Bsp. Person A (Verkäufer) verkauft seine Uhr bei einer Ebay Auktion an den höchstbietenden Person B. Person B zahlt nicht auch nach 4 Tagen nicht. Person a möchte vom Kaufvertrag zurücktreten hat er irgendwie die Möglichkeit. Oder gibt es einen möglichen Anfechtungsgrund (Paragraph) nach dem er rechtswirksam zurücktreten kann ?
Kann ein Verkäufer vom Kaufvertrag in einer Ebay Auktion zurücktreten wenn der Käufer nicht zahlt ?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
ZitatPerson B zahlt nicht auch nach 4 Tagen nicht. :
Oh Gott, teeren und federn sollte man den ...
Was war denn überhaupt bezüglich der Zahlung- / Zahlungsfrist vertraglich vereinbart?
Ein bisschen mehr Geduld sollte man schon aufbringen. Melde dich mal in 10 Tagen wieder
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Die Zahlung hat immer noch unverzüglich zu erfolgen, steht so in den AGB. Das können auch mal ein par Tage sein.
Wenn der Verkäufer sein Geld zukünftig schneller will, sollte er etwas in die Richtung in seine Auktion schreiben, am besten auch gleich den Rucktrittsvorbehalt wenn Geld nicht binen X Tagen bei ihm gutgeschrieben.
Zitatsteht so in den AGB. :
in welchen AGB die für das Verhältnis vom Käufer zum Verkäufer und umgekehrt gültig wären?
Berry
Zitat:Zitatsteht so in den AGB. :
in welchen AGB die für das Verhältnis vom Käufer zum Verkäufer und umgekehrt gültig wären?
Berry
Das steht tatsächlich in den eBay-AGB und bezieht sich auf § 271 BGB , nachdem Leistungen sofort fällig sind, es sei denn es wird etwas anderes vereinbart.
ZitatBsp. Person A (Verkäufer) verkauft seine Uhr bei einer Ebay Auktion an den höchstbietenden Person B. Person B zahlt nicht auch nach 4 Tagen nicht. Person a möchte vom Kaufvertrag zurücktreten hat er irgendwie die Möglichkeit. Oder gibt es einen möglichen Anfechtungsgrund (Paragraph) nach dem er rechtswirksam zurücktreten kann ? :
A muss B unter Fristsetzung mahnen (§ 323 Abs. 1 BGB ) und nach Fristablauf den Rücktritt erklären (§ 349 BGB ).
Natürlich kann A dann von B ggf. Schadenersatz fordern (§ 325 BGB ).
Wo die Ebay-AGB auf § 271 Abs. 1 BGB
Bezug nimmt, trifft dies jedoch lediglich für den Punkt zu, dass die Leistung sofort fällig ist. Im Gegensatz dazu geht das BGB jedoch nicht grundsätzlich auch von dem Punkt aus, dass Käufer in Vorleistung zu treten haben. Dass das per AGB festgelegt werden könnte - zumal im Sonderfall ebay, wo die AGB nur mittelbar Wirkung entfalten -, ist alles andere als sicher.
Soweit keine Vorleistungspflicht angenommen wird, kann die Leistung sanktionslos zurückbehalten werden.
ZitatDas steht tatsächlich in den eBay-AGB und bezieht sich auf :§ 271 BGB , nachdem Leistungen sofort fällig sind, es sei denn es wird etwas anderes vereinbart.
Dass ist schon richtig, aber meine Frage war eine andere.
Die Ebay AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ebay und seinen Vertragspartnern, aber nicht auch das Vertragsverhältnis der Vertragspartner untereinander.
Berry
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