Käufer zahlt 1 Monat später - Fall schon geschloss

19. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
krkboxen
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Käufer zahlt 1 Monat später - Fall schon geschloss

Hallo,

ich hatte einen Käufer gemeldet, dass er den Artikel bezahlen soll.
Nach fast drei Wochen kam die Antwort, dass er auf Geschäftsreise war.
Da habe ich inszwischen den Fall schon geschlossen. Artikel wieder neu eingestellt, eine Woche darauf, also nach einem Monat, das Geld plötzlich da.

Für mich ganz klar: Er hat sich einen Monat lang Zeit gelassen, er hat Bescheid gekriegt, dass ich mich dem Kaufvertrag entziehe, etc.

Muss ich das Geld zurücküberweisen?
Bzw. 100%?
Ich lese manchmal, dass Spaßbieter 20% des Kaufpreises erstatten müssen, etc.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:
Muss ich das Geld zurücküberweisen?


So etwa meistens.

Wenn du ihm nicht beweisbar eine Frist gesetzt hast, die der K hat verstreichen lassen, hattest du sowieso kein Recht, einseitig vom Vertrag zurückzutreten, somit könnte der K auch weiterhin auf Lieferung der Ware (oder ggfs. Schadensersatz) bestehen.

Wenn du ihm eine Frist gesetzt hast und du dann wirksam vom Vertrag zurückgetreten bist, hast du zwar einen Schadensersatzanspruch, der beschränkt sich aber auf konkret eingetretenen Schaden (etwa einen Mindererlös bei erneutem Verkauf).
Einfach das Geld behalten kannst du nicht.

quote:
Ich lese manchmal, dass Spaßbieter 20% des Kaufpreises erstatten müssen


Ein pauschaler Schadensersatz hätte schon vertraglich (d.h. in der Auktion) festgelegt sein müssen. War er das nicht, kannst du das nicht einseitig festlegen.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

quote:
hattest du sowieso kein Recht, einseitig vom Vertrag zurückzutreten,


Das regeln die AGB von Ebay ausreichend.

Du musst alles zurücküberweisen, deine "Kosten" für die Überweisung könntest du abziehen. Lohnt aber kaum

Falls du die neue Auktion stoppen kannst - noch einfacher

K.

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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Das regeln die AGB von Ebay ausreichend.



????

Wo wird was geregelt?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Na in den Spielregeln die Ebay unter seinen Mitglieder vereinbart hat, oder war glaubst du ist die "Rückabwicklung" sonst.

K.

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"Legasteniker, Dumm und mit angelesenem Halbwissen - Na und mir machts Spaß !!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Na in den Spielregeln die Ebay unter seinen Mitglieder vereinbart hat, oder war glaubst du ist die "Rückabwicklung" sonst. <hr size=1 noshade>


Die "Spielregeln", was immer das sein soll, sind doch für den Kaufvertrag nicht maßgeblich. Es zählen nur die Bestimmungen des BGB.

eBay ist nur die Plattform, auf der Verträge abgeschlossen werden. In den AGB steht überhaupt nichts dazu, was passiert, wenn ein Artikel nicht bezahlt wird.

Wenn das Einleiten der entsprechenden Option über das eBay System (unbezahlten Artikel melden) als Mahnung verstanden werden könnte, das würde ich befürworten (Problem ist immer, dass der Zugang nicht bewiesen werden kann, wie bei jeder anderen E-Mail auch, insbesondere weigert sich eBay, so etwas nachzuprüfen und zu bestätigen, wie wir aus den entsprechenden Schreiben wissen, Datenschutz ist das Motiv), hat man höchstens erreicht, dass der Käufer in Verzug gesetzt wurde.

Deshalb ist man aber noch nicht zurückgetreten, man wäre allerhöchstens berechtigt zum Rücktritt, man muss den Rücktritt aber explizit erklären.

§ 323 BGB
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

§ 349 BGB
Erklärung des Rücktritts

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
***
Der Rücktritt wiederum ist eine einseitige empfangbedürftige Willenserklärug, also muss der Zugang bewiesen werden.

Selbst eBay weist auf die Pflicht zum Rücktritt hin:


Falls der Käufer trotz Erinnerung nicht bezahlt

*

Wenn der Käufer den Artikel nicht innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist bezahlt, erhalten Sie die Verkaufsprovision gutgeschrieben.
*

Um sich sicher von dem Vertrag lösen zu können, sollten Sie gegenüber Ihrem Käufer per E-Mail oder schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären.
*

Sie können dann einem anderen Bieter ein Angebot an unterlegene Bieter unterbreiten.
*

Sie können den Artikel wiedereinstellen und erhalten dann unter Umständen nicht nur die Verkaufsprovision, sondern auch die Angebotsgebühr gutgeschrieben.
*

Wenn Sie einen Fall schließen, wird automatisch unser Sicherheitsteam benachrichtigt. Das Sicherheitsteam entscheidet dann, ob im Mitgliedskonto des Käufers ein nicht bezahlter Artikel vermerkt wird. Bei wiederholten Fällen behalten wir uns vor, die Nutzungsrechte dieses Mitglieds einzuschränken oder die Mitgliedschaft aufzuheben.
*

Der Käufer kann Einspruch gegen den Fall wegen eines nicht bezahlten Artikels erheben.

http://pages.ebay.de/help/sell/unpaid-items.html

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-- Editiert am 19.06.2010 12:13

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