ich befinde mich momentan in einer Debatte mit einem Käufer. Es hat sich folgendes zugetragen: der Käufer war interessiert an zwei DVD Boxen, die ich zum Verkauf reingestellt hatte. Sie waren Original verschweißt. Wir hatten uns auf einen Preis von 20 Euro geeinigt und der Käufer wollte den Versand übernehmen. Bevor der Käufer das Geld überweisen konnte hatte meine Mutter die Boxen weggegeben. Dies teilte ich dem Käufer mit und bot ihm eine Entschädigung an die er jedoch ablehnte. Er wollte den Fall seinem Anwalt übergeben. Innerhalb von 4 Stunden war es mir jedoch möglich die Boxen wieder zu bekommen. Die Folie war jedoch ab; die Ware an sich aber unbeschädigt und intakt. Dies teilte ich dem Käufe am nächsten Morgen mit als Antwort auf seine in der Nacht verschickten Beleidigungen und Anwaltsdrohungen.
Ich sagte ihm, dass ich die Boxen wieder bekommen hatte, die Folie jedoch ab wäre und ich deshalb natürlich mit dem Preis runtergehen würde. Da die Ware unbeschädigt ist, teilte ich ihm mit, dass 25 Euro ein gerechter Preis wäre, da ich die Kosten der Lieferung nach Österreich übernehmen würde.
Seither habe ich keine Antwort vom Käufer erhalten. Ich habe mich an meine Vertragspflichten gehalten. Ich habe exakt die Ware die verlangt wurde unbeschädigt wieder aufgetrieben und bin als Entschädigung mit dem Preis runtergegangen.
Auf dieser Grundlage basierend:
1. Ist es ihm möglich mich dennoch zu verklagen?
2. Wenn ich keine Antwort erhalte, ab welcher vergangenen Zeitspanne gilt der Kaufvertrag als ungültig und ich kann den Kaufvertrag kündigen? 48 Stunden? 2 Wochen?
Kauf/Verkauf Klage
11. Februar 2017
Thema abonnieren
Frage vom 11. Februar 2017 | 02:56
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kauf/Verkauf Klage
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#1
Antwort vom 11. Februar 2017 | 07:22
Von
Status: Lehrling (1988 Beiträge, 754x hilfreich)
1. Klar, die Frage ist nur immer: ist das auch durchsetzbar und lohnt es sich? Wegen den paar Euro sicherlich nicht.
2. Der Anspruch des Käufers wäre nach 3 Jahren zum Jahresende verjährt
#2
Antwort vom 11. Februar 2017 | 12:09
Von
Status: Unbeschreiblich (120259 Beiträge, 39860x hilfreich)
ZitatSeither habe ich keine Antwort vom Käufer erhalten. :
Dann sollte man davon ausgehen, das die nachrichten nicht angekommen sind.
Man sollte eine Übermittlingsform mit Zustellnachweis wählen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 11. Februar 2017 | 13:43
Von
Status: Richter (8512 Beiträge, 4061x hilfreich)
Hallo,
Deine Mum entsorgt oder gibt aber viele deiner Sachen weg in letzter Zeit!Zitat:Bevor der Käufer das Geld überweisen konnte hatte meine Mutter die Boxen weggegeben
Das sehe ich jetzt wider ganz anderst! Es ist eben nicht exakt die gleiche Ware! Die originale Einschweissung fehlt! Meiner Meinung nach muss sich der K darauf nicht einlassen! Du schuldest eine original eingeschweisste Ware.Zitat:Ich habe exakt die Ware die verlangt wurde unbeschädigt wieder aufgetrieben
Sicher kann man mit dem K darüber sprechen, ob man sich auf einen Preisnachlass etc einigen kann, aber ein Recht darauf besteht deinerseits nicht...
#4
Antwort vom 11. Februar 2017 | 14:12
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 247x hilfreich)
Zitat:
Deine Mum entsorgt oder gibt aber viele deiner Sachen weg in letzter Zeit!Zitat:Bevor der Käufer das Geld überweisen konnte hatte meine Mutter die Boxen weggegeben
http://www.123recht.net/Verkauf-bindend-__f515740.html
Das dort geschriebene gilt doch weiterhin, es handelt sich doch um den gleichen Fall.
Du hast jetzt "was angeboten" - also erstmal abwarten.
Abgemacht war doch bestimmt, daß der Käufer vor Versand Geld überweist, oder?
Hat der Käufer schon überwiesen und damit seinen Teil des Vertrages erfüllt? Solange das nicht passiert, brauchst du dir keinen Kopf zu machen. Und ich bin mir ziemlich sicher, daß der nicht bezahlt...
-- Editiert von BudWiser am 11.02.2017 14:13
#5
Antwort vom 14. Februar 2017 | 09:09
Von
Status: Weiser (16538 Beiträge, 9307x hilfreich)
Zitat:Hat der Käufer schon überwiesen und damit seinen Teil des Vertrages erfüllt? Solange das nicht passiert, brauchst du dir keinen Kopf zu machen. Und ich bin mir ziemlich sicher, daß der nicht bezahlt...
Es stellt sich die Frage, ob der Käufer immer noch zur Vorkasse verpflichtet ist, wenn der Verkäufer schon angekündigt hat, nicht vertragsgerecht liefern zu können. Es ist ein ziemliches Risiko, wenn man vom Verkäufer die exakte Einhaltung des Vertrags verlangt (also Vorkassezahlung), sich selbst aber über den Vertrag (Lieferung von original verpackter Ware) hinwegsetzt.
Zitat:als Antwort auf seine in der Nacht verschickten Beleidigungen und Anwaltsdrohungen.
Das Sprichwort mit den bellenden Hunden kennen Sie?
#6
Antwort vom 14. Februar 2017 | 09:58
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 247x hilfreich)
ZitatEs stellt sich die Frage, ob der Käufer immer noch zur Vorkasse verpflichtet ist, wenn der Verkäufer schon angekündigt hat, nicht vertragsgerecht liefern zu können. :
Das ist doch eine Patt-Situation. Verkäufer übt ein Zurückbehaltungsrecht aus, und der Käufer auch. Wer schießt zuerst?
Und die DVD mit Original-Folie gibt es ja scheinbar nicht mehr für Geld und gute Worte - BGB § 275 : Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Zitat:
Das Sprichwort mit den bellenden Hunden kennen Sie?
Das meine ich. Wer glaubt denn allen Ernstes, daß jemand aus dem Ausland (hier: Österreich) einen Anwalt in Deutschland bemüht wegen 20 EUR Warenwert zumal ja noch nicht einmal Geld geflossen ist...und den Anwalt möchte ich sehen, der sich mit solchen Kinkerlitzchen abgibt...
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