:

"Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen."

Der Veranstalter hätte die Tickets auch mit Namen versehen können, § 808 BGB .

RK

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