Kein Interesse an Nacherfüllung

9. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
go617664-14
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kein Interesse an Nacherfüllung

A kauft eine Sache die laut Produktbeschreibung irrtümlicherweise die Funktion X aufweist. A hat kein Interesse mehr an der Sache oder einer Nacherfüllung, da ihm die Funktion X wichtig war (Funktion X ist auch nicht durch eine Nachbesserung/Nachlieferung möglich). Muss er dem Verkäufer trotzdem eine Frist setzen zur Nacherfüllung obwohl er kein Interesse daran hat oder kann er in diesem Fall direkt vom Vertrag zurücktreten?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von go617664-14):
Muss er dem Verkäufer trotzdem eine Frist setzen zur Nacherfüllung obwohl er kein Interesse daran hat oder kann er in diesem Fall direkt vom Vertrag zurücktreten?

Ja, selbstverständlich.
Erst wenn der Verkäufer erklärt, daß er keine Nacherfüllung leisten kann, kann A vom Kaufvertrag zurücktreten. Zunächst mal hat A zwei Nachbesserungsversuche, die hier dann ggf. durch Lieferung einer Ware erfolgen müsste, die die zugesicherte Eigenschaft hat.

Aber wenn das dem Verkäufer nicht möglich ist, und A an dem anderen Produkt kein Interesse hat, wird es ja wohl mühelos möglich sein, das ganze einvernehmlich abzuwickeln.

Zitat:
(Funktion X ist auch nicht durch eine Nachbesserung/Nachlieferung möglich)

Sagt wer genau? Der Verkäufer? Der müsste dann ja auch einen "Lösungsvorschlag" machen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von go617664-14):
A kauft eine Sache die laut Produktbeschreibung irrtümlicherweise die Funktion X aufweist.

Die Produktbeschreibung wurde Teil der vertraglichen Vereinbarungen?



Zitat (von go617664-14):
Muss er dem Verkäufer trotzdem eine Frist setzen zur Nacherfüllung obwohl er kein Interesse daran hat

Es ist relativ egal ob der Käufer Interesse hat oder nicht, der Gesetzgeber hat festgelegt das der Verkäufer das "Recht zur zweiten Andienung".



Zitat (von go617664-14):
Funktion X ist auch nicht durch eine Nachbesserung/Nachlieferung möglich

Sind beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich, ist der Nacherfüllungsanspruch insgesamt ausgeschlossen (§ 275 BGB)



Hier käme wohl auch eine Anfechtung in Frage?

Fraglich auch ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande kam, es mangelt ja an übereinstimmenden Willenserklärungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von go617664-14):
Funktion X ist auch nicht durch eine Nachbesserung/Nachlieferung möglich). Muss er dem Verkäufer trotzdem eine Frist setzen zur Nacherfüllung ... oder kann er in diesem Fall direkt vom Vertrag zurücktreten?


Im Falle eines Sachmangels hat der Käufer gemäß § 437 BGB das Recht zum Rücktritt nach den Vorschriften § 440, § 323 und § 326 Abs. 5 BGB, also

- zum fristlosen Rücktritt falls a) beide Nacherfüllungsvarianten verweigert worden waren, oder falls b) eine Nacherfüllung fehlgeschlagen war oder c) falls die dem Käufer zustehende Nacherfüllungsvariante unzumutbar ist, § 440 BGB,

sowie

- zum fristlosen Rücktritt, falls "im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen", § 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB.

Wenn ein Sachmangel vorliegt, bei dem eine Nacherfüllung weder durch Ersatzlieferung, noch durch Mängelbeseitigung möglich ist ( also nicht etwa bloß mit unverhältnismäßigem, unzumutbarem Aufwand ), dann liegt darin wohl eine Rechtfertigung eines sofortigen Rücktritts, sodaß nach § 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.

Zitat (von eh1960):
Zunächst mal hat A zwei Nachbesserungsversuche, die hier dann ggf. durch Lieferung einer Ware erfolgen müsste, die die zugesicherte Eigenschaft hat.


Wenn der vereinbarte Artikel-Typ ( d.h. jedes Exemplar dieser Warengattung ) das vereinbarte Funktionsmerkmal X nicht hat, dann kann der Verkäufer keine Abhilfe leisten ( und dadurch seinen Kaufpreisanspruch behalten ), indem er ein Exemplar eines anderen Warentyps liefert, welcher das verlangte Merkmal hat.

---> vielmehr fristloses Rücktrittsrecht ( weil der Artikel-Typ ABC weder durch Ersatzlieferung, noch durch "Reparatur" zu dem vereinbarten ( aber der Gattung ABC fehlenden ) Merkmal X kommen wird. )

RK

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Produktbeschreibung wurde Teil der vertraglichen Vereinbarungen?


Der Verkäufer haftet für das Fehlen von berechtigterweise erwartbaren Eigenschaften nicht bloß dann, wenn die Erwartung ihre Berechtigung aus einer auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhenden Verpflichtung des Verkäufers erfährt.

Der Verkäufer haftet auch dann, wenn sich die enttäuschte Beschaffenheitserwartung zwar nicht auf eine Verbindlichkeit ( Kaufvertrag ) gründet, sondern bloß auf ein Versprechen in unverbindlicher Werbung:

§ 434 BGB:
"Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung

der Art der Sache und
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden"

Zitat (von Harry van Sell):
Es ist relativ egal ob der Käufer Interesse hat oder nicht, der Gesetzgeber hat festgelegt das der Verkäufer das "Recht zur zweiten Andienung".


Umgekehrt:
Wenn bei Lieferung einer mangelhaften Sache unmöglich durch Ersatzlieferung, oder durch Mängelbeseitigung Abhilfe geschaffen werden kann, dann ist es gleichgültig, dass der Käufer auch nach einem erfolglos gebliebenem Nacherfüllungsverlangen, oder nach berechtigt verweigerten Nacherfüllungs-Varianten ( oder bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ) fristlos zurücktreten könnte - denn jedenfalls nach § 323 Absatz 2 Nr. 3 BGB wäre ein sofortiger fristloser Rücktritt möglich.

RK

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