KAUFVERTRAG gültig oder nicht? Ebay-Kleinanzeigen

10. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Janker82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)
KAUFVERTRAG gültig oder nicht? Ebay-Kleinanzeigen

Hallo,

ein paar Fragen habe ich, von denen ich hoffe, dass Sie mir jemand hier beantworten kann.
Zuvor möchte ich die Situation schildern:
Auf den Kleinanzeigen habe ich eine Announce gehabt und 104 Schallplatten (VB 75€) zum Verkauf angeboten. Es kamen mehrere Interessenten zusammen, die ich über die Sachlage informierte. Einer von ihnen bot daraufhin 120€, und wir einigten uns auf eine Gesamtsumme von 125€ inkl. Versandkosten.
Ich fragte in der Nachrichtenkorrespondenz explizit, ob er dem Kauf zustimmen würde. Die direkte Antwort lautete: "OK, 125 sind in Ordnung".

Meine erste Frage: Ist dadurch ein rechtsgültiger Kaufvertrag (nach BGB §433) zustande gekommen?

Ich teilte dem nun "Käufer" genannten Menschen mit, dass er doch bitte den Betrag via Paypal überweisen solle. Daraufhin sagte er, dass er keinen Paypalaccount habe. Ich erklärte ihm, wie einfach und schnell ein solcher angelegt werden könne. Er erwiderte, dass er Paypal nicht nutzen wolle.
Als Alternative bot ich ihm an, den Betrag postalisch zuzusenden. Das sei etwa über DHL möglich. Er verweigerte und sagte, dass dies nur bis 100€ versichert sei. Dann meinte ich, dass er mir diese 100€ zusenden und dafür die Paketmarke selbst bezahlen und mir zukommen lassen solle. Auch das lehnte er ab.

Er verwies darauf, dass er nur Überweisung akzeptiere. Mir kam das seltsam vor, weil ich davon ausgehe, dass er die Option zur Rücküberweisung haben wollte, wenn er die Ware vielleicht nicht direkt weiterverkaufen könnte.

Meine zweite Frage: Kann ein Kaufvertrag nach Abschluss ungültig werden, wenn der Käufer zwei angebotene Wege zum Transfer (Paypal, DHL-Versand) ausschlägt und nur Überweisung akzeptiert? Bemerkt sei, dass in der Anzeige der Geldtransferweg NICHT bemerkt und auch vor dem Kaufvertrag NICHT angesprochen worden ist.

Vielen Dank,
Janker82

-- Editier von Janker82 am 10.06.2015 16:33

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24 Antworten
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#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Ähem, nach der Barzahlung bei Abholung ist Überweisung doch wohl der üblichste Weg der Zahlung. Jemand in einem Paypal-Account zu zwingen oder Bargeld per Paket zu senden kenne ich bisher nur von Betrügern, zumal dann ein Zahlungsbeleg fehlt. Was soll denn die "Option zur Rücküberweisung" juristisch bewirken?
Ich würde daher eine Verweigerung einer Überweisung als Zahlungsart als "überraschend" ansehen. Warum nicht gleich Mpass oder andere skurrile Zahlungsverfahren?
Ein Käufer hat aus meiner Sicht Anspruch auf ein übliches und nachweisbares Zahlungsverfahren, das auch eine Nachverfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden ermöglicht. Genau das trifft auf dubiose Überweisungen an anonyme Email-Adressen oder Handy-zu-Handy-Transaktionen nämlich nicht zu. Schon gar nicht bei Bargeld im Paket. Man schaue auch da mal vorher in die DHL-AGB bevor man solchen Blödsinn vorschlägt.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Janker82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Immer schön sachlich bleiben, okay.
Also:
1) Paypal kenne ich als üblich. Ist auch bei Ebay üblich. Es gibt einen Zahlungsnachweis, es gibt Käufer- und Verkäuferschutz, etc.
2) Es gibt bei DHL die Option "Wert national". Erst informieren, lohnt sich auch für (angehende) Juristen...
3) Fragen sind durch den ersten "Beitrag" weiterhin unbeantwortet.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Wert National sichert Bargeld auch nur bis 100€ (Erst informieren, lohnt sich auch für Poster). Wird ausserdem von der Post und nicht von DHL angeboten. Also bitte präzise Angaben um Mißverständnisse zu vermeiden ;)

Über ein Bankkonto oder eine Überweisungsmöglichkeit verfügen sicher >99,9% der Bundesbürger. Was spricht dagegen?
Paypal ist weniger verbreitet und anrüchig, jedenfalls hier im Forum und das hat seinen Grund!

Wenn man besondere Zahlungsformen verlangt, sollte man diese im Angebot angeben. Inwieweit es hier keine übereinstimmende Willenserklärung gibt ... schwierig. Ich erinnere dabei an die Selbstabholungsansprüche aus Ebay-Angeboten.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Janker82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Zwar lese ich Ihre Beiträge mit Interesse und auch Verwunderung, besonders Zweites überwiegt allerdings in Bezug auf die Genauigkeit Ihres Lesens. Ich schrieb z.B., dass ich bereit gewesen bin, auch 100€ als "Wert national" zu akzeptieren. Und das wird auch bei DHL angeboten.
Um sich aber nicht in Kleinigkeiten zu verzetteln, nochmal die Erklärung: Der Käufer will/kann nicht selbst abholen, da er irgendwo in Deutschland unterwegs sei. Fällt also, trotz meines Angebotes, raus.
Ich wiederum sehe nicht ein, irgendeinem fremden Menschen meine Kontodaten offen zu legen.
Ihre Einschätzung von Paypal kenne ich nun, ich finde es nicht anrüchig, sondern praktisch. Egal, wie wir das sehen: Es ist LEGAL.

Sie beantworteten die 1. Frage mit "schwierig". Warum? Ist nun ein Kaufvertrag zustande gekommen oder nicht?
Die zweite Frage nach der Zahlung ist eine nachgeordnete, bzw. umformuliert: Kann ein, wenn geschlossener, Kaufvertrag wieder aufgelöst werden, wenn der Käufer beide m.E.n. sicheren Zahlungsweisen verweigert?

Ich bitte darum, in einem Rechtsforum die Reihenfolge der Rechtsansprüche mit zu berücksichtigen.

Vielen Dank.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Natürlich ist ein Kaufvertrag zu Stande gekommen.

Und ich wette darauf, dass Du vor Gericht gnadenlos baden gehst, wenn Du ohne vorherige Vereinbarung nur PayPal oder Postversand von Bargeld akzeptierst und eine Überweisung ablehnst - Bargeld zu verschicken ist unüblich und PayPal hat zwar eine gute Verbreitung, da sind wir aber auch noch weit weg davon, dass dies jeder hätte. Ich sehe auch nicht so wirklich das Problem mit der Überweisung, im Gegensatz zu PayPal hat der Käufer keine Möglichkeit, das Geld ohne Dein Zutun zurückzubekommen.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

- Ja, Kaufvertrag ist da. Hier ein Nichtzustandekommen aufgrund bzgl. der Zahlungsweise unterschiedlicher Willenserklärungen zu konstruieren dürfte kaum gelingen.

- Einem Wildfremden Ihre Kontoverbindung, aber PayPal nutzen..., da weiß ich schon nicht mehr ob ich lachen oder weinen soll. Die Überweisung ist nicht nur übliches, sondern gerade bei Kleinanzeigen mit großem Abstand präferiertes Zahlungsmittel, es ist geradezu weltfremd anzunehmen, der Verkäufer würde diese Zahlungsart nicht akzeptieren.


PS: Unwiderruflich sind Überweisungen nicht, aber im Vergleich zu PayPal welche die Frist nun sogar auf 180 Tage verlängerten, liegen hier Dimensionen. Davon ab ist es auch deutlich schwerer ein Bankkonto unter falschem Namen zu eröffnen, als eines bei PayPal oder einen Brief mit Bargeld abzufangen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Janker82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke für den Konsens, dass der Vertrag zustande gekommen ist. Mehr wollte ich zu Frage 1 nicht wissen.
Frage 2 scheint schwieriger zu sein.
Alles andere, ins Besondere die Gründe für oder wider die Präferenz einer bestimmten Zahlungsmethode bzw. Vermutungen bezüglich den Hintergründen der Wahl, kommt mir schon einer Vorverurteilung nahe, welche sicherlich nicht im Sinne irgendeiner rechtsstaatlichen Auffassung sein dürfte. Korrigieren Sie mich, falls Sie mich darin im Irrtum sehen.

Vielen Dank.

1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Janker82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Auf weitere Unterstellungen kann ich verzichten.
Mir scheint, dass hier tendenziell nur ein "geschädigter Käufer" als Zielklientel gesucht wird...

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120079 Beiträge, 39828x hilfreich)

Der Kaufvertrag ist gültig.


Die Zahlung ist die übliche, das wäre also Bargeld oder Überweisung.
Denn bei "üblich" wird nicht darauf abgestellt was für einen der beiden Vertragspartner "üblich" ist, sondern was bezogen auf die "Angewohnheit des durchschnittlichen Bundesbürgers" als "üblich" angesehen werden kann.

Paypal muss man nicht akzeptieren wenn es nicht zuvor abgesprochen war und per Post Geld zu versenden ist auch nicht durchsetzbar, denn beide stellen eine "unübliche" Zahlungsweise dar



Zitat:
Mir kam das seltsam vor, weil ich davon ausgehe, dass er die Option zur Rücküberweisung haben wollte,

Die Erstattung habe ich bei Paypal per Mausklick erledigt, bei einer Überweisung benötige ich die Zustimmung des Kontoinhabers.



Zitat:
Egal, wie wir das sehen: Es ist LEGAL.

Auch wenn es legal ist, so spielt für den einen oder anderen auch die Seriösität, Sicherheit und Nachweisbarkeit eine große Rolle.
Das sind durchaus berechtigte Interessen die gegen die Interessen des Verkäufers abgewogen werden. Und in dem Falle dürften die Interessen des Verkäufers hinter denen des Käufers zurückstehen.



Zitat:
Ich wiederum sehe nicht ein, irgendeinem fremden Menschen meine Kontodaten offen zu legen.

Das könnte man dan vor Gericht beweisen in dem nicht ein einziger Abbuchungsauftrag oder Überweisungsvorgang in den Kontoauszügen zu finden ist?
Nein, kann man natürlich nicht. Denn man hat ja bereits nachweislich einer unbekannten Anzahl fremder Menschen seine Kontodaten offengelegt.
Von daher wird das Argument vorGericht nicht verargumentierbar sein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Janker82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Eine Antwort in ungewohnt sachlichem Ton.
Meiner Meinung nach habe ich dem privaten Käufer durch drei Wege der Bezahlung zur Genüge Möglichkeiten gegeben, seiner Pflicht gemäß BGB §433 nachzukommen. Ich wiederhole:
- Barzahlung bei Abholung
- Paypal (üblich bei Ebay, das wiederhole ich gerne, und auch sicher, da Zahlungsnachweis, Käufer- UND VERKÄUFERschutz, etc.)
- Versand per Einschreiben (nur gegen Unterschrift)

Wer der rechtlichen Auffassung ist, das sei nicht genügend UND NUR Überweisung hinreichend, der möge das bitte begründen, gerne auch an Hand eines Präzedenzfalles.

-- Editiert von Janker82 am 10.06.2015 20:36

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120079 Beiträge, 39828x hilfreich)

Welche Art der Übereignung (Abholung, Versand) wurde denn vor Vertragsschluss angeboten bzw. wann genau wurd sich auf die Art der Übereignung geeinigt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Janker82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Hier der Announcentext:

Zitat:

Unter den 104 LPs sind folgende Musikrichtungen:
- Rock
- Psych Rock
- Pop 70/80
- Jazz: New Orleans, u.a.
- Soul
- u.A.

Die Platten befinden sich in gutem bis sehr gutem Zustand; ungespielt sind sie allerdings nicht.

Bei Interesse bitte eine Nachricht schreiben.


Danach ging es wie folgt weiter:
1) Private Nachrichten von mehreren Interessenten erhalten
2) Besagter Interessent bot daraufhin von sich aus 120€ an; wir einigten uns auf 125€ inkl. Versand.
3) Ich fragte, ob er den Kauf bestätigen könne, damit ich den anderen Interessenten absagen könne. Das tat er (s.oben).
4) Ich sagte den anderen Interessenten ab und verhielt mich wie im Anfangsposting beschrieben.
5) Nach der Behauptung seinerseits, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen wäre, setzte ich eine First von 14 Tagen, innerhalb derer er seinen Käuferpflichten nachkommen solle.
6) Zuletzt bot ich im jüngst an, dass er die Platten auch abholen und bar bezahlen könne, weil er in seiner letzten Nachricht geschrieben hatte, dass er "überall in Deutschland unterwegs" sei.

Soweit der Stand.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Zitat:
kommt mir schon einer Vorverurteilung nahe, welche sicherlich nicht im Sinne irgendeiner rechtsstaatlichen Auffassung sein dürfte
Das ist hier ein Meinungsforum und daher muss Du Dir auch jegliche Meinungen gefallen lassen. Bedenke bitte, das Meinungen sich aus (Lebens-)Erfahrung ergeben. Versuche bitte die Gegenargumente zu Paypal als berechtigte Bedenken Deines Käufers zu akzeptieren.
Übrigens verwendet der Lebenserfahrene für Guthabenüberweisungen stets ein Verrechnungskonto, das keinerlei Abbuchungen zulässt. Gibt es kostenlos bei fast allen Banken. Damit kann niemand die Daten mißbrauchen.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Janker82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

@Mr.Cool:
Nur fürs Protokoll, da sich ohne ihre Beiträge mittlerweile eine sachliche und sachgerechte Diskussion ergeben hat:
Meinungsfreiheit steht jedem zu. Folgende Ihrer Behauptungen suggerieren ein bestimmtes Bild und entsprechen in meinem Fall (um den es hier geht) keinerlei Tatsachen. Verächtlich bis herabwürdigend empfände ich, sofern auf mich bezogen, folgende Ihrer Aussagen:
1) "Jemand in einem Paypal-Account zu zwingen oder Bargeld per Paket zu senden kenne ich bisher nur von Betrügern, zumal dann ein Zahlungsbeleg fehlt."
2) "Genau das trifft auf dubiose Überweisungen an anonyme Email-Adressen oder Handy-zu-Handy-Transaktionen nämlich nicht zu."
3) "Man schaue auch da mal vorher in die DHL-AGB bevor man solchen Blödsinn vorschlägt."

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Sie können selbstverständlich Ihre Aussagen in einer erwarteten Klarstellung als nicht auf mich bezogen darstellen und also rein aus ihrer dann wohl allgemeinen Meinung über Zahlungen im Internet kundtun.


-- Editiert von Janker82 am 10.06.2015 21:34

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

sorry, aber eine Frage muss ich mal stellen, wirst du von PP bezahlt, oder wie kann es sein, dass gerade aus VK sicht Jemand so sehr für PP und deren ANGEBLICHE Sicherheit etc wirbt?

Du schreibst, du gibst deine Bankdaten nicht an "Wildfremde" heraus, aber an PP hast du diese ja schon herausgegeben! Hast du dir schonmal die AGB bei PP wirklich durchgelesen? Da ist das Risiko denen die Bankverbindung zu geben deutlichst grösser als Jemand anderem!

Zitat:
- Paypal (üblich bei Ebay, das wiederhole ich gerne
Sorry, aber dem kan ich nicht zustimmen! Denn eines muss man gerade bei EBAY beachten, bis diese Tage, war EBAY und PP eine Gesellschaft. EBAY hat auch nicht PP so einfach mal angenommen, weil es die Kunden wollten, sondern EBAY hat den Kunden PP auferzwungen!!! Ja auferzwungen! Wie üblich wäre denn PP wirklich, wenn das nicht von vornherein ein EBAY Zahlsystem gewesen wäre, sondern ein Zahlsystem welches wirklich für sich alleine entstanden wäre? Das kann ich dir auch gleich sagen, es wäre kaum üblich, denn Treuhandservices (PP ist nichts anderes) gibts deutlich mehr als nur PP, aber kaum Jemand kennt die anderen. PP ist im normalen Geschäftsleben eher ungewöhnlich, ausser halt auf EBAY.

Zitat:
und auch sicher, da Zahlungsnachweis, Käufer- UND VERKÄUFERschutz, etc.)
Sorry, aber das ist ja wohl der grösste Witz!

In Deutschland gibt es nunmal Zahlungsmöglichkeiten, die üblich sind und die die nicht üblich sind. Zu üblichen gehört Barzahlung oder Überweisung, aber PP gehört (ausser mal von EBAY abgesehen) nicht zu den üblichen Zahlungsmethoden.

Nur mal so gesagt, geh doch mal in ein Autohaus, kaufe dort ein Auto und frage dort nach, wie du zahlen kannst, dan wird dir dort angegeben, Barzahlung oder Überweisung, von PP wird dir da Niemand etwas sagen.
Sorry, PP ist gr nicht sicher, bzw es hat halt seine eigenen Regeln, dass ist aber auch schon alles, mehr aber nicht! PP ist ja sogar viel zu ängstlich mal seine eigenen AGB vor einem ordentlichen deutschen Gericht prüfen zu lassen! PP hat bis Heute noch nicht einen einzigen Gerichtsstreit eröffnet! Wieso wohl nur??? PP tritt deutsches Recht täglich mit Füssen!

Da du einen rechtsgültigen KV geschlossen hast, der einen Versand beinhaltet, kan ein K somit von den hier in D üblichen Zahlungswegen ausgehen, wozu nunmal auch eine Überweisung gehört.
Solltest du aber jedoch nur eine Zahlungsmöglichkeit akzeptieren (in dem Fall z.B. PP) dann muss dies als Vertragsgegenstand mit in den Vertrag aufgenommen werden.

Es mag sein, dass PP für dich ein übliches Zahlungsmittel ist, für andere aber nicht. Soweit mir bekannt ist, sieht die deutsche Rechtssprechung PP nicht als üblich an, bzw der Deutsche Staat nutzt selber auch dieses Zahlsystem nicht, wen du bei diesem etwas zu zahlen hast. Deutsche Behörden bieten alle gängigen Zahlungsarten an, wozu Bankeinzug, Überweisung oder Bareinzahlung gehört, aber PP hab ich da noch nie auf einer der Listen gesehen.

Und dann mal nur so aus reinem Interesse gefragt, was denkst du denn, kann dein K mit deinen Bankdaten anfangen?



2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Janker82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Bis hierhin habe ich auch über Ihre unnötigen Unterstellungen hinweggelesen:

Zitat:

aber PP gehört (ausser mal von EBAY abgesehen) nicht zu den üblichen Zahlungsmethoden.

Obgleich sicherlich anders gewollt, haben Sie mir die Antwort gegeben, denn es GEHT HIER NUN EINMAL UM EBAY!
Und nicht, wie auch bei Ihrem Vorgänger Mr. Cool, darum, irgendeinen Meinungs**** an Stellen abzuladen, nur um des Abladens willen.
Das interessiert mich nicht!


-- Editiert von Janker82 am 10.06.2015 22:52

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Zitat:
Obgleich sicherlich anders gewollt, haben Sie mir die Antwort gegeben, denn es GEHT HIER NUN EINMAL UM EBAY!
Was an der Sache an sich aber rein gar nichts verändert!

Wie schon geschrieben, wenn nichts anderes vertraglich v ereinbartes, gilt das du die gängigen Zahlungsmethoden akzeptieren musst. Du hättest also Zahlung via PP als Vertragsbedingung angeben müssen, hast du aber nicht, somit geten die in D üblichen anderen Zahlungsmethoden auch.

Du hast aber eine wichtlige Frage nicht beantwortet, wieso willst du dem K die Banjkdaten nicht zukommen lassen, was genau befürhctest du, obwohl die diese doch einem äusserst unsicheren Unternehemen wie PP zukommen hast lassen???

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

mal vorweg, die Sie Form gilt in einem Forum als unhöflich. Und es geht auch nicht um eBay, sondern um eBay-Kleinanzeigen, das sind zwei verschiedene Plattformen.

Und davon ab frage ich mich wirklich nach dem Sinn dieses Threads. Du konstruierst dir hier Beleidigungen und Unterstellungen wo keine Sind, die Aussagen von Mr.Cool sind prinzipiell alle korrekt. Ob DHL oder Post ist doch wohl nebensächlich, denn die Verweigerung von Überweisungen kennt man eben allgemein von (nur) Betrügern da und ich wiederhole mich gerne "ist es auch deutlich schwerer ein Bankkonto unter falschem Namen zu eröffnen, als eines bei PayPal oder einen Brief mit Bargeld abzufangen."

Für jemanden der seine Kontodaten wie ein Staatsgeheimnis hütet, mag PayPal ein übliches Zahlungsmittel sein, für den Rest der Welt und auch bei eBay, aber nicht und das wurde dir nun einstimmig von 4 Personen bestätigt. Wenn dir das nicht reicht und du nur ein entsprechendes Urteil willst, dann frag einfach nur nach diesem Urteil und lass den Rest weg.

Und noch so ein ganz sachlicher Tipp: Stimm der Auflösung des Kaufvertrages zu, der Verkäufer will dies ja scheinbar und dann erstelle eine neue Anzeige in der du direkt als einzig akzeptierte Zahlungsweise PayPal oder Barzahlung angibst.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Janker82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 11x hilfreich)

Ausgenommen von "Harry van Sell" würde ich mir bei einer Verhandlung wünschen, einen jeden anderen als Vertreter der Gegenseite zu wissen.

Besten Dank an Erstgenannten.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Ob H-V-S, Andere oder ich, wir haben dir vom Prinziep her alle das gleiche gesagt.

Du jedoch bist und bleibst immerf noch eine ANtwort auf meine Frage schuldig, welchen Grund gibt es für dich die KOntodaten nicht herauszugeben?
Aus welchem Grund ignorioerst du diese Frage so wehement???

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Simoff
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 104x hilfreich)

Den Grund hatte er oben genannt:
"Ich wiederum sehe nicht ein, irgendeinem fremden Menschen meine Kontodaten offen zu legen."
Aber das hört sich nur nach einem vorgeschobenen Grund an. Die Motive lassen sich an einer Hand abzählen.

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Meine erste Frage: Ist dadurch ein rechtsgültiger Kaufvertrag (nach BGB §433) zustande gekommen?

Ja. Aber das ist ja schon klar.

Zitat:
Kann ein Kaufvertrag nach Abschluss ungültig werden, wenn der Käufer zwei angebotene Wege zum Transfer (Paypal, DHL-Versand) ausschlägt und nur Überweisung akzeptiert? Bemerkt sei, dass in der Anzeige der Geldtransferweg NICHT bemerkt und auch vor dem Kaufvertrag NICHT angesprochen worden ist.

"Automatisch" ungültig wird ein einmal geschlossener Kaufvertrag nie.
Man kann auf Erfüllung des Vertrags bestehen. Wenn die Erfüllung verweigert wird, kann man vom Vertrag zurücktreten.
Letztendlich hängt es wieder an der Frage, ob das Angebot des Käufers, den Betrag zu überweisen eine zulässige Erfüllung ist.

Der Verkäufer kann dem Käufer keine spezielle Zahlungsweise aufzwingen, sondern "nur" auf Erfüllung des Kaufvertrags bestehen.

Barzahlung wäre auf jeden Fall eine Erfüllung des Kaufvertrags. Wenn der Käufer also Barzahlung anbieten würde, hätte der Verkäufer keine Chance, eine andere Zahlungsweise zu verlangen.

Nun bietet der Käufer keine Barzahlung an, sondern "nur" Überweisung.
Wäre Überweisung keine Erfüllung des Kaufvertrags, könnte der Verkäufer die Überweisung ablehnen und auf Barzahlung bestehen, nicht jedoch auf eine andere Zahlungsweise (wie Paypal oder Wertbrief).
Lehnt der Käufer die Barzahlung ab, könnte der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, da der Käufer die Erfüllung verweigert.

Wäre dagegen die Überweisung eine gültige Erfüllung des Kaufvertrags, dann dürfte der Verkäufer sie nicht ablehnen. Denn wenn der Käufer auf gültigem Weg den Vertrag erfüllen möchte, muss der Verkäufer annehmen - sonst macht er sich schadensersatzpflichtig.

Dieses Buch hier "Das Recht des Zahlungsverkehrs im Überblick: Praxishandbuch (De Gruyter Handbuch) Gebundene Ausgabe – 15. März 2009 von Guido Toussaint (Autor)" ist über Guhgel Buchsuche weitgehend online verfügbar und da heißt es auf Seite 11 sinngemäß wie folgt:
Die frühere Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Zahlung per Überweisung nur dann eine gültige Erfüllung ist, wenn der Empfänger damit einverstanden ist, wobei das Einverständnis auch stillschweigend dadurch zum Ausdruck gebracht werden kann, in dem man seine Bankdaten angibt. (D.h. wer seine Bankdaten angibt, ist automatisch mit Überweisung statt Barzahlung einverstanden.). Dazu folgen Verweise auf mehrere Urteile, die allerdings überwiegend aus den 1980-Jahren stammen.
Aber im Weiteren heißt es, dass
"... heute im Hinbblick auf die weite Verbreitung von Girokonten überwiegend nur darauf abgestellt wird, ob im Einzelfall die Zahlung durch Überweisung ausgeschlossen ist." Es folgen Verweise auf drei juristische Fachartikel aus den Jahren 1999 bis 2008, die leider nicht frei einsehbar sind.
D.h. die Rechtssprechung hat sich dahin gewandelt, dass mittlerweile eine Überweisung als pauschal akzeptiert gilt, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Man hätte also vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinweisen müssen, dass Überweisung ausgeschlossen ist.
Da das nicht gemacht wurde, wäre Überweisung eine gültige Erfüllung, die man als Verkäufer nicht ablehnen kann.



-- Editiert von drkabo am 11.06.2015 12:47

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

bei PP gibt es einen Verkäuferschutz?? Das wäre mir neu.
So wie hier vielfach zu lesen, wird nur eine Seite geschützt und zwar der Käufer.
Und sowas willst du nur als Zahlungsmittel annehmen??
Wertbrief lasse ich mal ganz außen vor. Das ist ja sowas von unüblich...von den Kosten ganz zu schweigen.

Manche Verkäufer muss man nicht verstehen. Da bekommt man gut 50% mehr wie eingestellt und eiert dann so rum bis der Käufer abspringt. Und nur weil man die üblichste und für den Verkäufer sicherste Zahlungsweise nicht akzeptiert. :bang:

-- Editiert von Paragrafenreiter am 15.06.2015 14:58

3x Hilfreiche Antwort

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