Kauf eines Vitrinenschrankes

21. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
mika10
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)
Kauf eines Vitrinenschrankes

Ich brauche Rat,
ich habe einen Schrank ersteigert (folgende Artikelnummer 140945767745)
Wir sind davon ausgegangen, dass es sich um einen normalen Schrank mit den Maßen:
Maße H: 199 cm B: 180 cm T: 43 cm

Daraufhin wollte ich die Abholung planen und habe den Vk angerufen umzu erfahren inwieweit der Schrank sich auseinander bauen lässt.

Da sagte mir der Vk, dass es sich um einen 2-teiligen Schrank handelt, wir möchten aber keinen 2 teiligen Schrank und ein einfaches aufeinanderstellen geht nicht, da dann nicht mehr alles in einer Flucht ist und somit unsymetrisch.

Das konnten wir aber erst im Nachhinein feststellen, wir dachten auf den Fotos sei es einfach wegen der Persepktive, aber wenn man genau hinsieht, sieht man, dass die beiden Teile nicht so aufeinander passen, dass es aussieht, als wäre es ein Schrank,

Bin ich jetzt trotzdem dazu verpflichtet den Schrank zu nehmen?!

Es würde mich freuen wenn ich eure Meinung dazu hören kann

-----------------
""

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Moin,

quote:
Da sagte mir der Vk, dass es sich um einen 2-teiligen Schrank handelt

Das ist bei Vitrinen durchaus üblich.

quote:
ein einfaches aufeinanderstellen geht nicht, da dann nicht mehr alles in einer Flucht ist und somit unsymetrisch.

Was ist auf den Bildern unsymetrisch?

quote:
Bin ich jetzt trotzdem dazu verpflichtet den Schrank zu nehmen?!

Ja. Du musst den Kaufvertrag erfüllen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

quote:
Bin ich jetzt trotzdem dazu verpflichtet den Schrank zu nehmen?!

Derzeit kann ich nichts erkennen, was zu einem Rücktritt führen könnte.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich denke auch, du musst ihn nehmen. Wenn ich der Verkäufer wäre, würde ich zur Not ein paar Schrauben reinjagen, und dann ist es ein einteiliger Schrank, fertig (von Originalzustand etc. war ja keine Rede).

Irgendwie widerpsrichst du dir auch, denn einerseits willst du ihn auseinander bauen, anererseits stört dich aber jetzt, dass genau das schon jemand für dich erledigt hat.

Ich sehe da übrigens auch nichts unsymetrisches. Hat denn das Oberteil eine andere Breite als das Unterteil?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mika10
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:
Irgendwie widerpsrichst du dir auch, denn einerseits willst du ihn auseinander bauen, anererseits stört dich aber jetzt, dass genau das schon jemand für dich erledigt hat.


Darum ging es ja nicht, das habe ich nur geschrieben weil ich da erfahren ahbe, dass es sich um 2 Teile handelt.

quote:
Ich sehe da übrigens auch nichts unsymetrisches. Hat denn das Oberteil eine andere Breite als das Unterteil?


Man sieht doch , wenn man genau hinsieht, dass die obere Hälfte etwas schmaler ist und daher geht die Kante nicht hoch sondern Verspringt.

Das sehr ihr auch an der linken Seite in der Mitte, es verspringt einfach etwas

Aber ich will auch keinen Ärger und wenn ihr euch alle einige seid werde ich den Schrank natürlich nehmen

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Aha, ja jetzt verstehe ich was Du meinst.

Das war aber auf dem Foto zu sehen, das bedeutet man hätte nachfragen müssen wenn man da Wert drauf legt.
Zumal man ja auch noch mitgeteilt hat "Bei weiteren Fragen bitte PN an mich."

Ansonsten gilt tatsächlich "gekauft wie besehen".



Aber eventuell kann man das beim Aufbauen noch etwas ausrichten/korrigieren?



Was hat der Verkäufer gesagt? Wäre er bereit das Teil an den zweiten abzugeben gegen Erstattung der Differenz?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mika10
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja im Nachhinein ja, ich war auch so doof und habe das Gebot von unterwegs abgegeben und auf einem kleinen Display sieht das ja alles anders aus.


quote:
Was hat der Verkäufer gesagt? Wäre er bereit das Teil an den zweiten abzugeben gegen Erstattung der Differenz?

Er meinte das das nicht mehr geht bei ebay und als ich ihm erklärte, dass es sehr wohl geht schrieb er mir direkt, dass er darauf bestehe, dass ich den Artikel abhole.

Ich gehe davon aus, dass er den artikel evtl hochgeboten hat, würd emich wundern wenn eine Person alles kauft (die Person die bei der Auktion 2ter war hat 2 anderen artikel ersteigert, siehe Bewertungen)

Aber da kann ich auch wohl nichts machen

Wie gesagt ist uns alles leider erst später aufgefallen aber daran sind wir ja auch selber Schuld

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Man sieht doch , wenn man genau hinsieht, dass die obere Hälfte etwas schmaler ist und daher geht die Kante nicht hoch sondern Verspringt.
Ja, jetzt habe ich es auch gesehen (sorry, hatte nicht genau genug geschaut).
Ich denke aber, dass das so sein soll, die beiden Stücke gehören jedenfalls ziemlich sicher auch ursprünglich zusammen (siehe etwa die Ornamente an den Seitenleisten - leider läßt sich das Bild nicht vergrößern). Also ist das Oerteil bewußt ein wenig schmaler (etwas Sarkastisch: es ist kein Mangel, sondern ein Feature).

quote:
Ich gehe davon aus, dass er den artikel evtl hochgeboten hat, würd emich wundern wenn eine Person alles kauft (die Person die bei der Auktion 2ter war hat 2 anderen artikel ersteigert, siehe Bewertungen)
Das kann natürlich sein, wer weiß?

mögliche Argumente dafür:
- er hat gleich mehrere Möbelstücke gekauft, die auch nicht so ganz zusammenpassen (Wohnzimmer und Esszimmer)
- der Verkäufer weigert sich offenbar, den zweithöchsten Bieter überhaupt zu fragen

mögliche Argumente dagegen:
- Käufer und Verkäufer wohnen nicht in der gleichen Region (aber klar, man kann sich trotzdem kennen)
- der Käufer wollte, dass sich die Fahrt lohnt, also hat er gleich einen ganzen Kleintransporter vollgekauft
- der Käufer ist (Möbel)-Händler

Das sind aber alles nur Indizien, beweisen dürfte sehr schwierig werden. Selbst wenn die beiden sich kennen, dürfen sie natürlich voneinander kaufen (ich hab' vor kurzem etwas über Ebay an meinen Nachbarn verkauft - wirklich zufällig -, da könnte jetzt auch jemand kommen und behaupten, ich hätte manipuliert).
Außerdem, rein vom Gesetz her ist es absolut nicht verboten, auf eigene Auktionen zu bieten (ich darf ohne Probleme bei einer Zwangsversteigerung auf mein eigenes Haus bieten).
Allenfalls die Ebay-AGB könnten da ein Weg sein, also das ich vielleicht erwarten darf, dass sich alle Marktteilnehmner daran halten. Aber wie gesagt, du wirst es imho gar nicht beweisen können.

Eine weitere Möglichkeit wäre, dass du dich auf einen Irrtum berufst (ich war von einem Schrank mit durchgängigen Holzteilen ausgegangen). Aber ob du damit ggf. einen Richter überzeugen kannst? Ich befürchte in diesem Fall eher nicht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mika10
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Mir ist bewusst dass die beiden Teile zusammen gehören, bloß ist es normalerweise so, das die untere Hälfte stehen bleibt in die obere aufgehängt wird daher ist es nicht so schlimm wenn die Ornamente nicht in eins übergehen, aber da ich wie gesagt einen Schrank wollte und auh dachte, dass ich auf einen biete habe ich, genauso wie ihr, am Anfang hat nicht gemerkt das sich um einen 2 Teiler handelt, selbst wenn ich diesen zusammenschraube, ist es nxht das gleiche weil dann die bodenplatte vom oberen Teil eine "Stufe" bildet.

Aber wie gesagt 120 Euro sind es mit nicht Wert einen Rechtsstreit einzugehen und noch zeit in Nerven zu verlieren.


Übrigens:

Jetzt wurde ein fall wegen eines nicht bezahlten Artikels gemeldet.

Sollte ich auf diesem nicht reagieren und der vk diesen dann schließen als nicht bezahlten Artikel, bin ich dann nxh verpflichtet diesen zu nehmen?!


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vronik
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 167x hilfreich)

Moin,

quote:
Jetzt wurde ein fall wegen eines nicht bezahlten Artikels gemeldet.


Den Teil des Angebotes hast du auch gelesen?

quote:
Nur Selbstabholung bis spätestens 1 Woche nach Auktionsende...


Das war letzte Woche Mittwoch.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

quote:
Sollte ich auf diesem nicht reagieren und der vk diesen dann schließen als nicht bezahlten Artikel, bin ich dann nxh verpflichtet diesen zu nehmen?!


Du bist immer noch verpflichtet den Artikel zu nehmen. Nebenher wirst du auch noch von eBay sanktioniert.

Und zum Hochbieten: du hast doch selbst das letzte Gebot abgegeben. Wie soll dich dann noch jemand anderes hochgeboten haben?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Sollte ich auf diesem nicht reagieren und der vk diesen dann schließen als nicht bezahlten Artikel, bin ich dann nxh verpflichtet diesen zu nehmen?!
Nein, diese Meldungen von und an Ebay sind juristisch nichts wert.

Eine - zugegeben riskante - Idee wäre jetzt, vom Kauf zurückzutreten und den Verkäufer aufzufordern, seinen Verlust zu beziffern. Um den zu ermitteln, müsste er den Schrank wohl an ähnlicher Stelle wieder anbieten (also wieder bei Ebay, nicht aber bei einem Kumpel), und dort könntest du dann auch wieder mitbieten (besser mitbieten lassen;-) und den Preis in die Höhe treiben (aber wie gesagt, riskant, im schlimmsten Fall kaufst du ihn nochmal). Nur die Differenz zu einem erneuten Verkauf musst du zahlen, das ist der Schaden.
Bedenken muss man aber, dass der Verkäufer einem Rücktritt nicht zustimmen muss, er kann auf Vertragserfüllung bestehen.

Alles in allem würde ich den Schrank aber nehmen, und wenn er wirklich nicht wie gewünscht aussieht (live sieht das ja manchmal doch anders aus), dann würde ich ihn wieder bei Ebay anbieten, das dürfte der kostengünstigste Weg sein.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mika10
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke Stefan,

quote:
Und zum Hochbieten: du hast doch selbst das letzte Gebot abgegeben. Wie soll dich dann noch jemand anderes hochgeboten haben?


Ich finde es ist auch schon hochbieten wenn mein Bekannter zu Beginn der Auktion 100€ bietet obwohl diese bei 1€ anfängt.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.150 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen