Hallo, ich habe einen Artikel bei eBay
verkauft (220391821167 ), dabei handelt es sich um technisches Zubehör/Ersatzteil für ein Auto.
Ich habe dieses INFO Display vor dem Verkauf geprüft und das auch mit Zeugen und es war Voll Funktionsfähig.
Der Verkäufer schrieb mich an und meinte es sei ein Schwarzer Streifen zu sehen.
Aussehen sollte es aber so!
Jedoch zweifele ich dies an, entweder ist es durch den Transport passiert, wobei diese Pixelfehler meist durch
über/unterspannung entstehen oder durch verpolung, selbst wenn Stoß die Ursache sein sollte, war das Paket zu gut verpackt.
Ich bin mir derzeit Unsicher was ich von dieser Situation halten soll, entweder ist es die Beliebte Masche Alt gegen Neu oder er hat es Fallen lassen oder wie schon oben erwähnt falsch angeschlossen.
Bitte um Rat, wie ist die Rechtliche Situation, wie muss ich mich jetzt verhalten.
Habe bei Hermes vorab schon mal eine Schadensmeldung gestellt.
Grüße
Hier noch ein Bild vom "Defekt"
http://img21.imageshack.us/my.php?image=dsc00072k.jpg
-- Editiert am 07.05.2009 09:59
-- Editiert am 07.05.2009 09:59
Käufer behauptet Artikel sei Defekt
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?



Der Artikel kostete EUR 15,00, da wird man sich kaum vor Gericht wiederfinden.
Im Grunde läuft es, wie immer:
Die Beweispflicht für den Sachmangel hat der Käufer (Grundgedanke aus § 362 BGB
). Der Ausschluss der Gewährleistung ist hinfällig, weil hier in der Auktionsbeschreibung eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde:
"Es ist voll Funktionsfähig."
Daran musst du dich festhalten lassen. Lt. einer BGH-Entscheidung umfasst ein Ausschluss der Gewährleistung nicht eine Beschaffenheitsvereinbarung.
Letztlich hast du aber Zeugen dafür, dass das Teil vor Gefahrübergang (Einlieferung beim Versandunternehmen) voll funktionsfähig war, das sollte der Käufer nicht aushebeln können. Sollte es trotz angemessener Verpackung auf dem Transportweg Schaden genommen haben, so fiele dies nach § 447 BGB
in die Risikosphäre des Käufers.
So müsste der Käufer beweisen, dass das Gerät schon bei Gefahrübergang defekt war, das wird er nicht können, ob es ein Gutachter könnte, ist höchst zweifelhaft, insbesondere wird kaum jemand bei einem Artikel in dieser Preisklasse das Risiko eingehen, die Sache zivilrechtlich (mit ungewissen Ausgang) zu verfolgen
-- Editiert am 07.05.2009 23:12
ich muss sagen der Käufer macht mich momentan Fertig, nun hat er eine Unstimmigkeit bei eBay eröffnet "Artikel weicht Stark von der Beschreibung ab".
Er hat gerade mal 4 Bewertungspunkte und hat überhaupt keine Ahnung wie es bei eBay zugeht, sagt in mails ihn wäre das Gesetz egal und er mache das bei Ebay so wie er es für richtig hält.
WIe gehe ich mit dem Menschen jetzt um, ich werde und will auf keinem Fall ihm irgend ein Geld zurückerstatten, ich habe einen Funktionierende Ware verkauft und er hat nun seiner Meinung nach eine Defekte.
Ich bin zwar nicht blöd aber irgendwie bin ich der Meinug er verarscht mich! wieso?
nehmen wir mal an er hat das Teil gekauft weil er ein neues brauchte, sein altes sei Defekt gewesen, vielleicht ist das auf dem Bild sein altes und er versucht nun irgendwie
wieder sein Geld zurückzubekommen.
Das wäre dann Betrug wenn es rauskäme
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Man sollte daraus kein Drama machen. Der Käufer wird die Sache wieder ganz anders sehen, vielleicht spricht auch er von Betrug. Das sind einfach Dinge, die passieren und zwar pausenlos.
Keiner hier im Forum weiß, ob das Teil defekt ist und wenn, wann dieser Defekt eingetreten ist. Man kann lediglich darstellen, wie die Rechtslage ist.
Diese wurde dargestellt und das sollte es gewesen sein. Was der Käufer jetzt über eBay einfädelt, ist sein Recht, es wird ihm aber nichts nützen. eBay wird auch nicht helfen können, es wird auf eine rote Karte hinauslaufen, er kriegt dann vielleicht von eBay ein PayPal-Gutschein über EUR 10,00, weil er eine "so unerfreuliche Kauferfahrung" gemacht hat, wie es oft heißt, dann hat er sein Geld schon fast wieder heraus, zumindest dann, wenn er einen PayPal Account hat oder einen anmeldet.
Manchmal ergreift eBay auch Maßnahmen gegen den Verkäufer (Limitierung oder Sperrung), wenn sich solche Vorfälle häufen.
Das alles kann man ohnehin nicht verhindern, es sei denn, man gäbe immer klein bei, das kann aber auch nicht immer der richtige Weg sein, also macht man das, was man tun muss und sollte auch die Folgen tragen.
Abhaken und weiter geht's.
-- Editiert am 07.05.2009 23:55
> Das wäre dann Betrug wenn es rauskäme
Wegen 10 EUR riskiert kein Mensch einen Betrug - erst recht nicht, wenn im Streitfall erst mal der "Betrüger" klagen müßte.
> Ich würde sagen: Die Angabe "Das technische Auto-Zubehör/Ersatzteil ist voll funktionsfähig" sollte demnach wohl als Funktionsgarantie anzusehen sein.
**
Man mag darüber streiten können, mir geht das eindeutig zu weit. Ich würde "voll funktionsfähig" eher dahingehend verstanden wissen wollen, dass der Verkäufer keine Fehler festgestellt hat und nicht so, dass er in besonderer Weise für die Funktionsfähigkeit eine Garantie übernehmen will.
Aus dem angeführten Urteil:
"Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich von dem Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. So kann es sich etwa verhalten, wenn der Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs stimme mit dem Tachometerstand überein (OLG Koblenz, NJW 2004, 1670
, 1671), oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet, denn auf die Kilometerangabe eines Verkäufers, der sein Fahrzeug vom "Tachostand Null" an kennt, darf der Käufer in aller Regel vertrauen (Reinking/ Eggert, aaO, Rdnr. 1358; OLG Köln, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201999,%202601" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Köln, 09.12.1998 - 13 U 102/98: Formularmäßige Laufleistungszusicherung "soweit bekannt" im...">NJW 1999, 2601</a>, 2602). Im Streitfall liegen aber keine derartigen Umstände vor. Insbesondere rechtfertigen die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Annahme, der Verkäufer wolle jedenfalls für die eindeutige Beschreibung der preisbildenden Faktoren hochwertiger Waren - wie für den Kilometerstand eines Gebrauchtfahrzeugs - garantieren." (Zitat)
http://www.rechtssicher.info/BGH-VIII-ZR-92-06.476.0.html
> Die Tauglichkeit einer Sache zum gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch stellt keine "Beschaffenheit" der Sache dar.
**
Sagte jemand etwas Gegenteiliges? Jedenfalls sah das Landgericht Krefeld in einer Entscheidung , die nach dem Urteil des BGH getroffen wurde, in der Formulierung eines eBay-Verkäufers in seiner Artikelbeschreibung "Das Display verfügt über keine nennenswerten Fehler und funktionierte
immer tadellos" sehr wohl eine Beschaffenheitsvereinbarung.
"Zwar ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass allein die Beschreibung “Top Zustand” sowie “sieht echt klasse aus” bloße Anpreisungen sind, mit denen der Beklagte weder eine Beschaffenheitsgarantie übernehmen wollte (vgl. LG Osnabrück, Urteil v. 21.06.2004, 2 S 180/04
, zit. nach juris) noch eine konkrete Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
angegeben hat. Soweit der Beklagte jedoch darüber hinaus den Zustand des Displays mit “keine nennenswerten Fehler” bzw. “funktionierte immer (tadellos)” beschrieben hat, ergibt sich aus dieser Beschreibung hinreichend deutlich, dass danach keine über den normalen Gebrauch hinausgehenden Bildfehler vorhanden sein sollten. Angesichts dieser Beschaffenheitsangabe ist der Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen dieser vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten sollte, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hinsichtlich der Fehler in Form unterschiedlich eingebrannter Leuchtschichten, die ausweislich des Gutachtens aus einer übermäßigen Beanspruchung herrühren, entspricht der Bildschirm nicht der gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
vereinbarten Beschaffenheit, so dass sich darauf nicht der Gewährleistungsausschluss erstreckt. Demnach kann der Kläger vom Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises von 1.790,00 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Bildschirms gemäß den §§ 437 Nr. 2 Alt. 1
, 323
, 346 Abs. 1
, 348 BGB
verlangen." (Zitat)
http://www.damm-legal.de/lg-krefeld-eine-beschaffenheitsvereinbarung-in-der-ebay-artikelbeschreibung-geht-einem-klauselartigen-gewaehrleistungsausschluss-vor
Hi,
ich kenn solche Käufer. Habe eine Xbox verkauft. Diese wurde von mir schon einmal geöffnet. Ich habe das Siegel unbeschädigt wieder angebracht. 5 Tage nach erhalt der Xbox ist diese angeblich defekt. Er hat sie mir zurückgeschickt und was sehe ich, das Siegel ist beschädigt. Er behauptet, das dies von mir verursacht wurde. Jetzt blinkt die Xbox mit drei roten leds. Toll oder? Das komische ist nur, das die Box bei mir ohne Probleme funktioniert hat. Außerdem ist diese erst 5 Tage nach erhalt defekt, aber ich bin ja ich schuld weil ich die Box schon einmal geöffnet habe und angeblich dadurch das Siegel beschädigt wurde obwohl ich sogar ein Foto in der Auktion mit einem unbeschädigten Siegel hatte. Komisch, komisch. Ich habe jetzt ersteinmal um Stellungnahme gebeten, denn ich fühle mich total verarscht.
okay, ich lese hier zu größten Teil das ich mir keine Sorgen machen soll.
Ich habe ja auch nix falsch gemacht, habe eine Funktionierende Ware verkauft.
Ausserdem ist eine Schadensmeldung an Hermes raus.
Danke für eure Anworten.
Grüße
Was ich gelernt habe ist... Recht bekommen und Recht haben sind zweierlei Schuhe... Leider!!! Ich bin mir auch nicht sicher wie ich weiter verfahren soll, denn ich weiß zu 100% Funktionsfähige Ware verkauft zu haben. Garantieansprüche habe ich durch das öffnen nicht mehr aber ich glaube in meinem Fall reicht es aus, dass das Siegel beschädigt wurde obwohl ich die Ware mit unbeschädigten Siegel versendet habe, irrelevant ob ich die Box schon einmal geöffnet hatte oder nicht. Somit ist die Ware nicht in dem Zustand, indem ich diese versendet habe und somit werde ich die Box defekt wieder an den Käufer zusenden. Ich gehe sogar soweit, dass es ein Betrugsversuch war und er froh sein kann keine weiteren Konsequenzen für ihn hat. Alles Glauben .. kein Wissen!!!
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