Kann ich vom eBay-Verkäufer Geld zurückfordern, wenn der Artikel viel weniger wert ist?

5. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Sachse_0152
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kann ich vom eBay-Verkäufer Geld zurückfordern, wenn der Artikel viel weniger wert ist?

Ich habe auf eBay von einem Privatverkäufer einen Stein gekauft, welcher laut Artikelbeschreibung ein Meteorit sein sollte. Auch die Fotos auf eBay sahen NICHT so aus, dass man gleich auf den ersten Blick hätte sagen können, dass es wahrscheinlich kein Meteorit ist.
Vor dem Kauf hatte ich im Internet eine wissenschaftliche Veröffentlichung gefunden, dass es in der Gegend des Fundortes einen großen Meteor gegeben hat. Es schien also plausibel, dass dort ein Meteorit abgestürzt ist. Im Glauben, dass es ein Meteorit sei, habe ich knapp über 100 € bezahlt.

Nach dem Kauf habe ich den Stein von Fachleuten eines Museums bestimmen lassen: Er ist kein Meteorit, sondern nur ein Stück irdisches magnetisches Vulkangestein, welches laut Museum höchstens einige Euro wert ist.

Der Verkäufer hat der Bestimmung des Finders vertraut, dass es ein Meteorit ist. Weder ich noch der Finder noch der Verkäufer sind Experten für Meteoriten. Das Museum sagte mir auch, für Laien sei es schwierig, Steinmeteoriten sicher von irdischen Gesteinen zu unterscheiden, und dass sich auch Hobby-Mineraliensammler bei Meteoriten schon oft geirrt haben.

Der Verkäufer sagt, wenn ich beim Kauf hätte 100%ig sicher sein wollen, dann hätte ich bei einem Händler mit Zertifikat kaufen sollen. Aber auch ein Echtheitszertifikat oder ein Dokument über eine chemische Analyse lassen sich ja fälschen.

Ich habe dem Verkäufer zuerst angeboten, dass ich den Stein behalte und dass er von mir 5 € für den Stein plus die Versandkosten behalten kann, er sollte mir den Differenzbetrag zum Kaufpreis (fast 100 €) zurückzahlen. Als Alternative habe ich ihm angeboten, statt den Differenzbetrag zurückzahlen mir als Ersatz einen oder mehrere sicher bestimmte Steine anzubieten, welche wirklich knapp 100 € wert sind. Der Verkäufer hat aber beides abgelehnt.
Also wollte ich, dass er den Stein zurücknimmt und mir den vollen Kaufbetrag zurückzahlt. Der Verkäufer verweigert die Rücknahme und beruft sich darauf, dass bei Privatverkauf „keine Garantie oder Rücknahme" gelten würde.

Unter https://www.ebay.de/help/buying/returns-refunds/rckgabe-eines-artikels-gegen-eine-rckerstattung?id=404
steht aber: „Wenn der Artikel, den Sie erhalten haben, nicht der Beschreibung entspricht, defekt oder beschädigt ist, können Sie ihn zurückgeben. In dieser Situation können Sie den Artikel auch dann zurückgeben, wenn die Rücknahmebedingungen des Verkäufers angeben, dass Rückgaben nicht akzeptiert werden."

Der Artikel, den ich erhalten habe, entspricht ja nicht der Beschreibung.

Wie ist die Rechtslage: Habe ich eine Chance, den vollen Kaufpreis oder den Großteil des Kaufpreises vom Verkäufer zurückzuerhalten, wenn dieser nicht freiwillig zahlen will?
Oder trage ich als Käufer immer das volle Risiko bei einem Kauf bei einem privaten Verkäufer?



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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thor_1
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 15x hilfreich)

Das kommt ganz maßgeblich darauf an, was hinsichtlich des Steins vereinbart wurde. Daher bitte einmal die Artikelbeschreibung hier posten.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sachse_0152
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat Artikelbeschreibung auf eBay:
Stein-Meteorit, Brandenburg, Deutschland
Beschreibung
Der Verkäufer ist für dieses Angebot verantwortlich.
Angeboten wird ein Stein-Meteorit, den mein Vater in den 60er Jahren im Raum Falkenberg / Uebigau (Brandenburg, Deutschland) gefunden hat. So stand es auf dem von ihm geschriebenen Zettel, der dabeilag.
Der Stein Meteorit weißt alle Eigenschaften auf, die vom Institut für Planetenforschung für die Identifizierung eines Meteoriten genannt werden.
+ Hohe Dichte, also für seine Größe schwer
+ Magnetisch
+ Matte Oberfläche
+ Metallische und kristalline Einschlüsse
+ Schwärzungen
+ Knollige / warzige Oberfläche
Bitte beachtet die Bilder. Auch die Maße und das Gewicht finden Sie in den Bildern.
Von meiner Seite keine Garantie oder Rücknahme."


Kann sich ein Privatverkäufer darauf berufen, dass er „keine Garantie oder Rücknahme" geschrieben hat?
Das könnten ja auch Betrüger nutzen und als Privatverkäufer z. B. falsche Diamanten, falsche Goldnuggets, falsche Goldmünzen o. falschen Goldschmuck auf eBay verkaufen. Der Käufer wird es nicht sofort bemerken, und die Bestimmung durch Fachleute dauert evtl. eine Weile.

Bei mir hat die Bestimmung des Steins im Museum wegen Corona länger gedauert, weil dort die meisten Angestellten im Homeoffice sind und nur an wenigen Tagen jemand vor Ort war.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Das Problem ist, dass die Beschreibung im Text etwa klingt wie "ein Stein, der alle Eigenschaften eines Meteoriten aufweist, und bei dem mein Vater davon ausgeht, dass es ein Meteorit ist". Aus dem Text kann man schon entnehmen, dass sich der Verkäufer für die Echtheit nicht verbürgen will.
Aber dann hätte er die Überschrift auch anders formulieren müssen.

Zitat:
Kann sich ein Privatverkäufer darauf berufen, dass er „keine Garantie oder Rücknahme" geschrieben hat?

Nein. Wenn man in der Anzeige "roter Mercedes" schreibt und dann einen "gelben VW" liefert, dann hilft auch kein Gewährleistungsausschluss. Als Verkäufer muss man immer das liefern, was in der Anzeige versprochen wurde.

Hier muss man genau schauen, ob ein echter Meteorit versprochen wurde oder ob nur ein Stein versprochen wurde, der alle Eigenschaften eines echten Meteoriten aufweist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thor_1
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich schließe mich der Meinung von drkabo an. Die Beschreibung klingt zwar in Nachhinein stellenweise danach, dass hier lediglich ein Stein mit den genannten Eigenschaften verkauft werden sollte, aber es ist auch ganz klar zu lesen, dass ein Stein-Meteorit verkauft wird und nicht "ein Stein, der ein Meteorit sein könnte". Hier hat der Verkäufer halt schlecht formuliert. Daher muss der Verkäufer auch einen solchen Stein-Meteoriten liefern.

-- Editiert von Torben P. am 05.05.2021 14:06

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sachse_0152
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Stein wurde auf eBay in der Kategorie „Meteorite" verkauft (es gibt auf eBay noch andere Kategorien, z. B. Edelsteine, Fossilien, Mineralien). Wenn ein Stein in der Kategorie „Meteorite" angeboten wird, dann kann ich als Käufer doch wohl erwarten, dass es auch ein Meteorit ist.
Wenn ich wirklich nur einen Stein hätte haben wollen, der KEIN Meteorit ist (aber vielleicht so aussieht), dann hätte ich in der Kategorie „Mineralien" gesucht.

Andere Käufer sind auch davon ausgegangen, dass der Meteorit echt ist, sonst wären ja nicht so hohe Gebote abgegeben worden.

Klar sind auf eBay auch Betrüger unterwegs, die falsche Meteoriten anbieten, aber das ist meist leicht zu erkennen. Z. B. Verkäufer aus China, die unregelmäßig geformte Eisenstücke für einstellige Eurosummen verkaufen.

Ich bin davon ausgegangen, dass der Verkäufer selbst oder dessen Vater den Stein von Fachleuten hat bestimmen lassen, die sicher einen Meteoriten von einem irdischen Gesteinsstück unterscheiden können.
Der Verkäufer hatte mir auch noch mitgeteilt, dass sein verstorbener Vater ein begeisterter Hobby-Mineraliensammler war. Das klingt doch so, als würde der sich mit Gesteinen und Mineralien gut auskennen. Und Hobby-Mineraliensammler haben ja sehr oft auch Kontakt zu Fachleuten, die einen Stein bestimmen können.
Ich bin selbst Hobby-Mineraliensammler und wenn ich einen Stein finden würde oder erhalten würde, den ich selbst nicht bestimmen kann, oder mir nicht zu 100 % sicher wäre, dann würde ich Fachleute kontaktieren. Eine Bestimmung durch ein Museum oder auf einer Mineralienbörse ist meist sogar kostenlos.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Wenn ein Stein in der Kategorie „Meteorite" angeboten wird, dann kann ich als Käufer doch wohl erwarten, dass es auch ein Meteorit ist.

Ja. Sie sollten nochmals die Rückabwicklung fordern.
Wenn die abgelehnt wird oder der Verkäufer nicht reagiert, sollten Sie einen Anwalt beauftragen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Sachse_0152):
„Stein-Meteorit, Brandenburg, Deutschland
Beschreibung

Angeboten wird ein Stein-Meteorit, den mein Vater in den 60er Jahren im Raum Falkenberg / Uebigau (Brandenburg, Deutschland) gefunden hat. So stand es auf dem von ihm geschriebenen Zettel, der dabeilag.
(...)
Von meiner Seite keine Garantie oder Rücknahme.


Kürzlich hatte der BGH über einen ähnlichen ebay-Fall zu entscheiden:

"Der Beklagte bot das Fahrzeug im Oktober 2003 im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay an. In dem Verkaufsformular gab er unter der Rubrik "Beschreibung" an: "Kilometerstand (km): 30.000 km" und erklärte: "Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft

Das Tachometer des Fahrzeugs weist - was auf dem Foto des Motorrads im Verkaufsformular nicht erkennbar war - die Geschwindigkeit sowohl in "mph" (Meilen pro Stunde) als auch in "km/h" (Kilometer pro Stunde) aus. Die Wegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der Maßeinheit an. Sie betrug bei der Besichtigung durch den vom Landgericht beauftragten Sachverständigen 30.431,1; dabei handelte es sich nach dem unangegriffen gebliebenen Gutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen.

Es ist nicht zweifelhaft, dass die Parteien eine Laufleistung des Motorrads und nicht etwa einen Stand des Tachometers von 30.000 km vereinbart haben. Der Beklagte hat in der Beschreibung des Motorrads einen "Kilometerstand (km): 30.000 km" angegeben. Eine solche Kilometerangabe ist aus der maßgeblichen Sicht eines Kaufinteressenten nicht als Wiedergabe des Tachometerstands, sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Dem Kaufwilligen kommt es, wie allgemein bekannt ist, nicht auf den Tachometerstand, sondern auf die Laufleistung an. Er kann und darf daher davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen Hinweis gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn entscheidende Laufleistung des Fahrzeugs bezieht."

Für den Meteoritenstreitfall bedeutet das:

"Es wird nicht ein "Stein mit beigefügtem Zettel mit "Meteorit"-Aufschrift" verkauft, sondern ein Meteorit. Das Verkaufsangebot enthält auch keine "Einschränkungen oder deutlich gegenteilige Hinweise", dass die Angabe "Meteorit" sich nicht auf den angebotenen Stein bezieht, sondern nur auf die Mitteilung des Finders und seine Zettelbeschriftung sowie auf die Vorstellung des Verkäufers über die Natur des Steins.

Nachdem geklärt war, dass mit der Angabe "Kilometerstand (km): 30.000 km" eine Laufleistungsvereinbarung getroffen worden war, äußerte sich der BGH dazu, ob wirksam ein Ausschluß der Haftung des Verkäufers für Mängel vereinbart worden war.

Der BGH meinte: als Privatverkäufer komme den Angaben in dem Verkaufsinserat nicht der Charakter einer Garantie zu - daher scheitere die Wirksamkeit des vertraglichen Haftungsausschlusses ( "Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft ") jedenfalls nicht an der Vorschrift des § 444 BGB, wonach bei "Garantien" ein Haftungsausschluss unzulässig ist.

Aber:
Die Angabe eines Beschaffenheitsmerkmals ( "Laufleistung", oder "Meteorit" ) in Verbindung mit einem Haftungsausschluß müsse insgesamt ausgelegt werden:

"Beide Regelungen stehen, zumindest aus der Sicht des Käufers, gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Denn bei einem solchen Verständnis wäre letztere für den Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann."

Weil der Meteoriten-Verkäufer nirgendwo einschränkt, dass er nur irgendeinen Stein mit Eigenschaften verkauft, die als meteoriten-typisch beschrieben werden, und keinen deutlichen gegenteiligen Hinweis gibt, dass seine Angabe "Meteorit" nicht bedeuten soll, dass der Stein ein Meteorit ist, haftet er für eine fehlende "Meteoriten"-Eigenschaft trotz der Haftungsausschluß-Vereinbarung, weil diese nur so gewollt sein kann, dass der Verkäufer für fehlende vereinbarte Beschaffenheiten nicht aus der Haftung entlassen sein soll.

RK

-- Editiert von RrKOrtmann am 06.05.2021 12:51

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Wenn die abgelehnt wird oder der Verkäufer nicht reagiert, sollten Sie einen Anwalt beauftragen.
Diese Aussage ist nicht falsch, allerdings sollte man doch gut drüber nachdenken, ob man das macht!

Bei allem muss man auch bedenken, man kann zwar recht bekommen, auch vor Gericht, wenn der VK nicht vor einem Anwalt einknickt, jedoch muss man ALLE Kosten (Anwalt & Gericht) erstmal selber zahlen. Ob man wenn man gewonnen hat dann überhaupt jehmals einen EUro zu sehen bekommt ist auch nicht sicher.

Bei einem "Verlust" von etwa 100Euro, sollte man also doch gut nachdenken, was man macht...

1x Hilfreiche Antwort

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