Klassiker Verkäufer stellt verbindlich gekauften Atikel teurer neu ein

30. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
Frag123r
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Klassiker Verkäufer stellt verbindlich gekauften Atikel teurer neu ein

Hallo,

A gewinnt die Auktion für 1 Euro und zahlt sofort per Paypal 1 Euro und Versandkosten.

B ist privater Verkäufer, ignoriert den Auktionszuschlag und stellt den Artikel teurer neu ein ( wiedereingestellter Artikel, kein zweites Exemplar).

Der gekaufte Elektroartikel gibt es ab und zu für ca. 30 Euro plus Versand.

Wie reagiert A, wenn B das Geld zurücksendet, aber weiterhin nicht das Geld, sondern die Ware haben möchte?

Wenn B den Artikel anderweitig mit der neuen Auktion verkauft, auf was kann A B verklagen?

Kann sich A den Artikel im gleichen Zustand teurer kaufen und die Differenz/Kostenübernahme verlangen.

Da der Beschaffungsaufwand zusätzlich anfällt: Kann A B auf Ersatzbeschaffung verklagen?

Als wichtig erachte ich, dass A auf keinen Fall bei der neuen Auktion mitbieten darf, damit nicht das Handeln als Zustimmung zur Vertragsauflösung gewertet werden darf.

VG

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114375 Beiträge, 38985x hilfreich)

Zitat (von Frag123r):
Wie reagiert A, wenn B das Geld zurücksendet, aber weiterhin nicht das Geld, sondern die Ware haben möchte?

Das muss A selber entscheiden.



Als erstes sollte A mal prüfen, ob er denn überhaupt eine ladungsfähige Anschrift des B hat. Falls nicht, sind eigentlich alle juristischen Wege verschlossen.


Ein weiteres Problem stellt der eklatante Preisunterschied dar, da ist schon zweifelhaft ob überhaupt ein Vertrag zustande kam.


Aber selbst wenn es einen Vertrag gäbe, so wäre ein Bestehen auf Erfüllung wohl rechtsmissbräuchlich und somit nicht durchsetzbar.



Zitat (von Frag123r):
dass A auf keinen Fall bei der neuen Auktion mitbieten darf,

Eventuell ist A ja in der Glücklichen Lage, das er Familie oder sogar Freunde hat?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8419 Beiträge, 4037x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
auf was kann A B verklagen?
möglicherweise Schadensersatz.

Zitat:
Kann sich A den Artikel im gleichen Zustand teurer kaufen und die Differenz/Kostenübernahme verlangen.
Jain! Einfach so ein teureres Angebot raussuchen ist nicht! A hat eine Schadensminderungspflicht. Kommt A der nicht nach, kanns teuer für ihn werden bei einer Verhandlung.

Zitat:
Da der Beschaffungsaufwand zusätzlich anfällt: Kann A B auf Ersatzbeschaffung verklagen?
Schadensminerungspflicht, also eher nein.

Zitat:
Als wichtig erachte ich, dass A auf keinen Fall bei der neuen Auktion mitbieten darf,
Wieso? Dann hat A halt den Artikel 2 mal gekauft.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Frag123r
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ein weiteres Problem stellt der eklatante Preisunterschied dar, da ist schon zweifelhaft ob überhaupt ein Vertrag zustande kam.


Echt jetzt?
B hat ein Mindestgebot verlangt. A hat den Zuschlag bekommen. Hierzu gibt es Klassiker (Auto für ein Euro) und neue Urteile (Rheinschiff zu einem relativ niedrigen Preis).



0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Daskalos
Status:
Praktikant
(865 Beiträge, 164x hilfreich)

Zitat (von Frag123r):
Wie reagiert A, wenn B das Geld zurücksendet, aber weiterhin nicht das Geld, sondern die Ware haben möchte?


A weißt B darauf hin, dass die Bietzeit beendet ist und er der letzte höchst bietende ist! Und somit ein Vertrag zwischen beiden besteht, den er zu erfüllen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15484 Beiträge, 8970x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
A weißt B darauf hin, dass die Bietzeit beendet ist und er der letzte höchst bietende ist! Und somit ein Vertrag zwischen beiden besteht, den er zu erfüllen hat.


So ist es.
Deshalb sind jegliche Gedanken an Deckungskauf oder Schadensersatz verfrüht.
A hat deshalb momentan "nur" einen Anspruch auf Lieferung.

Zitat (von Frag123r):
Wenn B den Artikel anderweitig mit der neuen Auktion verkauft, auf was kann A B verklagen?

Auf Vertragserfüllung (= Lieferung der Ware), nichts anderes. Woher B die Ware nimmt, ist derzeit allein das Problem von B.

Zitat (von Harry van Sell):
Als erstes sollte A mal prüfen, ob er denn überhaupt eine ladungsfähige Anschrift des B hat. Falls nicht, sind eigentlich alle juristischen Wege verschlossen.

A braucht jedenfalls Realnamen und Postadresse von B. Falls A die nicht hat, lohnt es sich bei einem 30€-Artikel nicht, extra dafür einen Detektiv zu beauftragen...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5402 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Frag123r):
neue Urteile (Rheinschiff zu einem relativ niedrigen Preis)


Danke für den Querverweis, das ist sowohl lustig als auch interessant (vor allem, wenn der VK jetzt die Hypothek ablösen muß, da sie bei der Auktion nicht angegeben war, das wird sehr sehr teuer...).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Daskalos
Status:
Praktikant
(865 Beiträge, 164x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
A braucht jedenfalls Realnamen und Postadresse von B. Falls A die nicht hat, lohnt es sich bei einem 30€-Artikel nicht, extra dafür einen Detektiv zu beauftragen...


Da A ja die Aktion gewonnen hat, hat ebay (ich gehe mal davon aus, dass es ebay war) ihm mit der Gewinnbestätigung Name Anschrift und KoNr übermittelt

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1440 Beiträge, 656x hilfreich)

„Kann sich A den Artikel im gleichen Zustand teurer kaufen und die Differenz/Kostenübernahme verlangen.„

JA. Aber erst nach nochmaliger erfolgloser Fristsetzung.

RK

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 255.459 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
103.630 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen