Käufer fordert Rechnung trotz Privatverkauf - PayPal Käuferschutz was tun?

7. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
ratsuchender78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Käufer fordert Rechnung trotz Privatverkauf - PayPal Käuferschutz was tun?

Hallo miteinander,

bin zwar schon seit sieben Jahren bei eBay dabei aber jetzt habe ich erstmals ein Problem:

Ich hab ein technisches Gerät - einen Sauerstoffkonzentrator - bei eBay per SofortKauf für 950€ angeboten und verkauft.

Hier ist der Artikel, um den es geht:
https://www.ebay.de/itm/124452756535

Das Produkt wurde als "Gebraucht" im Artikelzustand bezeichnet.

In der Artikelbeschreibung wurde als Kaufdatum Juni 2020 angegeben, sowie 109 Betriebsstunden .

Auf dem zweiten Produktfoto ist erkennbar, dass das Produkt 109 Betriebsstunden hat (dieser Wert im Speicher des Gerätes hinterlegt, also entspricht der tatsächlichen Betriebsdauer).

Der Käufer möchte nun zusätzlich einen Kaufbeleg und droht mit dem Einschalten des PayPal Käuferschutzes, sofern ich diesen nicht vorlegen werde. Er möchte, dass ich als privater Verkäufer beweise, dass der Artikel im Juni 2020 erworben wurde.

Leider habe ich den Kaufbeleg nicht, weil das Gerät aus der Hinterlassenschaft einer kürzlich verstorbenen Person meiner Bekannten stammt. Daher ist auch nicht nachvollziehbar wo das Gerät ursprünglich gekauft worden ist. Die Information, dass der Kauf im Juni 2020 erfolgte, habe ich von der Bekannten. Allerdings lässt sich anhand der Seriennummer beim Hersteller herausfinden, dass das Gerät erst kürzlich hergestellt und in Verkehr gebracht worden ist.

Eine Auskunft des Herstellers, dass das Gerät erst kürzlich in Verkehr gebracht worden ist, ist für den Käufer inakzeptabel.

Wer ist nun im Recht? Kann der Käufer auf den Kaufbeleg bestehen (dieser war jedoch nicht Teil der Auktion).

Danke im Voraus für Eure Mühe !





-- Editiert von ratsuchender78 am 07.12.2020 11:49

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Kommunikation mit Käufer einstellen.

-- Editiert von radfahrer999 am 07.12.2020 11:58

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#2
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Kommunikation mit Käufer einstellen.

-- Editiert von radfahrer999 am 07.12.2020 11:58

Vorher, wenn noch nicht geschehen, das Paypal Konto auszahlen lassen.
Sonst rennt man dem Geld nur unnötig hinterher.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von ratsuchender78):
Eine Auskunft des Herstellers, dass das Gerät erst kürzlich in Verkehr gebracht worden ist, ist für den Käufer inakzeptabel.

Korrekt, denn die zugesicherte Eigenschaft ist "Kaufdatum: Juni 2020" und nicht "Inverkehrbringung erst kürzlich"



Zitat (von ratsuchender78):
Wer ist nun im Recht?

Der Käufer.



Zitat (von ratsuchender78):
Kann der Käufer auf den Kaufbeleg bestehen (dieser war jedoch nicht Teil der Auktion).

Nein, dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Das scheint ihm auch bewusst zu sein, denn einen Kaufbeleg hat er ja gar nicht verlangt.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13705 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das scheint ihm auch bewusst zu sein, denn einen Kaufbeleg hat er ja gar nicht verlangt.
??? - natürlich hat er den verlangt, siehe #1.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
natürlich hat er den verlangt, siehe #1.

Nö, hat er nicht. Wo genau soll er das denn verlangen?


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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,
??? - natürlich hat er den verlangt, siehe #1.

Er verlangt einen Nachweis, dass die angegebene Eigenschaft "Kaufdatum Juni 2020", wie sie im Angebot formuliert war auch korrekt ist. Das muss nicht zwangsäufig ein Kaufbeleg sein.

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#7
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Gibt es bei dem Bekannnten/Erben eventuell Kontoauszüge aus denen der Kauf nachvollziehbar ist durch Abbuchung? Damit könnte der Nachweis erbracht werden ohne einen Kaufbeleg vorzeigen zu müssen.

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13705 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Er verlangt einen Nachweis, dass die angegebene Eigenschaft "Kaufdatum Juni 2020", wie sie im Angebot formuliert war auch korrekt ist. Das muss nicht zwangsäufig ein Kaufbeleg sein.
Sicher, muss nicht. Laut TS verlangt der Käufer aber genau diesen Kaufbeleg.
Ich weiß nicht warum Harry van Sell das bestreitet.

Zitat:
Gibt es bei dem Bekannnten/Erben eventuell Kontoauszüge aus denen der Kauf nachvollziehbar ist durch Abbuchung? Damit könnte der Nachweis erbracht werden ohne einen Kaufbeleg vorzeigen zu müssen.
Ja, könnte, aber was soll der Aufwand? Der Käufer hat einfach keinen Anspruch auf einen Beleg (übrigens auch nicht von einem gewerblichen Händler, nur weil schon in dem Threadtitel auf privat hingewiesen wurde).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich weiß nicht warum Harry van Sell das bestreitet.

Ganz einfach: weil der Käufer - für jeden hier nachlesbar - sein Verlangen ganz klar und deutlich in deutscher Schriftsprache mitgeteilt hat. Und das war halt nicht "Kaufbeleg".


Zitat (von reckoner):
Der Käufer hat einfach keinen Anspruch auf einen Beleg

Sitmmt, Anspruch hat er nur auf einen Nachweis. Mehr wird auch nicht gefodert


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#10
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sitmmt, Anspruch hat er nur auf einen Nachweis. Mehr wird auch nicht gefodert
Und aus woraus soll sich dieser Anspruch herleiten?

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13705 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ganz einfach: weil der Käufer - für jeden hier nachlesbar - sein Verlangen ganz klar und deutlich in deutscher Schriftsprache mitgeteilt hat. Und das war halt nicht "Kaufbeleg".
Dann zitiere ich doch mal: "Der Käufer möchte nun zusätzlich einen Kaufbeleg".
Was verstehst du daran nicht?

Zitat:
Sitmmt, Anspruch hat er nur auf einen Nachweis. Mehr wird auch nicht gefodert
Gleich doppelter Unsinn. Erstens wird nicht nur ein Nachweis gefordert (siehe Zitat), und zweitens hat der Käufer weder einen Anspruch auf das eine noch auf das andere.
Ich hab' dazu jetzt extra nochmal das Angebot angeschaut, und da steht nirgends, dass ein Beleg in welcher Form auch immer mitgeliefert wird (auch keine Herstellergarantie o.ä., die ja noch vorliegen könnte).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Was verstehst du daran nicht?
Harry bezieht sich ausschließlich auf die als Bild gepostete Kommunikation zwischen Vk und K.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13705 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

OK, das hatte ich nicht gelesen.
Trotzdem hat der Käufer absolut kein Anrecht auf irgendeinen Nachweis.

Und er scheint auch eine seltsame Auffassung von "Gebraucht", "Kauf Juni 2020" und "109 Betriebsstunden" zu haben - wie kann man da von neuwertig ausgehen?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Harry bezieht sich ausschließlich auf die als Bild gepostete Kommunikation zwischen Vk und K.
Die aber nur der zweite Teil ist. Der TE schreibt doch deutlich: "Der Käufer möchte nun zusätzlich einen Kaufbeleg". Und die Bilder zeigen die Antwort des VK und darauf wieder die Antwort des K.

Allerdings hat der VK hier tatsächlich das Kaufdatum "Juni 2020" zugesichert. Dann sollte er auch einen Nachweis dafür haben.

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#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13705 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Allerdings hat der VK hier tatsächlich das Kaufdatum "Juni 2020" zugesichert. Dann sollte er auch einen Nachweis dafür haben.
Rechtsgrundlage?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Die aber nur der zweite Teil ist.

Irrelvant, denn der Käufer hat seine Forderung rechtkonform reduziert. Also ist da der Maßstab anzulegen.



Zitat (von reckoner):
Rechtsgrundlage?

Nicht wirklich oder? Nach all den Jahren hier weist Du doch um die Bedeutung einer zugesicherten Eigenschaft und die Folgen wen diese fehlt?


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13705 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nach all den Jahren hier weist Du doch um die Bedeutung einer zugesicherten Eigenschaft und die Folgen wen diese fehlt?
Wer behauptet denn, dass die Eigenschaft fehlt?

Geschuldet wird aber kein Nachweis darüber, sondern nur das sie - die Eigenschaft - gegeben ist.
Wenn der Käufer das anzweifelt kann er ja den Beweis erbringen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ryan
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 35x hilfreich)

Eventuell könnte man den Hersteller zu einer etwas konkreteren Aussage als "erst kürzlich in Verkehr gebracht" bewegen?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ich vermisse hier das Rechtsschutzbedürfnis des Käufers bzw. ich erkenne es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von crofan):
Eventuell könnte man den Hersteller zu einer etwas konkreteren Aussage als "erst kürzlich in Verkehr gebracht" bewegen?
Ist aber nicht Sache des Verkäufers. Der Händler wird, wenn das Gerät nicht bei ihm gekauft wurde, eh nicht über diese Information verfügen.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von ratsuchender78):
Der Käufer möchte nun zusätzlich einen Kaufbeleg


Da dies nicht vereinbart wurde, hat er auch keinen Anspruch darauf.

Zitat (von ratsuchender78):
droht mit dem Einschalten des PayPal Käuferschutzes, sofern ich diesen nicht vorlegen werde.


Das sollte er sich gut überlegen.

Zitat (von ratsuchender78):
Er möchte, dass ich als privater Verkäufer beweise, dass der Artikel im Juni 2020 erworben wurde.


Und ich möchte gerne einen Ferrari!

Zitat:
Sie verkaufen uns mit dem entsprechenden schriftlichen Hinweis (Neuwertiges Gerät - Kaufdatum Juni 2020) ein neuwertiges Gerät - Diese Eigenschaft ..........


Mal ganz davon abgesehen, dass die Angabe " Kaufdatum: Juni 2020 " alleine keine zugesicherte Eigenschaft darstellt, wäre sie auch viel zu ungenau und stellt hier keine vereinbarte Beschaffenheit dar auf die sich der Käufer berufen könnte.

Der BGH sagt zu vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen:

Zitat:
BGH VIII ZR 213/18 - An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen; unter der Geltung des neuen Schuldrechts kommt sie nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 15. Juni 2016 – VIII ZR 134/15 , NJW 2016, 2874 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15 , NJW 2016, 3015 Rn. 35; vom 26. April 2017 – VIII ZR 80/16 , aaO; vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16 , NJW 2018, 146 Rn. 18; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 16).


Bei der Angabe " Kaufdatum: Juni 2020 " ist nicht mal ersichtlich, ob das Gerät im Juni neu beim Händler gekauft wurde oder ob es schon 2 Jahre alt ist und im Juni gebraucht gekauft wurde.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Der BGH sagt zu vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen
Nur dass es hier nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung geht.

Zusicherungsfähige Eigenschafen sind außer der Beschaffenheit auch die Faktoren, die den Wert einer Sache beeinflussen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Zusicherungsfähige Eigenschafen sind außer der Beschaffenheit auch die Faktoren, die den Wert einer Sache beeinflussen.


Das kannst du nennen wie du willst, aber `Kaufdatum XY`bestimmt weder eine Beschaffenheit noch eine Eigenschaft einer Sache sondern stellt eine reine Wissensmitteilung dar.

Anders wäre dies z.B. bei Angabe eines Baujahres oder der Zusicherung/Angabe dass das Gerät vor 6 Monaten neu gekauft wurde etc..

Der TE hat auch nicht wie vom Käufer behauptet ein `Neuwertiges Gerät`, sondern ein `Fast unbenutztes`
Gerät mit Insgesamt 109 Stunden Betriebsstunden verkauft. Und das hat der Käufer erhalten.

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Ryan
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 35x hilfreich)

So ähnlich sehe ich das auch. Es wurde ein gebrauchtes Gerät verkauft und eben gerade nicht neuwertig - wie vom Käufer behauptet. Der Verkäufer hat denn Artikel unter "gebraucht" eingestellt und nicht unter der Kategorie "neu (Sonstige)". Es findet sich nirgends das Wort neu bzw. neuwertig, weder in der Artikelbeschreibung, noch bei den allgemeinen Angaben.
Durch die Angabe Kaufdatum Juli kann der Käufer aber davon ausgehen, dass das Gerät noch nicht so alt ist. Ich würde z.B. ein Mangel darin sehen, wenn sich herausstellt, dass das Gerät schon vor 3 Jahren verkauft wurde und seitdem in der Wohnung steht. Welche Relevanz es aber nun für den Käufer haben sollte, ob es nun im Mai/Juni oder Juli gekauft wurde, ist mir nicht ersichtlich. Daher denke ich, falls ein Nachweis überhaupt nötig sein sollte, wäre diese schriftliche Aussage des Hersteller wohl ausreichend.

0x Hilfreiche Antwort

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