Käufer droht mit Anwalt - Handy angeblich total zerkratzt

18. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
catwomanfeli
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 7x hilfreich)
Käufer droht mit Anwalt - Handy angeblich total zerkratzt

Hallo,

ich habe be eBay ein Handy verkauft und auch geschrieben dass es gebraucht ist und dass ich Privatperson bin und somit Rücknahme und Garantie ausgeschlossen sind. Dann habe ich lange auf das Geld warten müssen, habe dann den Käufer kontaktiert, der das völlig vergessen hatte. Geld kam dann irgendwann an und ich hab das Handy losgeschickt. Jetzt schickt er mir gestern ne Mail, das Handy sei Schrott, das Display total zerkratzt. Bis Dienstag will er sein Geld zurück, ansonsten schaltet er seinen Anwalt ein. Das Handy ist definitv kein Schrott, es wurde nur ein halbes Jahr oder so von dem Vorbesitzer benutzt, natürlich sind Gebrauchspuren vorhanden. Ich habe ihm angeboten, dass er mir das Handy zurückschickt und ich ihm dann das Geld zurücküberweise. Ist das okay so oder was sollte ich sonst machen?

Danke schonmal!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
catwomanfeli
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 7x hilfreich)

Kann mir bitte Jemand einen Rat geben? Der Verkäufer hat sich seit vorletztem Wochenende nicht mehr gemeldet...

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Zitat:
Ist das okay so oder was sollte ich sonst machen?


Es kommt darauf an, was in der eBay-Beschreibung vereinbart war. Und natürlich darauf, ob diese Beschreibung mit dem Zustand des Handys übereinstimmt. Soll- und Ist-Zustand sozusagen.

Beweispflichtig für einen Sachmangel ist der Käufer, Grundgedanke aus § 363 BGB . Wenn darüber hinaus noch die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, hat der Käufer nicht nur zu beweisen, dass das Handy bei Gefahrübergang = Einlieferung beim Versandunternehmen einen Sachmangel hat, sondern, dass es der Verkäufer gewusst hat, also arglistig gehandelt hat i. S. von § 444 BGB . Insofern ist der Käufer in einer schlechten Beweisposition.

§ 444 BGB
Haftungsausschluss

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Davon abgesehen:

Wenn nun das Handy die typischen Gebrauchsspuren hat, die man bei einem gebrauchten Handy erwarten kann, wäre es sicher ok. Wenn es sehr zerkratzt wäre vielleicht nicht.

Wenn man nun dem Käufer anbietet, das Geld für das Handy zu erstatten unter der Voraussetzung, dass er das Teil zuerst zur Prüfung einschickt. wird dies in Ordnung sein, zumal Nacherfüllung immer vor geht, der Käufer kann nicht so einfach nach Belieben zurücktreten.

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 439 BGB
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Insofern handelt es sich hier um ein freiwilliges Angebot. Sollte man gesetzlich dazu verpflichtet sein, dem Artikel zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, was erst nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers der Fall wäre, hätte diese Rückabwicklung Zug um Zug zu geschehen, keiner braucht vorzuleisten, jeder hat ein Zurückbehaltungsrecht, man müsste sich also schon einigen.


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-- Editiert am 29.10.2009 14:04

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
catwomanfeli
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 7x hilfreich)

Das versuche ich ja, aber der Käufer meldet sich nicht mehr... Es war nicht meine Absicht den Käufer zu täuschen. Manche haben angefragt ob das Handy Kratzer hat. Ich habe das Handy auch so gekauft und es stand auch nichts von Kratzern drin. Ich dachte es sei meine eigene Schuld, weil ich den Verkäufer nicht nach Kratzern gefragt habe. Deswegen hab ich mir auch nichts Böses dabei gedacht als ich es zum Verkauf gestellt habe.... Aber jetzt weiß ich dass das mein Fehler war. Was soll ich jetzt machen wenn der Käufer sich nicht mehr meldet? Kann er zum Anwalt gehen oder mich anzeigen???

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Was soll ich jetzt machen wenn der Käufer sich nicht mehr meldet? Kann er zum Anwalt gehen oder mich anzeigen???


Würde im Augenblick nichts machen, vielleicht hat sich der Käufer ja mit dem Handy angefreundet oder es ist im gelungen, die Kratzer zu entfernen.

Ob da was nachkommt, kann man nicht sagen, wenn etwas kommt kannst du uns ja informieren und wir sagen unsere Meinung dazu.

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