Käufer will geld zurück - Muss ich das Porto übernehmen?

14. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
peter67
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Käufer will geld zurück - Muss ich das Porto übernehmen?

Hallo,

Ich bin schon lange bei eBay aktiv und habe hier im Forum schon viel über ebay gelesen.

Jetzt habe ich folgende Situation. Ich habe einen Artikel bei Ebay verkauft. Es handelt sich um ein Elektronisches Bauteil. Ich selber verstehe davon allerdings wenig. Es stammt aus einer Wohnungsauflösung. Der Auktionstext war der folgende:

Dieser "NAME DES BAUTEILS" scheint schonmal in Verwendung gewesen zu sein. Über seinen Zustand kann ich jedoch keine Auskunft geben. Optisch in jedemfall okay.

Darunter noch der folgende Text:

der artikel wird wie bei auktionen üblich "gekauft wie gesehen". Die Artikelbeschreibung erfolgt nach bestem wissen und gewissen. sollte der artikel nicht genau der artikelbeschreibung entsprechen oder versehentlich zugesicherte artikelmerkmale aufweisen oder nicht aufweisen und eine rückabwicklung des kaufvertrages unabdingbar erscheinen verpflichtet sich der käufer mit abgabe eines gebotes sämtliche anfallenden bzw. bereits angefallenen unkosten wie versand, ebayagebühren zun seinen lasten zu übernehmen. ferner verpflichtet er sich bei etwaigen unklarheiten seine fragen vor abgabe des gebotes zu stellen, um kostenentstehung durch irrtümlichen vertragsabschluss zu vermeiden. anderenfalls behalte ich mir vor 10% des kaufpreises als aufwandsentschädigung und entschädigung für den mindererlös bei erneuter versteigerung, einzubehalten. mit abgabe eines gebotes erklären sie sich hiermit einverstanden. Desweiteren versichter der Käufer mit abgabe einen Gebotes der deutschen Sprache mächtig zu sein und die Artikelbeschreibung inhaltlich verstanden zu haben.


Jetzt stellte sich heraus, der Artikel funktioniert nich. Das tut mir natürlich leid, ich weiß was bei ebay so abgeht mit defekten sachen,viele lügen, dazu zähle ich nicht, ich habe noch weitere artikel aus dieser wohnungsauflösung bei ebay angeboten, alle mit einem hinweis das ich über den Zustand nichts sagen kann. Viele davon wurden bewertet mit dem Hinweis, dass der Artikel funktioniert.

Das Wort defekt habe ich absichtlich nicht geschrieben weil viele Käufer nur danach suchen um den Verkäufer auf herausgabe oder ersatz zu verklagen...

Jedenfalls habe ich auch kein Problem damit den Artikel zurück zu nehmen, es waren ja keine 15€. Jetzt geht es allerdings um die Versandkosten, da der Artikel recht schwer ist und der Käufer sehr unfreundlich ist und vom ausdruck her auch sehr grenzwertig... Muss ich das Porto übernehmen? Eigentlich müsste ich doch nicht mal den Artikel zurück nehmen oder? Es steht ja eigentlich extra im Kleingedrukten... Der Käufer meint ich hätte schreiben müssen : "verkauf als defekt"


Vllt. könnt ihr mir ein bis 2 sinnvolle tips geben wie sich die rechtslage da verhält. Es war ja keine dieser Auktionen wo drinsteht "hat bis zuletzt funktioniert...." Ich selber habe auch nach über 500 Artikel keinen erwischt der defekt war und ich es nicht wusste, das liegt aber wahrscheinlich daran dass ich bei ebay richtig lese. Wenn ich mir unsicher bin dann biete ich nicht, frage oder lerne für das nächste mal...

vielen dank schonmal

Problem bei eBay und Co?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 288x hilfreich)

> Jedenfalls habe ich auch kein Problem damit den Artikel zurück zu nehmen, es waren ja keine 15€. Jetzt geht es allerdings um die Versandkosten

Und Sie wollen allen Ernstes einen Rechtsstreit mit unklarem Ausgang nur wegen der Versandkosten riskieren?

Ich kann in der o.a. Artikelbeschreibung auch keinen wirksamen Gewährleistungsausschluß sehen ("gekauft wie gesehen" ist keiner), sodaß der VK dem K voll haftet, solange letzterer beweisen kann, daß der Mangel bei Übergabe schon vorlag.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1422x hilfreich)

Mal eine ernsthafte Frage:

Wie kann man so etwas als Privatverkäufer einem Käufer zumuten?

"der artikel wird wie bei auktionen üblich "gekauft wie gesehen". Die Artikelbeschreibung erfolgt nach bestem wissen und gewissen. sollte der artikel nicht genau der artikelbeschreibung entsprechen oder versehentlich zugesicherte artikelmerkmale aufweisen oder nicht aufweisen und eine rückabwicklung des kaufvertrages unabdingbar erscheinen verpflichtet sich der käufer mit abgabe eines gebotes sämtliche anfallenden bzw. bereits angefallenen unkosten wie versand, ebayagebühren zun seinen lasten zu übernehmen. ferner verpflichtet er sich bei etwaigen unklarheiten seine fragen vor abgabe des gebotes zu stellen, um kostenentstehung durch irrtümlichen vertragsabschluss zu vermeiden. anderenfalls behalte ich mir vor 10% des kaufpreises als aufwandsentschädigung und entschädigung für den mindererlös bei erneuter versteigerung, einzubehalten. mit abgabe eines gebotes erklären sie sich hiermit einverstanden. Desweiteren versichter der Käufer mit abgabe einen Gebotes der deutschen Sprache mächtig zu sein und die Artikelbeschreibung inhaltlich verstanden zu haben."

Davon abgesehen, dass dies schon als AGB verstanden werden muss, wenn es mehrfach verwendet wird und das scheint hier der Fall zu sein, was die Unwirksamkeit zur Folge hätte, u. U. sogar abmahnbar wäre, ist es vollkommen konfus und fehlerbehaftet.

> "der artikel wird wie bei auktionen üblich "gekauft wie gesehen"

Ebay veranstaltet eben nicht Auktionen (Versteigerungen) im herkömmlichen Sinne (§ 156 BGB ), man kann nichts besichtigen oder "sehen", höchstens ein Foto vom Artikel betrachten.

Warum es keine Auktion (Versteigerung) im üblichen Sinn ist, kannst du hier nachlesen:

http://www.kanzlei-dr-schmidt.de/follows/urteile/internetauktion2.htm
*****
> Sollte der artikel nicht genau der artikelbeschreibung entsprechen oder versehentlich zugesicherte artikelmerkmale aufweisen oder nicht aufweisen und eine rückabwicklung des kaufvertrages unabdingbar erscheinen verpflichtet sich der käufer mit abgabe eines gebotes sämtliche anfallenden bzw. bereits angefallenen unkosten wie versand, ebayagebühren zun seinen lasten zu übernehmen.
**
Was soll das denn. Wo hast du das nur abgeschrieben, wer denkt sich nur einen solchen wirklichen Schwachsinn aus? Der Verkäufer gibt eine fehlerhafte Artikelbeschreibung ab, es kommt zum Rücktritt vom Vertrag und der Käufer soll noch die Kosten tragen? Das ist so rechtswidrig und dilettantisch, dass man nicht weiß, ob man lachen oder weinen soll, wenn man so etwas liest.
Die Rechte eines Käufers bestimmen sich nach den Vorschriften des Gesetzes.

Nicht der Käufer hat die Kosten zu tragen, du machst dich u. U. schadensersatzpflichtig.

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
*****
Die eBay Provision holt man sich über den vorgeschriebenen Weg über eBay zurück, indem man mit dem Käufer vereinbart, das die Transaktion rückabgewickelt wird:

"Der Käufer und Sie einigen sich einvernehmlich darauf, die Transaktion nicht durchzuführen.

In diesem Fall müssen Sie eBay melden, dass Sie sich einvernehmlich darauf geeinigt haben, dass der Kauf bzw. Verkauf nicht stattfinden soll.

Wenn der Käufer auf das gemeldete Problem reagiert und die einvernehmliche Einigung bestätigt, erhalten Sie eine Gutschrift der Verkaufsprovision und der Käufer wird nicht verwarnt.

http://pages.ebay.de/help/sell/unpaid-items.html
*****

> ferner verpflichtet er sich bei etwaigen unklarheiten seine fragen vor abgabe des gebotes zu stellen, um kostenentstehung durch irrtümlichen vertragsabschluss zu vermeiden. anderenfalls behalte ich mir vor 10% des kaufpreises als aufwandsentschädigung und entschädigung für den mindererlös bei erneuter versteigerung, einzubehalten.

Ebenfalls rechtswidrig, als AGB zu verstehen, nur in einem absoluten Ausnahmefall darf eine "Spaßbieterklausel" vereinbart werden.
*****
> Desweiteren versichter der Käufer mit abgabe einen Gebotes der deutschen Sprache mächtig zu sein und die Artikelbeschreibung inhaltlich verstanden zu haben."

Ist die Klausel selbst von einem abgefasst, der der deutschen Sprache mächtig ist? Man darf da seine Zweifel haben... Jedenfalls scheint sie nicht von dir zu verfasst worden zu sein, du drückst dich doch in absolut verständlicher Weise aus.
*****
Kurzum: Weg mit der Klausel. Wenn du eine Gewährleistung ausschließen willst, mache das korrekt, ohne diesen Firlefanz.

Lies bitte diesen Thread:

http://www.123recht.net/Problem-nach-Ebay-Verkauf-__f138925.html

Mache es so und nicht anders.
******
Zum Problem selbst:

Hier scheiden sich die Geister auch im Forum, die einen sind der Ansicht, dass man einen Artikel nicht rechtswirksam ungeprüft verkaufen kann, andere nicht.

Ich selbst gehöre zur letzteren Gruppe, jede hat gewichtige Argumente aufzuweisen, sodass eine erneute Diskussion darüber überflüssig ist, jeder kann sich selbst ein Bild machen, deshalb verweise ich auf das in der Vergangenheit schon Dargelegte (mit Verweisen auf weitere Threads).

http://www.123recht.net/Wer-hat-Recht-__f152931.html

*****
> Das Wort defekt habe ich absichtlich nicht geschrieben weil viele Käufer nur danach suchen um den Verkäufer auf herausgabe oder ersatz zu verklagen.
**
Aha! Hättest du geschrieben, der Artikel sei defekt, wärst du aber aus dem Schneider, der Käufer hätte das bekommen, was versprochen war, nur wäre der Artikel nicht verkauft worden oder nur mit enormen Preisabschlägen.
*****
> Jedenfalls habe ich auch kein Problem damit den Artikel zurück zu nehmen, es waren ja keine 15€. Jetzt geht es allerdings um die Versandkosten, da der Artikel recht schwer ist und der Käufer sehr unfreundlich ist und vom ausdruck her auch sehr grenzwertig... Muss ich das Porto übernehmen? Eigentlich müsste ich doch nicht mal den Artikel zurück nehmen oder? Es steht ja eigentlich extra im Kleingedrukten...
**
Was irrelevant ist, wie darlegt wurde. Das Kleingedruckte solltest du schnell "vergessen", wenn du nicht Rechtsanwälte reich machen möchtest.
*****
> Der Käufer meint ich hätte schreiben müssen : "verkauf als defekt"
**
Genauso falsch, entweder "funktioniert" oder "defekt", aber nicht "als defekt". Irgendwie sind sich hier Verkäufer und Käufer näher als sie vielleicht denken. Der Funke kann noch ganz überspringen...

Die Beweislast dafür, dass bei Gefahrübergang der Artikel defekt war, trägt der Käufer. Ob das eine rote Karte wert ist, die einen in der Regel teurer zu stehen kommt, als die EUR 15,00 + Transportkosten, musst du selbst entscheiden.

Der Käufer jedenfalls bekommt anschließend oft von PayPal einen EUR 10,00 Gutschein, "weil er eine so unerfreuliche Kauferfahrung gemacht hat".

Verkäufer werden oft nach 2 oder 3 gleichartigen Vorfällen limitiert oder ganz ausgeschlossen, ein Sache der Risiko-Abwägung.

-- Editiert am 15.05.2009 11:29

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