Moinmoin,
man nehme den Fall: Ein K kauft bei einem gewerblichen VK über onlineauktion einen Schuh. K nimmt Schuh mit in den Urlaub und verwendet den Schuh "bestimmungsgemäß" den gesamten Urlaub und am Strand. Nach dem Urlaub von 3 Wochen möchte K nun den Schuh wegen einem Loch in der Lauffläche zurückgeben mit Berufung auf die gesetzliche Gewährleistung, da der Defekt ein Mangel sein soll. Die Abnutzung sollte dabei ein Loch an der Stelle sein, an der der Knochen des großen Fußzehs am Schuh reibt.
Nun meine Fragen.
Kann der K einen derart getragenen Schuh wirklich mit Berufung auf die Gewährleistung zurückgeben und kompletten Schadensersatz samt Versandaufwand verlangen?
Ist die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme tatsächlich so weit gefasst daß ein Schuh derart intensiv benutzt werden kann und dann wieder zurückgegeben werden kann?
Wie weit ist das mit dem Beweis daß der Schuh mangelhaft ist oder nicht? Was soll erbracht werden? Wer ist in der Pflicht?
Klar daß bei einem verkauften Lederschuh, der keiner ist die Gewhrleistung greift, oder daß ein Schuh der wasserdicht sein soll und nicht ist das ebenso ist. Aber ein Kunde kann doch nicht festlegen wann der Schuh ein Loch bekommen darf oder nicht. Vor allem, wenn der Grund auch eine Fehlstellung des Fußes sein kann, oder ein äußerer Einfluß. Wie gesagt, wie weit gehen denn hier die Verbraucherrechte?
Bin mal gespannt auf die Auslegungen...
K widerruft Schuhe nachdem sie um Urlaub benutzt worden sind - VK MUSS ERSTATTEN....?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?



--- editiert vom Admin
Ich denke hier kommt es auch sehr darauf an was es für ein Schuh ist. Wenn es 5,- € Plastikschlappen sind und der K macht damit ne Bergtour dann würde ich die nicht zurücknehmen. Bei z.B. 200,- € Wanderschuhen kann man meiner Meinung nach allerdings schon erwarten das die länger als ein paar Wochen halten.
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Also es sollen sich dabei um 15 Euro Sandalen handeln, die man ohne Socken trägt. Sie sollen auch nicht mit einer besonderen Beschreibung beworben worden sein. Also eine bestimmte Eigenschaft wurde nicht versprochen.
Also es sollen sich dabei um 15 Euro Sandalen handeln, die man ohne Socken trägt. Sie sollen auch nicht mit einer besonderen Beschreibung beworben worden sein. Also eine bestimmte Eigenschaft wurde nicht versprochen.
--- editiert vom Admin
Danke Mirk für die weitreichenden Einsichten.
Also bezüglich des Lochs würde ich noch anführen wollen, daß nur eine Seite abgenutzt sein soll. Also der linke Schuh sei abgenutzt, der rechte nicht. Ähnliche Defekte seien von dem Sandalen Modell nicht bekannt. Wertersatz soll angegeben worden sein.
Was ich meine, Waren die nach ingebrauchnahme bereits verschmutzt und nicht mehr weiterverkauft werden können, sollten natürlich einen Wertersatz zugestanden bekommen. Wer schützt den Verkäufer vor Kunden, die leihen, benutzen und wieder zurückschicken?
Und welche Wertersatzklausel ist denn nun Pflicht? Die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch, oder die in der der Kunde die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen darf?
Alles sehr verwirrend.....
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Also was kann denn der Kunde überhaupt tun wenn er die Ware schon zurückgeschickt hat? Innerhalb der ersten 6 Monate hat ja der Verkäufer die Pflicht, welche da auch immer sein soll, die Mängel nochzuweisen, oder eben nicht nachzuweisen, sprich es sei käuferschuld.
Hat der VK die Ware, kann der K doch gar nix mehr machen? Wie verhält man sich denn dann?!?
--- editiert vom Admin
Warum, wenn es angenommen wurde, heißt das doch nicht daß der Kunde das Recht hat?
Ich kenne einen Fall in dem ein gewerblicher nach 6 Monaten mal Ware zurückgeben wollte, wozu er natürlich kein Recht hatte. Schlußendlich war es aber egal ob er die Ware zurückgeschickt hatte. Im Gegenteil, der Händler konnte sogar noch Lagergebühren für die Aufbewahrung der Gegenstände geltend machen.....
Ich denke nämlich daß die Schuhe in solchem Zustand kein Recht auf Nachbesserung haben. Denn eine Reklamation mit Schuhen, in die man selbst ein Loch reinläuft scheint mir doch etwas zu viel Kundenrecht zu sein.
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