Kaufabbruch aufgrund eines defekten Artikels auf eBay

6. Mai 2025 Thema abonnieren
 Von 
DerRatSuchende
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 1x hilfreich)
Kaufabbruch aufgrund eines defekten Artikels auf eBay

Hallo zusammen,

folgender fiktiver Fall:
Privatverkäufer verkauft auf eBay einen gebrauchten Laptop (unterste Leistungsstufe) für unter 100 Euro (Auktion). Höchstbietender (Käufer) hat sofort per eBay-Bezahlsystem bezahlt. Am folgenden Tag ist dem Verkäufer ein Missgeschick beim einpacken des Laptops passiert (ist ihm aus der Hand gerutsch, Gerät hat eine ziemlich glatte Oberfläche), Gerät ist sichtbar defekt. Verkäufer hat sofort über eBay-Bezahlsystem das Geld zurück erstattet. Käufer will das defekte Notebook trotzdem und will Geld erneut überweisen (das geht, glaube ich, ein zweites Mal gar nicht). Käufer hat das Gerät allerdings sofrt entsorgt als Elektroschrott. Käufer besteht darauf, das Gerät zugeschickt zu bekommen (obwohl das Geld sofort zurück erstattet wurde)!

Wie ist hier die Rechtslage?

Vielen Dank!

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12063 Beiträge, 4447x hilfreich)

Zitat (von DerRatSuchende):
Käufer hat das Gerät allerdings sofrt entsorgt als Elektroschrott.

:bang:
Davon das Kaufverträge bindend sind und zu deren Auflösung einiges mehr gehört als nur das Geld zurückzuerstatten hat der Verkäufer anscheinend noch nichts gehört.

Zitat (von DerRatSuchende):
Wie ist hier die Rechtslage?

Sehr bescheiden für den Verkäufer, da er den Nachweis des Defektes umgehend entsorgt hat.....

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17846 Beiträge, 6025x hilfreich)

Zitat (von DerRatSuchende):
Wie ist hier die Rechtslage?
Der Verkäufer hat den Vertrag gebrochen und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DerRatSuchende
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 1x hilfreich)

zunächst einmal vielen Dank für die Antworten! Der Verkäufer hat das ja nicht absichtlich gemacht und der Käufer hat das Geld ja wieder zurück erhalten. Dennoch möchte der Käufer das Gerät.
Wie ist jetzt am besten zu verfahren? Der Käufer kann ja über das eBay-Bezahlsystem kein zweites Mal bezahlen. Für eBay ist der Verkauf, denke ich, erledigt. Wenn der Käufer nun überweisen möchte, ist der Kauf ja nicht mehr über eBay abgesichert oder?
Was sollte/ kann der Verkäufer am besten tun?

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#4
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2422 Beiträge, 1117x hilfreich)

Zitat (von DerRatSuchende):
Was sollte/ kann der Verkäufer am besten tun?

Mindestens gleichwertiges Ersatzgerät kaufen und für 100 € abgeben.

Zitat (von DerRatSuchende):
Käufer hat das Gerät allerdings sofrt entsorgt als Elektroschrott.

Das ist unglaubwürdig. Aber selbst wenn, dann hat man damit den einzigen Beweis vernichtet. Damit bleibt man realistisch gesehen weiterhin verpflichtet, das Vereinbarte zu liefern, bzw. man kann das Gegenteil nicht belegen, was damit hinfällig ist.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DerRatSuchende
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 1x hilfreich)

vielen Dank auch dir für deine Antwort.
Der Verkäufer hat heute auch schon geschaut, ein vergleichbares Gerät wird derzeit nicht angeboten. Nur von anderen Herstellern und mit deutlich besserer Ausstattung

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18186 Beiträge, 9887x hilfreich)

Dann muss der Verkäufer in sich gehen und seine persönliche Risikobereitschaft ausloten.
Grundsätzlich schuldet der Verkäufer die Ware - und wenn er die Ware nicht liefern kann, schuldet er Schadensersatz.

Ob der Käufer diesen Schadensersatz tatsächlich gerichtlich einfordern wird, wenn der Verkäufer nicht von sich aus liefert, dafür muss man in einem Hellseherforum fragen.

Der Verkäufer kann versuchen, die Sache auszusitzen. Vielleicht klappt es, vielleicht wird es dadurch erst richtig teuer für den Verkäufer. Das weiß man immer erst nachher.

Zitat (von DerRatSuchende):
Wenn der Käufer nun überweisen möchte, ist der Kauf ja nicht mehr über eBay abgesichert oder?

Rein Rechtlich muss der Verkäufer erst liefern und der Käufer erst nach der Lieferung nochmal zahlen. Denn der Käufer hatte ja schon mal bezahlt und damit seine Pflicht erfüllt gehabt (während der Verkäufer seine Pflicht bislang nicht erfüllt hat). Durch die Rückzahlung hat sich der Verkäufer in Annahmeverzug gebracht. D.h. jetzt muss der Kunde erst dann ein zweites Mal zahlen, nachdem der Verkäufer geliefert hat. Die Rückzahlung war nicht so mega-geschickt vom Verkäufer.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DerRatSuchende
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 1x hilfreich)

wie lange hätte denn der Verkäufer Zeit, ein passendes Ersatzgerät zu liefern? Die wachsen ja nicht an Bäumen...
Und wenn der Verkäufer zuerst liefern muss und der Käufer dann doch nicht das Geld überweist?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2422 Beiträge, 1117x hilfreich)

Zitat (von DerRatSuchende):
wie lange hätte denn der Verkäufer Zeit, ein passendes Ersatzgerät zu liefern? Die wachsen ja nicht an Bäumen...

So lange wie nötig, aber je länger, desto risikoreicher. Wenn eine Frist gesetzt wird, dann kann der Käufer auch zurücktreten und dann kann (muss aber nicht) es teurer werden. Wesentlich mehr als 14 Tage sollte man nicht einplanen.

Zitat (von DerRatSuchende):
Und wenn der Verkäufer zuerst liefern muss und der Käufer dann doch nicht das Geld überweist?

Das ist das Risiko des Verkäufers. Ist halt so.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12063 Beiträge, 4447x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Mindestens gleichwertiges Ersatzgerät kaufen und für 100 € abgeben.

Das würde den Vertrag erstmal nicht erfüllen und dafür müsste geklärt sein, ob der Artikel eine Stück- oder eine Gattungsschuld ist.
Je nach Alter, Ausstattungsvariante und Zustand ist es nämlich ganz schnell vorbei mit der "Massenware".

Letztendlich bleibt nur der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Unmöglichkeit der Lieferung und ja, damit macht mach sich Schadensersatzpflichtig.
Man sollte also versuchen, sich irgendwie mit dem Käufer zu einigen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37240 Beiträge, 6246x hilfreich)

Zitat (von DerRatSuchende):
Dennoch möchte der Käufer das Gerät.
Ich möchte oft auch was.
Was genau fordert dieser Käufer?? ...nachdem der Schrott nun Schrott ist und der Kaufpreis wieder beim Käufer ist?
Jedenfalls ist es kein Kaufabbruch.
Zitat (von DerRatSuchende):
Käufer hat das Gerät allerdings sofrt entsorgt als Elektroschrott.
Du hast doch Erfahrung mit solchen Geräten und deren Kauf und Verkauf und auch mit online-Geschäften.
Wenig glaubwürdig, dass ein solch erfahrener Verkäufer das Gerät dem Käufer nicht wenigstens als defekt und für Bastler angeboten hat...und hier fragt, was wäre, wenn der Käufer...Man weiß nicht, was der Käufer täte.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
DerRatSuchende
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die bisher zahlreichen Antworten!
Das der Verkäufer hier einen Fehler gemacht hat, liegt auf der Hand! Nun heißt es "Schadensbegrenzung". Der Verkäufer dachte sich halt, da der Artikel ja nun kaputt ist und das Geld zurück erstattet wurde, sei der Fall erledigt! Das dem nicht so ist, wusste er nicht (ich übrigens auch nicht). Aber Dummheit schützt ja bekanntlich vor Strafe nicht.
Bei dem Gerät handelte es sich um einen billigen Einsteigerlaptop mit 4GB Ram, 128GB eMMc, und einen Pentium N-Prozessor. Das Gerät hatte schon eine optische Macke (auf die auch hingewiesen wurde). Der Verkaufswert lag bei unter 80 Euro. Der Käufer besteht darauf, den kaputten Laptop trotzdem zu erhalten, was ja nun nicht mehr möglich ist.
Wie könnte denn ein möglicher Schadenersatz aussehen, bzw. auf was sollte sich der Verkäufer einstellen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12063 Beiträge, 4447x hilfreich)

Zitat (von DerRatSuchende):
Wie könnte denn ein möglicher Schadenersatz aussehen

Das wäre die Differenz vom ursprünglichen Kaufpreis, zum Kaufpreis eines gleichen Gerätes.

Also:
Zitat (von DerRatSuchende):
Der Verkaufswert lag bei unter 80 Euro.

Sagen wir 80€, der Käufer kauft sich nun das gleiche Gerät woanders und zahlt dort 90€ -> ergibt einen Schaden von 10€ der vom ursprünglichen Verkäufer zu ersetzen wäre.


Wenn wir es dann realistisch betrachten, wird sich die ganze Sache im (sehr) niedrigen 2 stelligen Eurobereich abspielen.
Ob man dem Käufer nun 10 -15€ "zusätzlich" anbietet, oder die Sache aussitzt muss jeder für sich entscheiden, wegen der eigenen Dummheit wüsste ich allerdings, was ich machen würde.

Mit dem vorsorglichen Angebot umgeht man dann auch die durchaus latente Gefahr Anwaltskosten tragen zu müssen, sollte der Käufer auf die Idee kommen einen aufsuchen zu wollen.


-- Editiert von User am 7. Mai 2025 14:41

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37240 Beiträge, 6246x hilfreich)

Zitat (von DerRatSuchende):
Der Käufer besteht darauf, den kaputten Laptop trotzdem zu erhalten
Wenn er dem Verkäufer nicht mehr schreibt, dann ist das eben so.
Zitat (von DerRatSuchende):
auf was sollte sich der Verkäufer einstellen?
Abwarten, was der Käufer als nächstes fordert. Wie soll man in das Hirn des *Möchtegern-Käufers* schauen können?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12063 Beiträge, 4447x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Abwarten, was der Käufer als nächstes fordert.

Das sollte man ausnahmsweise mal nicht tun.

Der VK hat ja bereits geäußert, dass er nicht liefert (liefern kann), wartet dieser nun einfach ab, landet man eben bei dieser Gefahr ->
Zitat (von spatenklopper):
Anwaltskosten tragen zu müssen, sollte der Käufer auf die Idee kommen einen aufsuchen


Wirtschaftlicher dürfte es sein, den generellen Schadensersatzanspruch des Käufers anzuerkennen, und diesem 10 - 20 € anzubieten, als später die Schadensersatzpficht zum 10-15 fachen Preis von einem Anwalt erklärt zu bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18186 Beiträge, 9887x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Sagen wir 80€, der Käufer kauft sich nun das gleiche Gerät woanders und zahlt dort 90€ -> ergibt einen Schaden von 10€ der vom ursprünglichen Verkäufer zu ersetzen wäre

Das gleiche Gerät gibt es aber wohl nicht woanders. Sonst könnte der Verkäufer das gleiche Gerät ja woanders auftreiben und dem Käufer liefern.

Wir bewegen uns also im Bereich "Schadensersatz für ein Unikat".

Sowas hat das Potenzial für hohe Anwalts- und Gutachterkosten. Und das Risiko, auf diesen Kosten sitzen zu bleiben. Das Risiko besteht übrigens auch für den Käufer.

Schadensminimierung umfasst auf jeden Fall, zu verhindern, dass der Käufer einen Anwalt beauftragt.
Der Verkäufer muss also zügig handeln.
Wenn man erklärt, zum Schadensersatz grundsätzlich bereit zu sein und schon mal eine kleine Summe (25€?) anbietet, nimmt man der Gegenseite Wind aus den Segeln. Dann lässt man sich auf 50€ hochhandeln, wenn der Käufer verbindlich erklärt, dass die Sache damit erledigt ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14678 Beiträge, 4516x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Der Verkäufer hat heute auch schon geschaut, ein vergleichbares Gerät wird derzeit nicht angeboten.
Und wie kommt man dann auf einen Wert von unter 80 Euro? Gewürfelt?

Zitat:
Sagen wir 80€, der Käufer kauft sich nun das gleiche Gerät woanders und zahlt dort 90€ -> ergibt einen Schaden von 10€ der vom ursprünglichen Verkäufer zu ersetzen wäre.
Dann betrüge der [i]Schaden[/i ]aber minus 10 Euro, schließlich hat er ja ursprünglich 100 Euro geboten/gezahlt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2422 Beiträge, 1117x hilfreich)

Hier wurde gerundet. Im Eingangsbeitrag steht unter 100€. Dann wurde auf 80€ konkretisiert. Das wird wohl die Höhe des Maximalgebots gewesen sein.

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
DerRatSuchende
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 1x hilfreich)

Das Höchstgebot lag bei knapp unter 80 Euro.
Ich hatte dem Käufer vor 2 Tagen geschrieben, was er sich als Schadenersatz vorstelle, bis jetzt kam keine Antwort mehr.
Derzeit ist in der e-Bucht kein vergleichbares Gerät im Angebot.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37240 Beiträge, 6246x hilfreich)

Zitat (von DerRatSuchende):
Ich hatte dem Käufer vor 2 Tagen geschrieben, was er sich als Schadenersatz vorstelle,
Er möchte kein Geld, er möchte dieses besagte Gerät und dieses nochmal bezahlen. Das stellt er sich vor.

Aber du hast bereits getan, was hier diskutiert wurde, um dem schlimmsten Fall vorzubeugen.
Hatte der Käufer denn eine Frist gesetzt, bis wann er DIESES Gerät spätestens zugeschickt bekommen will, bevor er weitere Schritte einleiten würde?

Möglich wäre es, den Käufer zeitnah nochmals zu fragen, mit welcher €-Summe als Schadenersatz er sich einverstanden erklären würde --- da du seine Forderung, das Gerät zugeschickt zu bekommen/dennoch möchte der Käufer das Gerät leider tatsächlich nicht mehr erfüllen kannst.
Die Juristen haben sicher einen juristisch einwandfreien Terminus dafür, den du dort noch unterbringen könntest.

Ob das was bringt, bleibt ungewiss. Selbstverständlich könntest du dir selbst auch anwaltlichen Rat einholen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12063 Beiträge, 4447x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die Juristen haben sicher einen juristisch einwandfreien Terminus dafür, den du dort noch unterbringen könntest.

Findet sich in § 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht
Die Rechte des Käufers finden sich dann in Abs.4 des selben §.

Zitat (von Anami):
Möglich wäre es, den Käufer zeitnah nochmals zu fragen, mit welcher €-Summe als Schadenersatz er sich einverstanden erklären würde --- da du seine Forderung, das Gerät zugeschickt zu bekommen/dennoch möchte der Käufer das Gerät leider tatsächlich nicht mehr erfüllen kannst.

Nicht die dümmste Idee nochmals, (oder erstmalig?) die tatsächliche Unmöglichkeit der Lieferung mitzuteilen.

-- Editiert von User am 9. Mai 2025 12:51

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
DerRatSuchende
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein, der Käufer hat keine Frist genannt und hat bis jetzt auch nicht mehr geantwortet

0x Hilfreiche Antwort

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