KV rückgängig gem., jetzt will VK Geld

13. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
rechts-laie
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 27x hilfreich)
KV rückgängig gem., jetzt will VK Geld

Folgendes: Ich habe bei Ebay ein Laptop ersteigert zum Preis von etwa 520,- Euro. Da ich die Artikelbeschreibung in der Eile nicht richtig durchgelesen habe, habe ich mich sofort nach Beendigung der Auktion mit dem Verkäufer in Verbindung gesetzt. Wir sind übereingekommen, das der Verkäufer den Artikel ein zweites mal bei Ebay einstellt und ich die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Auktion zahle. Für mich lag damit das Einverständnis vor, bzw. wurde durch das zweite Einsetzen des selben Artikels der Kaufvertrag rückgängig gemacht. Nun, nach Beendigung der zweiten Auktion zahlt wohl auch der Käufer nicht, der Verkäufer will jetzt von mir wieder das ganze Geld. Wie soll ich mich verhalten ?

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
rechts-laie
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 27x hilfreich)

weiterführende Informationen:

- Die Differenz betrug etwa 13,- Euro, welche ich dem Verkäufer gezahlt habe

Auszug aus dem Mailverkehr:

***das notbook steht zum > erneuten verkauf bis samstag d.8.1. sie sollten es beobachten,denn sie > schulden mir die differenz, vom neu erzielten preis zu 520,33***

Artikelnummern:

1. Auktion: 5150960663
2. Auktion: 5153896463

Wie soll ich mich verhalten ?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

Die bisherigen emails gut aufbewahren und nichts mehr machen...
Er könnte das Teil auch den beiden Bietern mit den zweithöchsten Geboten anbieten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mellas
Status:
Praktikant
(603 Beiträge, 17x hilfreich)

Was haben Sie denn nicht richtig gelesen?
Und das Höchstgebot bei der neuen Auktion sieht mir aber sehr nach "Notbremse" aus.

Und warum muss sich der VK nun bemühen alle möglichen Leute anzubetteln seine Ware zu kaufen.

Scheint mir alles nicht besonders fair

-----------------
"Gruss
Mellas Frust"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cps
Status:
Praktikant
(513 Beiträge, 22x hilfreich)

Abgesprochen war und ist, dass der Käufer den Differenzbetrag zahlt. IMHO also Rückabwicklung mit Schadenersatz. Der VK muss das Teil erstmal verkaufen und dann bekommt der erste Käufer die Rechnung.

-- Editiert von cps am 13.01.2005 12:35:50

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wenn aber kein Verkauf zustande kommt, wie wäre dann die Willenserklärung bzgl. "Differenzbetrag" auszulegen?
Möglichkeiten:

1. Es wäre die Abrede hinfällig und der K müßte den Kaufvertrag doch erfüllen.

2. Der VK muß erst einen Verkauf zustande bringen, der K dann die Differenz zahlen.

3. Der Kaufvertrag bleibt hinfällig und der K muß gar nichts zahlen.

#3 widerspricht schon mal aus VK-Sicht dem Sinn einer solchen Absprache, denn rückgängig machen ohne Schadensersatz wollte er ja gerade nicht.

#2 könnte für den K problematisch werden - wenn das Gerät wirklich nicht weggeht, könnte der VK etwa einen Kumpel das Teil beim nächsten Mal für 10 EUR kaufen lassen und dann steht der K echt dumm da.

Also wäre #1 sicherlich vorzuziehen, auch wenn es dem K Bauchschmerzen macht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bellthor
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 6x hilfreich)

Also so wie ich es sehe, wurde ein "Auflösungsvertrag" geschlossen, der den Kaufvertrag beenden soll. Es sind ja mehrere Gebote abgegeben worden. Und so kann sich der Verkäufer ggf. an den 2. Bieter wenden. Allerdings nur, wenn der 1. Bieter nicht zu ermitteln ist. Ansonsten sind Sie schon jetzt raus. Ob der Verkäufer sein Geld vom neuen Käufer bekommt oder nicht ist hier egal. Wenn der 2. Bieter schließlich der Käufer wird, müssten Sie allerdings den Differenzbetrag bis zum 2. Bieter bezahlen.

@ Mellas Frust
Normalerweise sind wir ja öfters kontroverser Meinung, aber in diesem Fall muss ich Ihnen echt zustimmen. Was kann man den bei 1 1/2 Zeilen Artikeltext überlesen?
Ob fair oder unfair ist aber egal. Der Verkäufer hat sich darauf eingelassen und kann jetzt nicht ohne Zustimmung des 1.Käufers seine Meinung ändern. (Der Meinungsänderung des 1.Käufers musste der Verkäufer ja auch erst zustimmen.)

Und was mich ja brennend interessieren würde, wie konnte denn das Konto des "hardy5898" noch in der "Probezeit" geschlossen werden? Wie schafft man das? Sonst dauert das doch immer ewig bei eBay.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
schnee-einsiedel
Status:
Student
(2193 Beiträge, 319x hilfreich)

...Wie schafft man das?....

Vielleicht hatte er vorher schon mal ein "Problem",wurde gesperrt und hat ein neues Konto angemeldet.Dann kann es schnell gehen...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bellthor
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 6x hilfreich)

Währe dennoch interessant! Am, ich glaube, 08.01.05 angemeldet und am 13.01.05 geschlossen. Ist halt was für kurzentschlossene ;)
Tja hätte der sich in Holland angemeldet.....
Die sind da eindeutig und nachweislich besser und mehr drauf als wir ;)

Oder wie im TV gesehen: "Wir Holländer machen immer nur Spaß.........................und dann kommen die Deutschen und machen alles kaputt.“ :)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Laeuschen
Status:
Lehrling
(1293 Beiträge, 65x hilfreich)

Nun ich denke auch, der 2. Käufer muss zahlen, denn er hat den gültigen KV geschlossen, wenn er das nicht tut, liegt es am VK, gegen diesen vorzugehen und so an sein Recht zu kommen. Und wenn an der Auktion rummanipuliert wurde und dies nachweisbar ist - ist das eh dumm für den VK...

-----------------
" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.325 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen