Käufer gibt Mangel an, verweigert aber Beweis und Rückgabe

24. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
GoneGirl86
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Käufer gibt Mangel an, verweigert aber Beweis und Rückgabe

Guten Tag,

ich habe bei ebay ein Smartphone (Huawei P30 pro) verkauft.
Wir hatten es kurz vorher selbst gekauft, Kratzer waren nicht erwähnt, daher wollte meine Frau es nicht und wir haben es nur kurz getestet im WLAN, ob alles soweit funktioniert. Das wurde im Angebot so geschrieben. Mittlerweile ist mir bewusst, dass wir einen Fehler begangen haben und das Handy nicht auf Herz und Nieren geprüft haben.

9 Tage, nachdem der Käufer das Handy erhalten hat, meldet er sich und gibt an, dass der 2. SIM Slot (Dual Sim) defekt sei und dass er davon ausgeht, dass das bekannt war. Er wäre beim "Händler seines Vertrauens" gewesen, der dies festgestellt hat, dass das kostet, er das Handy aber behalten will und was wir jetzt machen.
Ich antwortete, dass es definitiv nicht bekannt war und habe umgehend angeboten, das Handy zurück zu nehmen. Darauf hin erhielt ich sofort eine negative Bewertung: "Verkäufer hätte besser testen müssen (ja hätte ich), ich muss es jetzt reparieren (nein, ich habe doch Rücknahme angeboten)"
Habe auch gefragt, weshalb er mich nicht direkt kontaktiert hat. Dies blieb unbeantwortet.

Auf die Frage, weshalb er denn ein defektes Handy behalten möchte, antwortete er "da es im Laden so lange gedauert hat".
Ich wurde skeptisch und fragte, ob er einen schriftlichen Nachweis dieses Ladens hätte, der den Mangel nachweist. Er verneinte dies, da der Mitarbeiter im Laden "ein guter Bekannter" wäre.
Ich antwortete, dass es in dem Fall ja kein Problem sei, mir eine schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen. Alternativ bat ich um ein Foto der nicht erkannten SD Karte.

Das blieb alles unbeantwortet.

Wenn das Handy tatsächlich diesen Mangel hat, stehe ich selbstverständlich zu der negativen Bewertung.
Doch ist der Käufer nicht in der Pflicht den bestehenden Mangel nachzuweisen?
Und mir die Chance geben, mich selbst von dem Mangel zu überzeugen?

Ich bedanke mich für die Antworten.




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9812 Beiträge, 2070x hilfreich)

Was soll man raten? Ich würde erstmal nichts machen. Der Käufer bietet nichts konkretes an, Sie haben die Rücksendung angeboten.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von go651055-32):
Doch ist der Käufer nicht in der Pflicht den bestehenden Mangel nachzuweisen?
Wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen?

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Legende
(18137 Beiträge, 6066x hilfreich)

Zitat (von go651055-32):
Doch ist der Käufer nicht in der Pflicht den bestehenden Mangel nachzuweisen?
Wurde die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen?

jaja Harry, ich weiß..... es gibt keine Gewährleitung mehr........ :augenroll:



-- Editiert von User am 24. November 2023 12:02

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19122 Beiträge, 10304x hilfreich)

Zitat (von go651055-32):
Doch ist der Käufer nicht in der Pflicht den bestehenden Mangel nachzuweisen?

Jein.
Aber da der Verkäufer derzeit keine Mängelrechte (Umtausch, Reparatur durch Verkäufer) geltend macht, muss er auch nichts nachweisen.

Zitat (von go651055-32):
Und mir die Chance geben, mich selbst von dem Mangel zu überzeugen?

Ja - bevor Sie das Gerät zurücknehmen zur Erstattung oder zurücknehmen, um es reparieren zu lassen, dürfen Sie sich natürlich überzeugen. Aber offenbar will der Käufer beides nicht ...

Für die negative Bewertung ist es dagegen nicht erforderlich, dass der Käufer den Mangel nachweist.

Zitat (von go651055-32):
Ich wurde skeptisch

Wäre ich auch.

Negative Bewertungen an sich sind kaum angreifbar, denn es ist das gute Recht eines jeden Kunden, unzufrieden zu sein (egal ob berechtigt oder unberechtigt).
Angreifbar ist nur der Text der Bewertung, weshalb eBay im Regelfall auch nur den Bewertungstext löscht, aber die negative Bewertung ohne Text stehen bleibt.
Wenn Sie gegen den Bewertungstext vorgehen wollen, geraten Sie aber in die Beweispflicht - das wird schwierig.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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