Hallo,
habe bei Ebay etwas von der Firma Lapbag.de ersteigert. Diese gewährt mir jedoch kein Rückgaberecht mit folgender Begründung:
"Nach dem neuen Schuldrecht haben Sie bei Fernabsatzverträgen, die aufgrund von Versteigerungen geschlossen werden, keine Widerrufsfrist bzw. kein Rückgaberecht."
Ist das so richtig?
Kein Rückgaberecht bei Ebay nach neuem Schuldenrecht?
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Hallo,
dieser Ansicht scheinen viele gewerbliche eBay-Anbieter nicht zu folgen, wie deren
Hinweise innerhalb der Angebote zeigen,
z.B.
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2049089011
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2049879375
Wenn es um den Verkäufer
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2050064013
geht, so hält sich dieser noch nicht einmal
an die Pflicht zur Angabe der Unternehmens-
daten im Auktionstext.
Im übrigen geht aus den eBay-Bedingungen
hervor, dass gewerbliche Anbieter in der
Auktion u.a. auf die Rechte hinweisen müssen
(d.h. Rechtes des in das BGB eingearbeiteten
Fernansatzgesetzes):
http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Fernabsatzvertrag.htm
Gruss,
Wolfgang
Aber auf der von dir angegebenen Seite steht tatsächlich, dass das Wiederrufsrecht nicht für Versteigerungen gilt. Also hatte der Verkäufer doch recht! Oder nicht?
Dennis
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Sehr geehrtet Wolfgang,
der Ausschluss der Widerrufsfrist gilt nur öffentliche Versteiegrungen im Sinne des § 445 BGB
, hier also selbstverständlich nicht. Der Ausschluss ist unwirksam.
mit freundlichem Gruß
Sebastian Berndt
Hallo,habe änliche Probleme mit ersteigerten Produkt. Es sollte Geschenk für mein Kind sein.Als mein kind es auf dem Foto gesehen hatte-teilte mir mit es sein nicht das Richtige.
Kann ich aus der Kaufvertrag zurücktretten-gibts da ja welcher Möglichkeiten??
Danke-
Mfg. podleski@web.de
Hallo Herr Bernd,
wie sieht es denn mit dem neuen Schuldenrecht und § 312 d (4)
5. aus? Ich glaube § 445 BGB
ist nicht mehr gültig. Jetzt weiss ich immer noch nicht ob ich ein Rückgaberecht habe.
Gruß
Dennis
Nochmal etwas was ich selber rausgefunden habe:
Der Ausschluss der Widerruffrist gilt für Versteigerungen im Sinne des §156
BGB, welcher besat, dass bei einer Versteigernung ein Vertrag erst durch
Zuschlag zustande kommt etc.
Also kein Rückgaberecht!
Dennis, Du hast ein Rückgaberecht. Bernd hat Recht, denn die oben angesprochenen Paragrafen beziehen sich auf öffentliche Versteigerungen, wie man sie bis zu den Zeiten des Internet kannte.
Das Fernabsatzgesetz wurde ja gerade oder auch für Fälle wie ebay eingeführt, nämlich für Fälle, bei denen man das Produkt nicht persönlich überprüfen kann. Die Probleme, die immer wieder bei ebay und Konsorten auftauchen, sprechen ja wohl für sich.
Zack, Zurückgeben.
(Ist übrigens meines Wissens noch nicht ausdrücklich gerichtlich geklärt worden...)
eBay - Verkäufe sind keine Versteigerungen im Sinn des BGB .
Weisen Sie Ihren Verkäufer auf folgende Seite eines Rechtsanwalts hin , um Ihn über seine Érfolgsaussichten zu informieren , vielleicht lenkt er von alleine ein .
Rechtsanwalt Härting Berlin
Ansonsten werden Sie wohl um einen Anwalt nicht herum kommen ( solche Verkäufer können sehr stur sein und lassen sich nur schwer beeindrucken ) allerdings sind Ihre Erfolgsaussichten hervorragend meiner Meinung nach.
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