Hallo!
Wir haben ein Wochenendhäuschen in einer Schrebergartenkolonie gekauft. Der Kaufvertrag ist so gestaltet, dass er erst zustande kommt, wenn der Pachtvertrag mit dem Verpächter abgeschlossen wurde, da das Häuschen auf Pachtgrund steht.
Kurzform: der Verkäufer des Häuschens hat uns einen gefälschten Pachtvertrag vorgelegt, bei dem er einfach unsere Namen eingetragen hat und die Unterschrift des Verpächters gefälscht hat.
Wir haben also das Häuschen gekauft, aber keinen Pachtvertrag über den Grund, auf dem es steht.
Was können wir jetzt machen, um unser Geld zurück zu bekommen?
Kaufvertrag durch Dokumentenfälschung
29. Juli 2018
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Frage vom 29. Juli 2018 | 13:21
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufvertrag durch Dokumentenfälschung
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#1
Antwort vom 29. Juli 2018 | 16:39
Von
Status: Lehrling (1521 Beiträge, 668x hilfreich)
ZitatWir haben also das Häuschen gekauft, aber keinen Pachtvertrag über den Grund, auf dem es steht. :
Man könnte argumentieren, daß die vereinbarte(?) Bedingung für das Zustandekommen des Kaufvertrags noch nicht erfüllt ist, sodaß die geleistete Zahlung rechtsgrundlos erfolgt war und deshalb zurückzugewähren ist.
Oder, falls man von einem rechtsgültig zustandegekommenen Kaufvertrag ausgehen möchte, könnte man argumentieren, daß die Kauferklärung durch eine arglistige Täuschung "erschlichen" wurde und deshalb angefochten werden könnte, § 123 BGB - und der Kaufpreis deshalb zurückerstattet werden müßte.
Oder man könnte als Hauskäufer versuchen, die aus dem "Pachtbetrug" entstandenen zusätzlichen Aufwendungen ( = die es bedarf, um einen Pachtvertrag zu erlangen) als Schaden ersetzt zu verlangen: der "Pachtbetrüger" müßte dann vielleicht 5000€ erstatten, die der geneppte Hauskäufer aufwenden müßte, um das zugehörige Grundstück verpachtet zu bekommen.
RK
#2
Antwort vom 1. August 2018 | 15:51
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
In jedem Fall sollte auch Strafantrag wegen Betrug, Urkundenfälschung etc. gestellt werden.
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#3
Antwort vom 1. August 2018 | 17:26
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke. Den Strafantrag haben wir schon gestellt. Nur stellt sich uns immer noch die Frage, ob wir einen Mahnbescheid beantragen sollen oder direkt klagen...
#4
Antwort vom 2. August 2018 | 10:14
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16164x hilfreich)
Das kommt mitunter drauf an, was die Erwartungshaltung ist. Einen Mahnbescheid zu beantragen für den Fall, dass man fest mit einem Widerspruch rechnet, ergibt nicht so viel Sinn. Man verliert eigentlich nur Zeit.
Und jetzt?
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