Käufer behauptet, Handy Guthaben Aufladekarte ist ungültig

17. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
stevensoder
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Käufer behauptet, Handy Guthaben Aufladekarte ist ungültig

Hallo,

mein Vater hat eine Guthaben Aufladekarte des falschen Mobilfunkanbieters in einem Supermarkt gekauft. Er hat die Aufladung nicht benutzt und kann es auch nicht, da er halt bei einem ganz anderen Anbieter im anderen Netz ist.

Ich habe es dann bei einem Kleinanzeigen Portal angeboten (Privatverkauf) für ca 10€ weniger (und die Sachmangelhaftung ausgeschlossen, falls das Relevanz hat). Ein Käufer hat es dann mit der Paypal Freunde Option gezahlt. Daraufhin habe ich ihm die eingescannten Quittungen per Privatnachricht geschickt.

Später hat sich der Käufer gemeldet und behauptet nun, dass die Aufladenummer schon benutzt ist und möchte das Geld zurück haben. Muss ich ihm nun das Geld zurückschicken? Muss er mir Belege schicken, dass die Nummer ungültig ist?
Es handelt sich hier um sehr geringe zweistellige Beträge.

-- Editiert von stevensoder am 17.07.2022 19:12

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111079 Beiträge, 38548x hilfreich)

Zitat (von stevensoder):
und die Sachmangelhaftung ausgeschlossen, falls das Relevanz hat

Je nach Wortlaut wäre das durchaus nichtig (z.B. Das beliebte "Kein Garantie,. Keine Gewährleistung" oder "Sachmangelhaftung ausgeschlossen").



Zitat (von stevensoder):
Muss ich ihm nun das Geld zurückschicken?
Zitat (von stevensoder):
Muss er mir Belege schicken, dass die Nummer ungültig ist?

2x Nein



Als erstes wird hier bei sowas immer geraten "Kommunikation erst mal einstellen".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45406 Beiträge, 16156x hilfreich)

Zitat (von stevensoder):
Muss ich ihm nun das Geld zurückschicken?


Wenn die Aussage des Käufers zutreffend ist, dann ja, sonst nein.

Zitat (von Harry van Sell):
Je nach Wortlaut wäre das durchaus nichtig (z.B. Das beliebte "Kein Garantie,. Keine Gewährleistung" oder "Sachmangelhaftung ausgeschlossen").


Da es nicht darauf ankommt, ob der Ausschluss wirksam ist oder nicht ist der Wortlaut irrelevant.

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#3
 Von 
Daskalos
Status:
Praktikant
(811 Beiträge, 158x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn die Aussage des Käufers zutreffend ist, dann ja, sonst nein.


und wie will man das rauskriegen?
Er hat die Karte bekommen; sie installiert; das Guthaben vertelefoniert und sagt jetzt: war nichts drauf.
Und wenn er das unter: Paypal-Freunde bezahlt hat, ist er selber schuld!

Daher: Einfach ignorieren.

-- Editiert von Daskalos am 18.07.2022 19:35

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111079 Beiträge, 38548x hilfreich)

Zitat (von hh):
Da es nicht darauf ankommt, ob der Ausschluss wirksam ist oder nicht

Aber sicher ist das relevant, denn bei gültigem Ausschluss hat der Verkäufer einen recht großen juristischen Vorteil.



Zitat (von Daskalos):
Er hat die Karte bekommen;

Nein, hat er nicht.



Zitat (von Daskalos):
sie installiert;

Hat er auch nicht.



Zitat (von Daskalos):
und wie will man das rauskriegen?

Das dürfte erst mal das Problem des Käufers sein ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45406 Beiträge, 16156x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber sicher ist das relevant, denn bei gültigem Ausschluss hat der Verkäufer einen recht großen juristischen Vorteil.


Welchen denn?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4834 Beiträge, 799x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber sicher ist das relevant, denn bei gültigem Ausschluss hat der Verkäufer einen recht großen juristischen Vorteil.
Nur dass bei einem Verkauf einer Guthabenkarte mit xxx Euro Guthaben wohl kein Ausschluss einer Sachmängelhaftung hilft, wenn die Karte kein Guthaben aufweist.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kalanndok
Status:
Lehrling
(1719 Beiträge, 266x hilfreich)

Wenn die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde, greift auch keine Beweislastumkehr.
Der Käufer müsste beweisen, dass die Karte bei der Übergabe schon ungültig war. Dass sie jetzt ungültig ist, ist kein nachweis dafür, dass sei bei Übergabe ungültig war.

Wenn jedoch die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen war, dann greift die Beweislastumkehr und der Verkäufer ist nachweispflichtig dafür, dass die Karte gültig war.

Und jetzt die Preisfrage:
Geht es um sich bereits im Verkehr befindliche DAZN-Monatsabokarten (und der Begriff "Handyaufladekarte" diente nur der Anonymisierung)?
DAZN geht nämlich wenn ich das auf Twitter richtig verstanden habe aktuell hin und verweigert die Einlösung von Karten, die vor der kürzlich erfolgten Preiserhöhung zum alten Preis erworben wurden.

Falls das der Fall sein sollte und die Karte nicht doch bereits eingelöst wurde, sehe ich keinen Sachmangel an der Ware sondern einfach nur eine Weigerung des Gutscheinausgebers seinen Gutschein einzulösen. Das wird meiner Meinung nach eher ein Fall für den Verbraucherschutz gegen DAZN.






-- Editiert von Kalanndok am 22.07.2022 15:41

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111079 Beiträge, 38548x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Das wird meiner Meinung nach eher ein Fall für den Verbraucherschutz gegen DAZN.

Oder der Käufer müsst selber gegen DAZN vorgehen - der Verkäufer wäre dann wohl raus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4834 Beiträge, 799x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Der Käufer müsste beweisen, dass die Karte bei der Übergabe schon ungültig war. Dass sie jetzt ungültig ist, ist kein nachweis dafür, dass sei bei Übergabe ungültig war.
Was sehr einfach ist. Das Einlösen des Guthabens wird von jedem Provider protokolliert und gebucht und muss aus steuerrechtlichen Gründen 10 Jahre vorgehalten werden. Ist das Guthaben also vor dem Tag der Übergabe der Karte abgerufen worden, würde ich an der Stelle des Käufers den Verkäufer wegen Betrugs anzeigen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Daskalos
Status:
Praktikant
(811 Beiträge, 158x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Ist das Guthaben also vor dem Tag der Übergabe der Karte abgerufen worden, würde ich an der Stelle des Käufers den Verkäufer wegen Betrugs anzeigen.


Nur wenn der Vater versehentlich eine falsche Karte (O2 statt E+) gekauft hat, kann er sie ja nicht abrufen.
Schon mal da dran gedacht? Könnte ja so sein, wie ich in #3 geschildert habe...

Zitat (von Kalanndok):
Geht es um sich bereits im Verkehr befindliche DAZN-Monatsabokarten (und der Begriff "Handyaufladekarte" diente nur der Anonymisierung)?


Wenn der Vater DAZN hat und schaut, wird er die sicher nicht verkaufen wollen. Und ein DAZN Fan wird sicher sich keine Karte von jemand anderem als Abo kaufen.

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