Käufer bemängelt Handy Akku

13. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
figgerich
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Käufer bemängelt Handy Akku

Hallo,
Ich habe mein altes Handy bei eBay versteigert. Der Käufer hat es anschließend noch am selben Tag persönlich bei mir abgeholt, wobei ich es ihm bei der Übergabe kurz vorgeführt habe.
Nach etwas über einer Woche meldet er sich bei mir. Dass Handy sei kaputt, mir runtergefallen, ..blabla. Er will sein Geld zurück
Ihn freundlich gefragt, was denn überhaupt genau mit dem Handy sei. Akku halte nicht lange genug(1Tag), am USB Kabel solle ein Draht von der Isolierung raus schauen und wenn er Bilder mache würde die Kameraprogramm abstürzen.
Habe ihm dann geschrieben, dass das die normale Akkulaufzeit bei dem Handy ist wenn man es vermehrt benutzt und ihm ein paar Links zu Forenbeiträgen geschickt in denen über die Laufzeit diskutiert wird. Habe Ihm noch einen Link zur aktuellen Firmware für das Handy geschickt, damit er es ggf. updaten kann, falls das mit der Kamera stimmt und Angeboten eine neues USB Kabel zu zusenden. Ich persönlich habe bei dem Handy maximalst eine Laufzeit von zwei Tagen gehabt, wobei ich alle zusätzlichen Funktionen abgeschaltet hatte(WLAN, UMTS...) und das Handy dann nur wenig benutzt habe. Oft musste ich es aber nach einem Tag wieder laden. Die Kamerafunktion lief bei mir ebenfalls einwandfrei.
Jetzt habe ich wieder eine Mail von Ihm bekommen, in der er mir folgendes zitiert, da mindestens ein Akkulaufzeit von 2 Tagen verlange:
"Du hast bei deinem ebay angebot die gewährleistung nicht ausgeschlossen :Kein wirksamer Ausschluss bei bewusster Täuschung oder Übernahme einer Garantie

Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht wirksam, wenn Sie einen Mangel der Ware verschwiegen haben oder bewusst falsche Angaben über den Artikel machen.

Auf einen Gewährleistungsausschluss können Sie sich auch dann nicht berufen, wenn Sie für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen haben. Die Übernahme einer Garantie kann schon darin gesehen werden, wenn Sie in der Artikelbeschreibung eine bestimmte Eigenschaft der Ware zusichern.
"
Er bietet mir an ihm 30Euro zu überweisen oder ein neuen Akku zuzusenden anonsten würde er zum Anwalt gehen.

Das hier habe ich in meiner Beschreibung stehen, gleich mal die ersten 2 zeilen:
"HTC Touch Diamond mit Windows Mobile 6.1 und HTC Sense 2.5

Das Smartphone ist in gutem Zustand, es hat leichte altersbedingte Abnutzungserscheinungen und funktioniert technisch einwandfrei."

Danach kommen die Technischen Details und ganz zum Schluss:
"Haftung:
Es handelt sich hierbei um eine Privatauktion, daher also unter Ausschluss von Umtausch und Gewährleistung"


So jetzt meine eigenliche Frage:
Sollte ich Ihm einen neuen Akku kaufen (ca 15 euro original vom Hersteller) und die Sache hoffentlich vom Tisch haben oder abwarten was er jetzt weiter macht?
Ich finde das ganze vorgehen einfach nur dreist und frech, zuerst ein Handy ersteigern und anschließend so ein Theater und rumgefeilsche. Wobei ich meiner Meinung nach im recht bin, aber ich lasse mich gern eines besseren belehren.

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Auf einen Gewährleistungsausschluss können Sie sich auch dann nicht berufen, wenn Sie für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen haben. Die Übernahme einer Garantie kann schon darin gesehen werden, wenn Sie in der Artikelbeschreibung eine bestimmte Eigenschaft der Ware zusichern. <hr size=1 noshade>


Was aber in keiner Weise gemacht wurde. Diese Zusicherung muss ausdrücklich geschehen.

2. Definition einer Beschaffenheitsgarantie
Rechtsfolge ist eine verschuldensunabhängige Haftung! Dies ist nur dann möglich, wenn die Äußerung des Verkäufers vom Käufer wirklich so verstanden werden durfte (verobjektivierter Empfängerhorizont), verschuldensunabhängig für das Vorliegen der Beschaffenheit einzustehen. Häufig wird nur eine Beschreibung der Ware vorliegen, die eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt.
Abgrenzungskriterium zwischen vereinbarter Beschaffenheit und Beschaffenheitsgarantie ist daher der Garantiewille des Verkäufers. Bei bloßer Beschreibung oder Anpreisung der Sache ist kein Garantiewille gegeben.

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/443-besch-garantie.htm

quote:<hr size=1 noshade>Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht wirksam, wenn Sie einen Mangel der Ware verschwiegen haben oder bewusst falsche Angaben über den Artikel machen. <hr size=1 noshade>


Richtig, was nun der Käufer zu beweisen hätte. Der Käufer hat nach Annahme der Sache die Beweislast dafür, dass die Sache mit einem Mangel behaftet ist.

Wurde die Gewährleistungs rechtswirksam ausgeschlossen und das wurde sie, hätte der Käufer zu beweisen:

1. Dass das Handy einen Sachmangel hat und dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang = Übergabe zumindest im Keim vorhanden war.

2. Dass der Verkäufer dies gewusst hat (Arglist nach § 444 BGB )

Aus der Artikelbeschreibung selbst ist kein Honig zu saugen, wenn die Akkuladung ohnehin bei diesem Modell nur 2 Tage reicht, ist das modellspezifisch. Es wurde hier weder eine bestimmte Laufzeit des Akkus garantiert, noch dass der Akku relativ neu ist oder was auch immer.

Insofern dürfte der Käufer einen einigermaßen schweren Stand haben, den Beweis anzutreten, es wurde ein gebrauchtes Handy mit üblichen Gebrauchsspuren verkauft.






-----------------
""

-- Editiert am 13.03.2010 12:06

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
figgerich
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Hilfe!

Jetzt mal abwarten was noch kommt.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.518 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen