Kaufvertrag durch Dokumentenfälschung

29. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Smu1010
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufvertrag durch Dokumentenfälschung

Hallo!
Wir haben ein Wochenendhäuschen in einer Schrebergartenkolonie gekauft. Der Kaufvertrag ist so gestaltet, dass er erst zustande kommt, wenn der Pachtvertrag mit dem Verpächter abgeschlossen wurde, da das Häuschen auf Pachtgrund steht.
Kurzform: der Verkäufer des Häuschens hat uns einen gefälschten Pachtvertrag vorgelegt, bei dem er einfach unsere Namen eingetragen hat und die Unterschrift des Verpächters gefälscht hat.
Wir haben also das Häuschen gekauft, aber keinen Pachtvertrag über den Grund, auf dem es steht.
Was können wir jetzt machen, um unser Geld zurück zu bekommen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von Smu1010):
Wir haben also das Häuschen gekauft, aber keinen Pachtvertrag über den Grund, auf dem es steht.


Man könnte argumentieren, daß die vereinbarte(?) Bedingung für das Zustandekommen des Kaufvertrags noch nicht erfüllt ist, sodaß die geleistete Zahlung rechtsgrundlos erfolgt war und deshalb zurückzugewähren ist.

Oder, falls man von einem rechtsgültig zustandegekommenen Kaufvertrag ausgehen möchte, könnte man argumentieren, daß die Kauferklärung durch eine arglistige Täuschung "erschlichen" wurde und deshalb angefochten werden könnte, § 123 BGB - und der Kaufpreis deshalb zurückerstattet werden müßte.

Oder man könnte als Hauskäufer versuchen, die aus dem "Pachtbetrug" entstandenen zusätzlichen Aufwendungen ( = die es bedarf, um einen Pachtvertrag zu erlangen) als Schaden ersetzt zu verlangen: der "Pachtbetrüger" müßte dann vielleicht 5000€ erstatten, die der geneppte Hauskäufer aufwenden müßte, um das zugehörige Grundstück verpachtet zu bekommen.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

In jedem Fall sollte auch Strafantrag wegen Betrug, Urkundenfälschung etc. gestellt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Smu1010
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke. Den Strafantrag haben wir schon gestellt. Nur stellt sich uns immer noch die Frage, ob wir einen Mahnbescheid beantragen sollen oder direkt klagen...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Das kommt mitunter drauf an, was die Erwartungshaltung ist. Einen Mahnbescheid zu beantragen für den Fall, dass man fest mit einem Widerspruch rechnet, ergibt nicht so viel Sinn. Man verliert eigentlich nur Zeit.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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