Hallo miteinander,
bin zwar schon seit sieben Jahren bei eBay dabei aber jetzt habe ich erstmals ein Problem:
Ich hab ein technisches Gerät - einen Sauerstoffkonzentrator - bei eBay per SofortKauf für 950€ angeboten und verkauft.
Hier ist der Artikel, um den es geht:
https://www.ebay.de/itm/124452756535
Das Produkt wurde als "Gebraucht" im Artikelzustand bezeichnet.
In der Artikelbeschreibung wurde als Kaufdatum Juni 2020 angegeben, sowie 109 Betriebsstunden .
Auf dem zweiten Produktfoto ist erkennbar, dass das Produkt 109 Betriebsstunden hat (dieser Wert im Speicher des Gerätes hinterlegt, also entspricht der tatsächlichen Betriebsdauer).
Der Käufer möchte nun zusätzlich einen Kaufbeleg und droht mit dem Einschalten des PayPal Käuferschutzes, sofern ich diesen nicht vorlegen werde. Er möchte, dass ich als privater Verkäufer beweise, dass der Artikel im Juni 2020 erworben wurde.
Leider habe ich den Kaufbeleg nicht, weil das Gerät aus der Hinterlassenschaft einer kürzlich verstorbenen Person meiner Bekannten stammt. Daher ist auch nicht nachvollziehbar wo das Gerät ursprünglich gekauft worden ist. Die Information, dass der Kauf im Juni 2020 erfolgte, habe ich von der Bekannten. Allerdings lässt sich anhand der Seriennummer beim Hersteller herausfinden, dass das Gerät erst kürzlich hergestellt und in Verkehr gebracht worden ist.
Eine Auskunft des Herstellers, dass das Gerät erst kürzlich in Verkehr gebracht worden ist, ist für den Käufer inakzeptabel.
Wer ist nun im Recht? Kann der Käufer auf den Kaufbeleg bestehen (dieser war jedoch nicht Teil der Auktion).
Danke im Voraus für Eure Mühe !
-- Editiert von ratsuchender78 am 07.12.2020 11:49
Käufer fordert Rechnung trotz Privatverkauf - PayPal Käuferschutz was tun?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Kommunikation mit Käufer einstellen.
-- Editiert von radfahrer999 am 07.12.2020 11:58
ZitatKommunikation mit Käufer einstellen. :
-- Editiert von radfahrer999 am 07.12.2020 11:58
Vorher, wenn noch nicht geschehen, das Paypal Konto auszahlen lassen.
Sonst rennt man dem Geld nur unnötig hinterher.
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ZitatEine Auskunft des Herstellers, dass das Gerät erst kürzlich in Verkehr gebracht worden ist, ist für den Käufer inakzeptabel. :
Korrekt, denn die zugesicherte Eigenschaft ist "Kaufdatum: Juni 2020" und nicht "Inverkehrbringung erst kürzlich"
ZitatWer ist nun im Recht? :
Der Käufer.
ZitatKann der Käufer auf den Kaufbeleg bestehen (dieser war jedoch nicht Teil der Auktion). :
Nein, dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Das scheint ihm auch bewusst zu sein, denn einen Kaufbeleg hat er ja gar nicht verlangt.
Hallo,
??? - natürlich hat er den verlangt, siehe #1.Zitat:Das scheint ihm auch bewusst zu sein, denn einen Kaufbeleg hat er ja gar nicht verlangt.
Stefan
Zitatnatürlich hat er den verlangt, siehe #1. :
Nö, hat er nicht. Wo genau soll er das denn verlangen?
ZitatHallo, :
??? - natürlich hat er den verlangt, siehe #1.
Er verlangt einen Nachweis, dass die angegebene Eigenschaft "Kaufdatum Juni 2020", wie sie im Angebot formuliert war auch korrekt ist. Das muss nicht zwangsäufig ein Kaufbeleg sein.
Gibt es bei dem Bekannnten/Erben eventuell Kontoauszüge aus denen der Kauf nachvollziehbar ist durch Abbuchung? Damit könnte der Nachweis erbracht werden ohne einen Kaufbeleg vorzeigen zu müssen.
Hallo,
Sicher, muss nicht. Laut TS verlangt der Käufer aber genau diesen Kaufbeleg.Zitat:Er verlangt einen Nachweis, dass die angegebene Eigenschaft "Kaufdatum Juni 2020", wie sie im Angebot formuliert war auch korrekt ist. Das muss nicht zwangsäufig ein Kaufbeleg sein.
Ich weiß nicht warum Harry van Sell das bestreitet.
Ja, könnte, aber was soll der Aufwand? Der Käufer hat einfach keinen Anspruch auf einen Beleg (übrigens auch nicht von einem gewerblichen Händler, nur weil schon in dem Threadtitel auf privat hingewiesen wurde).Zitat:Gibt es bei dem Bekannnten/Erben eventuell Kontoauszüge aus denen der Kauf nachvollziehbar ist durch Abbuchung? Damit könnte der Nachweis erbracht werden ohne einen Kaufbeleg vorzeigen zu müssen.
Stefan
ZitatIch weiß nicht warum Harry van Sell das bestreitet. :
Ganz einfach: weil der Käufer - für jeden hier nachlesbar - sein Verlangen ganz klar und deutlich in deutscher Schriftsprache mitgeteilt hat. Und das war halt nicht "Kaufbeleg".
ZitatDer Käufer hat einfach keinen Anspruch auf einen Beleg :
Sitmmt, Anspruch hat er nur auf einen Nachweis. Mehr wird auch nicht gefodert
Und aus woraus soll sich dieser Anspruch herleiten?ZitatSitmmt, Anspruch hat er nur auf einen Nachweis. Mehr wird auch nicht gefodert :
Hallo,
Dann zitiere ich doch mal: "Der Käufer möchte nun zusätzlich einen Kaufbeleg".Zitat:Ganz einfach: weil der Käufer - für jeden hier nachlesbar - sein Verlangen ganz klar und deutlich in deutscher Schriftsprache mitgeteilt hat. Und das war halt nicht "Kaufbeleg".
Was verstehst du daran nicht?
Gleich doppelter Unsinn. Erstens wird nicht nur ein Nachweis gefordert (siehe Zitat), und zweitens hat der Käufer weder einen Anspruch auf das eine noch auf das andere.Zitat:Sitmmt, Anspruch hat er nur auf einen Nachweis. Mehr wird auch nicht gefodert
Ich hab' dazu jetzt extra nochmal das Angebot angeschaut, und da steht nirgends, dass ein Beleg in welcher Form auch immer mitgeliefert wird (auch keine Herstellergarantie o.ä., die ja noch vorliegen könnte).
Stefan
Harry bezieht sich ausschließlich auf die als Bild gepostete Kommunikation zwischen Vk und K.ZitatWas verstehst du daran nicht? :
Hallo,
OK, das hatte ich nicht gelesen.
Trotzdem hat der Käufer absolut kein Anrecht auf irgendeinen Nachweis.
Und er scheint auch eine seltsame Auffassung von "Gebraucht", "Kauf Juni 2020" und "109 Betriebsstunden" zu haben - wie kann man da von neuwertig ausgehen?
Stefan
Die aber nur der zweite Teil ist. Der TE schreibt doch deutlich: "Der Käufer möchte nun zusätzlich einen Kaufbeleg". Und die Bilder zeigen die Antwort des VK und darauf wieder die Antwort des K.ZitatHarry bezieht sich ausschließlich auf die als Bild gepostete Kommunikation zwischen Vk und K. :
Allerdings hat der VK hier tatsächlich das Kaufdatum "Juni 2020" zugesichert. Dann sollte er auch einen Nachweis dafür haben.
Hallo,
Rechtsgrundlage?Zitat:Allerdings hat der VK hier tatsächlich das Kaufdatum "Juni 2020" zugesichert. Dann sollte er auch einen Nachweis dafür haben.
Stefan
ZitatDie aber nur der zweite Teil ist. :
Irrelvant, denn der Käufer hat seine Forderung rechtkonform reduziert. Also ist da der Maßstab anzulegen.
ZitatRechtsgrundlage? :
Nicht wirklich oder? Nach all den Jahren hier weist Du doch um die Bedeutung einer zugesicherten Eigenschaft und die Folgen wen diese fehlt?
Hallo,
Wer behauptet denn, dass die Eigenschaft fehlt?Zitat:Nach all den Jahren hier weist Du doch um die Bedeutung einer zugesicherten Eigenschaft und die Folgen wen diese fehlt?
Geschuldet wird aber kein Nachweis darüber, sondern nur das sie - die Eigenschaft - gegeben ist.
Wenn der Käufer das anzweifelt kann er ja den Beweis erbringen.
Stefan
Eventuell könnte man den Hersteller zu einer etwas konkreteren Aussage als "erst kürzlich in Verkehr gebracht" bewegen?
Ich vermisse hier das Rechtsschutzbedürfnis des Käufers bzw. ich erkenne es nicht.
Ist aber nicht Sache des Verkäufers. Der Händler wird, wenn das Gerät nicht bei ihm gekauft wurde, eh nicht über diese Information verfügen.ZitatEventuell könnte man den Hersteller zu einer etwas konkreteren Aussage als "erst kürzlich in Verkehr gebracht" bewegen? :
ZitatDer Käufer möchte nun zusätzlich einen Kaufbeleg :
Da dies nicht vereinbart wurde, hat er auch keinen Anspruch darauf.
Zitatdroht mit dem Einschalten des PayPal Käuferschutzes, sofern ich diesen nicht vorlegen werde. :
Das sollte er sich gut überlegen.
ZitatEr möchte, dass ich als privater Verkäufer beweise, dass der Artikel im Juni 2020 erworben wurde. :
Und ich möchte gerne einen Ferrari!
Zitat:Sie verkaufen uns mit dem entsprechenden schriftlichen Hinweis (Neuwertiges Gerät - Kaufdatum Juni 2020) ein neuwertiges Gerät - Diese Eigenschaft ..........
Mal ganz davon abgesehen, dass die Angabe " Kaufdatum: Juni 2020 " alleine keine zugesicherte Eigenschaft darstellt, wäre sie auch viel zu ungenau und stellt hier keine vereinbarte Beschaffenheit dar auf die sich der Käufer berufen könnte.
Der BGH sagt zu vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen:
Zitat:BGH VIII ZR 213/18 - An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen; unter der Geltung des neuen Schuldrechts kommt sie nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 15. Juni 2016 – VIII ZR 134/15 , NJW 2016, 2874 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15 , NJW 2016, 3015 Rn. 35; vom 26. April 2017 – VIII ZR 80/16 , aaO; vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16 , NJW 2018, 146 Rn. 18; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 16).
Bei der Angabe " Kaufdatum: Juni 2020 " ist nicht mal ersichtlich, ob das Gerät im Juni neu beim Händler gekauft wurde oder ob es schon 2 Jahre alt ist und im Juni gebraucht gekauft wurde.
gruß charly
Nur dass es hier nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung geht.ZitatDer BGH sagt zu vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen :
Zusicherungsfähige Eigenschafen sind außer der Beschaffenheit auch die Faktoren, die den Wert einer Sache beeinflussen.
ZitatZusicherungsfähige Eigenschafen sind außer der Beschaffenheit auch die Faktoren, die den Wert einer Sache beeinflussen. :
Das kannst du nennen wie du willst, aber `Kaufdatum XY`bestimmt weder eine Beschaffenheit noch eine Eigenschaft einer Sache sondern stellt eine reine Wissensmitteilung dar.
Anders wäre dies z.B. bei Angabe eines Baujahres oder der Zusicherung/Angabe dass das Gerät vor 6 Monaten neu gekauft wurde etc..
Der TE hat auch nicht wie vom Käufer behauptet ein `Neuwertiges Gerät`, sondern ein `Fast unbenutztes`
Gerät mit Insgesamt 109 Stunden Betriebsstunden verkauft. Und das hat der Käufer erhalten.
So ähnlich sehe ich das auch. Es wurde ein gebrauchtes Gerät verkauft und eben gerade nicht neuwertig - wie vom Käufer behauptet. Der Verkäufer hat denn Artikel unter "gebraucht" eingestellt und nicht unter der Kategorie "neu (Sonstige)". Es findet sich nirgends das Wort neu bzw. neuwertig, weder in der Artikelbeschreibung, noch bei den allgemeinen Angaben.
Durch die Angabe Kaufdatum Juli kann der Käufer aber davon ausgehen, dass das Gerät noch nicht so alt ist. Ich würde z.B. ein Mangel darin sehen, wenn sich herausstellt, dass das Gerät schon vor 3 Jahren verkauft wurde und seitdem in der Wohnung steht. Welche Relevanz es aber nun für den Käufer haben sollte, ob es nun im Mai/Juni oder Juli gekauft wurde, ist mir nicht ersichtlich. Daher denke ich, falls ein Nachweis überhaupt nötig sein sollte, wäre diese schriftliche Aussage des Hersteller wohl ausreichend.
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