Kein Rückgaberecht bei Ebay nach neuem Schuldenrecht?

5. September 2002 Thema abonnieren
 Von 
The Menace
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Kein Rückgaberecht bei Ebay nach neuem Schuldenrecht?

Hallo,

habe bei Ebay etwas von der Firma Lapbag.de ersteigert. Diese gewährt mir jedoch kein Rückgaberecht mit folgender Begründung:
"Nach dem neuen Schuldrecht haben Sie bei Fernabsatzverträgen, die aufgrund von Versteigerungen geschlossen werden, keine Widerrufsfrist bzw. kein Rückgaberecht."
Ist das so richtig?

Problem bei eBay und Co?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo,

dieser Ansicht scheinen viele gewerbliche eBay-Anbieter nicht zu folgen, wie deren
Hinweise innerhalb der Angebote zeigen,
z.B.

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2049089011

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2049879375

Wenn es um den Verkäufer

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2050064013

geht, so hält sich dieser noch nicht einmal
an die Pflicht zur Angabe der Unternehmens-
daten im Auktionstext.

Im übrigen geht aus den eBay-Bedingungen
hervor, dass gewerbliche Anbieter in der
Auktion u.a. auf die Rechte hinweisen müssen
(d.h. Rechtes des in das BGB eingearbeiteten
Fernansatzgesetzes):

http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Fernabsatzvertrag.htm

Gruss,

Wolfgang

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#2
 Von 
The Menace
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber auf der von dir angegebenen Seite steht tatsächlich, dass das Wiederrufsrecht nicht für Versteigerungen gilt. Also hatte der Verkäufer doch recht! Oder nicht?

Dennis

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#3
 Von 
Berndt
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 20x hilfreich)

Sehr geehrtet Wolfgang,
der Ausschluss der Widerrufsfrist gilt nur öffentliche Versteiegrungen im Sinne des § 445 BGB , hier also selbstverständlich nicht. Der Ausschluss ist unwirksam.

mit freundlichem Gruß

Sebastian Berndt

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#4
 Von 
Podleski
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,habe änliche Probleme mit ersteigerten Produkt. Es sollte Geschenk für mein Kind sein.Als mein kind es auf dem Foto gesehen hatte-teilte mir mit es sein nicht das Richtige.
Kann ich aus der Kaufvertrag zurücktretten-gibts da ja welcher Möglichkeiten??
Danke-
Mfg. podleski@web.de

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#5
 Von 
The Menace
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr Bernd,

wie sieht es denn mit dem neuen Schuldenrecht und § 312 d (4)
5. aus? Ich glaube § 445 BGB ist nicht mehr gültig. Jetzt weiss ich immer noch nicht ob ich ein Rückgaberecht habe.

Gruß

Dennis

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
The Menace
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmal etwas was ich selber rausgefunden habe:
Der Ausschluss der Widerruffrist gilt für Versteigerungen im Sinne des §156
BGB, welcher besat, dass bei einer Versteigernung ein Vertrag erst durch
Zuschlag zustande kommt etc.
Also kein Rückgaberecht!

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#7
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

Dennis, Du hast ein Rückgaberecht. Bernd hat Recht, denn die oben angesprochenen Paragrafen beziehen sich auf öffentliche Versteigerungen, wie man sie bis zu den Zeiten des Internet kannte.
Das Fernabsatzgesetz wurde ja gerade oder auch für Fälle wie ebay eingeführt, nämlich für Fälle, bei denen man das Produkt nicht persönlich überprüfen kann. Die Probleme, die immer wieder bei ebay und Konsorten auftauchen, sprechen ja wohl für sich.
Zack, Zurückgeben.
(Ist übrigens meines Wissens noch nicht ausdrücklich gerichtlich geklärt worden...)

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#8
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

eBay - Verkäufe sind keine Versteigerungen im Sinn des BGB .
Weisen Sie Ihren Verkäufer auf folgende Seite eines Rechtsanwalts hin , um Ihn über seine Érfolgsaussichten zu informieren , vielleicht lenkt er von alleine ein .
Rechtsanwalt Härting Berlin

Ansonsten werden Sie wohl um einen Anwalt nicht herum kommen ( solche Verkäufer können sehr stur sein und lassen sich nur schwer beeindrucken ) allerdings sind Ihre Erfolgsaussichten hervorragend meiner Meinung nach.

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