Hallo,
In der Weihnachtszeit habe ich ein Fensterbild aus Holz bei ebay versteigert. Dieses habe ich in der Orginalverpackung und zusätzlich einem Karton verpackt! Auf die Verpackung habe ich extra drauf geschrieben " Vorsicht zerbrechlich" !
Verschickt worden ist es als Päckchen, also unversichert! So stand es auch in der Artikelbeschreibung und wurde such den Kauf vom Käufer akzeptiert!
Nun meldet sich der Käufer das der Artikel mehrfach zerbrochen sei und fordert sein Geld zurück!
Ebay hat nun entschieden das ich kein Geld zurück zahlen muß , der Fall ist somit erledigt!
Heute bekomme ich per Einschreiben Post vom Käufer, mir wird eine Rechnung aufgemacht mit Mahngebühren und wenn ich diese nicht innerhalb einer Frist zahle, wird die Staatsanwaltschaft eingeschaltet!
Dieser Brief ist ja schon fast bösartig und eine Drohung!
Was soll ich nun tun?
Liebe Grüße
Katrin
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-- Editiert Romeoundjulia am 23.01.2015 16:44
Käufer droht mit Anzeige - ebay hatte Fall schon abgehakt!
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
ebay Entscheidungen bedeuten gar nichts. Aufkleber "Vorsicht zerbrechlich" sind völlig irrelevant.
Das einzige was zählt ist wie gut du die Ware verpackt hast. Die Verpackung muss den Richtlinien des Transportunternehmens und dem Anspruch deine Sorgfaltspflicht erfüllt zu haben entsprechen. Wenn dem so war, dann hat der Käufer Pech gehabt. Wenn dem nicht so war, dann wirst du schadenersatzpflichtig sein.
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allerdings wird das den Staatsanwalt herzlich wenig interessieren. Hier müsste der Käufer schon zivilrechtlich vorgehen.
Wenn es ein Privatverkauf war würde ich dem Käufer kurz mitteilen, dass hier das Transportrisiko der Käufer trägt. Letztendlich muss er dann erstmal aktiv werden und auch beweisen, dass das Bild a) auf dem Transportweg und nicht erst später bei ihm beschädigt wurde (sicherlich schwierig) und b) ein möglicher Transportschaden auf eine unzureichende Verpackung zurückzuführen ist.
Und wer bei zivilrechtlichen Fragen mit dem Staatsanwalt droht, der belässt es oft dabei, zumindest meine Erfahrung.
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quote:
von micbu am 23.01.2015 17:05
Wenn dem nicht so war, dann wirst du schadenersatzpflichtig sein.
Ergänzung: Die Beweislast trifft den Käufer
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"Skype: radfahrer999 123recht.net"
Ich würde ernsthaft überlegen, die Kommunikation mit dem Käufer einzustellen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Meines Wissens nach trägt der Käufer das Versandriko bei privaten Anbietern.
Entschuldigung, ich meinte natürlich Versandris iko
nicht grenzenlos. Eine mangelhafte Verpackung und darauf zurückzuführende Schäden bedeutet trotzdem, dass der Verkäufer haftet. Da schützt ihn auch sein Status als Privatverkäufer nichts.
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