Käufer will ersteigerten Artikel nicht mehr

6. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
suzy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Käufer will ersteigerten Artikel nicht mehr

Hallo,
habe einen "Rosenthal Windhund von 1947" versteigert, erzielter Preis 151.- Euro. Habe den Käufer nach der Auktion (22.12.) sofort angemailt und ihm meine Daten mitgeteilt. Keine Reaktion darauf! Am 04.01. Erinnerungsmail über ebay geschickt...
Heute bekomme ich eine Mail, in der mir mitgeteilt wird, das er für einen Arbeitskollegen gesteigert hat (glaube ich nicht) und dieser anscheinend den Windhund nicht mehr will...
Es wird mir angeboten, die Gebühren von ca. 5.- Euro erstattet zu bekommen.
Ich möchte aber auf mein Recht bestehen und den Verkauf abschließen.
Wie sollte ich am besten vorgehen, um an mein Geld zu kommen??

Vielen Dank für Eure Hilfe...

Problem bei eBay und Co?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Sie können den K per Einschreiben/Rückschein eine Frist zur Bezahlung setzen und andernfalls per gerichtlichem Mahnbescheid das Geld eintreiben.

Noch könnte sich der K herausreden, er habe gar nicht geboten (hat vor Gericht schon funktioniert).
Wenn er jedoch Ihrem Einschreiben nicht unverzüglich mit genau dieser Begründung widerspricht, dürfte er diese Ausrede vor Gericht nicht mehr bringen können. :)

(Die eMail, in der er das von dem Arbeitskollegen schreibt, könnte er vor Gericht wohl erfolgreich bestreiten.)

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#2
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Der Vertrag ist doch wohl zwischen den beiden ebaymitgliedern geschlossen worden. Stellvertretung kommt mangels Einhaltung des Offenkundigkeitsprinzip nicht in Betracht.

Warum sollte der K erfolgreich bestreiten können, dass er die eMail geschrieben habe, Mareike?

Schöne Grüße

RA D.P.M. Sevriens
<a href="http://silvester.sevriens.de" target="blank">Feuerwerk für Spätzünder</a>

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#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Warum sollte der K erfolgreich bestreiten können, dass er die eMail geschrieben habe, Mareike?

Es würde mich überraschen (nicht sicher, ob positiv oder negativ :) , wenn eMails im Zivilprozeß ohne weiteres zulässig sind (wenn deren Authentizität bestritten wird).

Kein anderes Beweismittel läßt sich so leicht fälschen.

K schreibt an VK "ich habe gar nicht geboten", VK legt vor Gericht eMail vor "mein Kollege will das Ding nicht mehr" - wem glauben Sie da?

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#4
 Von 
suzy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie dem auch immer sei...
Hab´ mich mit dem "Käufer" geeinigt, dass er mir meine Verkaufsprovision erstattet und ich die Sache dann auf sich beruhen zu lassen.
Ist zwar echt total ärgerlich, aber was soll man sich mit "solchen" Leuten noch rumstreiten, naja...

Auf jeden Fall DANKE für Eure Beiträge!!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
suzy
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie dem auch immer sei...
Hab´ mich mit dem "Käufer" geeinigt, dass er mir meine Verkaufsprovision erstattet und ich die Sache dann auf sich beruhen zu lassen.
Ist zwar echt total ärgerlich, aber was soll man sich mit "solchen" Leuten noch rumstreiten, naja...

Auf jeden Fall DANKE für Eure Beiträge!!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

eMails sind ohne weiteres zulässig. Wer deren Authenzität bestreitet, muss dies substantiiert tun. Das würde hier m.E. nicht gelingen:

1. Müssten der eBay Account und der eMail Account gefaked worden sein und

2. läßt die eMail darauf schließen, dass jemand einen Vertrag geschlossen hat und es später bereute.

3. Das Bestreiten der Authenzität wäre das letzte Glied in einer kleinen Indizienkette.

Schöne Grüße

RA D.P.M. Sevriens
<a href="http://silvester.sevriens.de" target="blank">Feuerwerk für Spätzünder</a>

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