Hi,
ich hab mal ne kleine Frage, ich habe bei Ebay Reifen verkauft für nen Freund, leider wurden diese aus seinem Carport gestohlen, hab die Ware daher nicht mehr:( Kann ich da irgendwas machen, da der Käufer auf seine Ware besteht?
Achja hab das Geld schon zurück überwiesen!!!
Danke schonmal im Voraus
-- Editiert von johnny600 am 27.08.2007 12:28:39
Kann als Verkäufer nicht liefern!
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Leider nicht, fast jeder ebay-Käufer besteht auf Lieferung.
Ich mach mal ein Beispiel: Karton mit Steinen versenden? ^^
Das Rücküberweisen bringt gar nix. Und da du die Lieferung verweigert hast oder wirst, müsstest du auch die Anwaltsgebühren zahlen.
Bei mir ist es einmal bei einer teuren Ware vorgekommen, dass sie auch gestohlen wurde und diese war teuer und schwer zu finden. Leider blieb mir nix anderes übrig als zu betrügen.
*Ich mach mal ein Beispiel: Karton mit Steinen versenden?*
Was hat das mit dem geschilderten Fall zu tun?
*Das Rücküberweisen bringt gar nix. Und da du die Lieferung verweigert hast oder wirst, müsstest du auch die Anwaltsgebühren zahlen.*
So pauschal ist das Unsinn.
*Leider blieb mir nix anderes übrig als zu betrügen.*
Wie ist das denn zu verstehen?
@Johnny
Du könntest unter Umständen die Leistung nach §275 BGB
verweigern.
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__275.html">http://bundesrecht.juris.de/bgb/__275.html</a>
Allerdings trägst du die Beweislast dafür, daß die Voraussetzung des §275 vorliegen.
-- Editiert von normi am 27.08.2007 12:42:52
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
'Leider blieb mir nix anderes übrig als zu betrügen'
------
Shibby58 du bist hier fehl am Platz!!!
Wer solche Aussagen von sich gibt hat hier nichts zu suchen!!!
Genauso wie deine Aufforderung Steine zu verschicken, die ist nämlich genauso völlig daneben!!!
Viele Grüße, Michael
Halte hier auch § 275 für anwendbar (Unmöglichkeit).
Schadensersatzansprüche bestehen dann nur bei Verschulden.
Hi,
danke erstmal, hab das jetzt nicht ganz verstanden mit § 275, könnt ihr mir etwas mehr helfen!
Der Käufer hat mir jetzt eine Frist gesetzt zum Ende des Monats.
Danke nochmal
*danke erstmal, hab das jetzt nicht ganz verstanden mit § 275, könnt ihr mir etwas mehr helfen!*
Hast du dir den §275 durchgelesen? Was genau hast du nicht verstanden? Du mußt schon konkreter werden.
Ich wollt eigentlich nur fragen, ob ich dem Käufer einfach diesen "§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht" zuschicken kann?
*Ich wollt eigentlich nur fragen, ob ich dem Käufer einfach diesen § 275 Ausschluss der Leistungspflicht zuschicken kann?*
Ja, aber das Geschenkpapier nicht vergessen.
Mal im Ernst: hast du die bisherigen Postings überhaupt gelesen?
Ich zitiere da mal:
Allerdings trägst du die Beweislast dafür, daß die Voraussetzung des §275 vorliegen.
Meinst du, ein *Paragraphenzuschicken* würde hierfür ausreichend sein?
Sorry, mein Fehler
andere Frage, wie scheut es mit den Schadensersatzansprüchen aus?
Das heißt doch, solange ihm kein Schaden durch nicht Lieferung der Ware enstanden ist, kann er keinen Schadensersatz verlangen, er meinte nach der Versteigerung, das ich mir mit dem Versand Zeit lassen kann, da der Winter noch fern ist! Heisst ja das es nicht dringend war und er dadurch keinen Schaden erlitten hat, wie z.B. er konnte seinen Winterurlaub nicht antretten da er keine Winterreifen hatte!
Oder?
Wie bereits der KleineJurist richtig erwähnte, sind Schadenersatzansprüche nur dann zu stellen, wenn du die Nichtleistung verschuldet hast.
<a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__283.html">http://bundesrecht.juris.de/bgb/__283.html</a>
<a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__280.html">http://bundesrecht.juris.de/bgb/__280.html</a>
Hier müßte meines Erachtens dann gegebenenfalls der Erfüllungsschaden greifen, d.h. du müßtest zB die Differenz zum Kaufpreis einer vergleichbaren Ware tragen.
Lol, das mit den Steinen ist keine schlechte Idee
Aber die Anwaltsgebühren sind dann tatsächlich zu tragen, da ja fast jeder ebay-Käufer seinen Anwalt hetzt. Mit der ernsthaften Verweigerung kommt der VK in Verzug. Da braucht man auch keine Frist setzen.
*Aber die Anwaltsgebühren sind dann tatsächlich zu tragen, da ja fast jeder ebay-Käufer seinen Anwalt hetzt. Mit der ernsthaften Verweigerung kommt der VK in Verzug.*
So manchmal hat man bei dir das Gefühl, daß du nicht in der Lage bist zu lesen. Ich habe jetzt aber keine Lust das mit dem Fragesteller Durchgekaute nochmals mit dir zu wiederholen.
schon traurig, wie jemand der absoluter Laie ist, hier Rechtsberatung zu leisten versucht und Hilfesuchende doch sehr verwirren kann.
Schreib dem Kaufer, daß die Ware durch Diebstahl untergegangen ist. Beweiß Aktenzeichen bei der Polizei. Hier dann Anzeige gegen unbekannt. Vorsicht, beim Vorspielen falscher Tatsachen, kann sowas schnell ins Auge gehen.
Deswegen erklärst du ihm, daß du gemäß §275 I BGB
nicht leisten kannst.
Bring das ganze in einen schönen Text, und wenn du das nicht hinbekommst, lass es einen Anwalt machen; die leben nämlich von sowas.
Hi,
danke nochmal.
Mal ne ganz dumme Frage jetzt. Was ist wenn ich mich jetzt bei ihm nicht melde und später sollte sich doch sein Anwalt melden, wie is es dann, ist es dann zu spät die Ware doch zu liefern (würde mir dann irgendwo gebrauhcte besorgen)?
Muss ich dann die Kosten des Anwalts tragen? Oder geht das dan sofort vor Gericht?
Ich hab schon gehört das heutzutage viele Drohen mit nem Anwalt aber es im nachhinein doch nicht machen!
@Johnny
Was sollen denn jetzt diese Gedankenspiele? So langsam bekommt man das Gefühl, daß die Geschichte mit dem Diebstahl nicht ganz der Wahrheit entspricht.
Du hast mit dem §275 ein Werkzeug mit dem du legal aus dem Vertrag kommst, überlegst aber es nicht zu nutzen, stattdessen aber den Käufer zum Narren zu halten. Lifeguard hat dich doch noch an die Hand genommen und dir erklärt, was du nun genau machen sollst.
Entschuldige, das wird aber jetzt langsam albern.:(
-- Editiert von normi am 27.08.2007 21:27:58
Na gut, dann korrigiert mich mal. Dann wäre ich also nicht in Verzug, wenn ich die Lieferung verweigere?
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung *)
(1) .....
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert...
-- Editiert von keinname123 am 27.08.2007 22:59:18
*Dann wäre ich also nicht in Verzug, wenn ich die Lieferung verweigere?*
Wenn du dazu nach BGB berechtigt bist, die Lieferung zu verweigern, dann kommst du natürlich auch nicht in Verzug. Wenn dies anders wäre, könnte man sich genauso gut die Toilette mit dem BGB tapezieren.
Alles was durch dein Verhalten vermeidbar wäre, wird dir angelastet.
Denn eine Einrede gemäß 275 I BGB muss ohne schuldhaftes Zögern passieren. Und zwar in dem Momemt, wo du darüber Kenntniss erhälst.
Der Gesetzgeber hat sich nämlich was dabei Gedacht. Und zwar genau das, damit nicht das passiert, was du vorhast.
Angenommen, du wartest jetzt, und der andere beauftragt nen Anwalt; und du kommst dann erst mit deinem 275, dann kann es dir passieren, daß du trotzdem zu schadensersatz und übernahme der Kosten verdonnert wirst.
Und was das schicken anderer Gebrauchter angeht, rate ich dir ab. Denn du hast hier meines Wissens eine Stückschuld, und keine Gattungsschuld. D.h. wenn die anderen von der Beschreibung abweichen, und das kommt raus, dann will ich nicht mit Dir tauschen.
'Denn eine Einrede gemäß 275 I BGB muss ohne schuldhaftes Zögern passieren'
Wo nimmst Du das her?
Außerdem ist § 275 I schon gar keine Einrede.
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