Hallo,
A gewinnt die Auktion für 1 Euro und zahlt sofort per Paypal 1 Euro und Versandkosten.
B ist privater Verkäufer, ignoriert den Auktionszuschlag und stellt den Artikel teurer neu ein ( wiedereingestellter Artikel, kein zweites Exemplar).
Der gekaufte Elektroartikel gibt es ab und zu für ca. 30 Euro plus Versand.
Wie reagiert A, wenn B das Geld zurücksendet, aber weiterhin nicht das Geld, sondern die Ware haben möchte?
Wenn B den Artikel anderweitig mit der neuen Auktion verkauft, auf was kann A B verklagen?
Kann sich A den Artikel im gleichen Zustand teurer kaufen und die Differenz/Kostenübernahme verlangen.
Da der Beschaffungsaufwand zusätzlich anfällt: Kann A B auf Ersatzbeschaffung verklagen?
Als wichtig erachte ich, dass A auf keinen Fall bei der neuen Auktion mitbieten darf, damit nicht das Handeln als Zustimmung zur Vertragsauflösung gewertet werden darf.
VG
Klassiker Verkäufer stellt verbindlich gekauften Atikel teurer neu ein
30. Juli 2022
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Frage vom 30. Juli 2022 | 20:02
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
Klassiker Verkäufer stellt verbindlich gekauften Atikel teurer neu ein
Problem bei eBay und Co?
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#1
Antwort vom 30. Juli 2022 | 21:47
Von
Status: Unbeschreiblich (114375 Beiträge, 38985x hilfreich)
ZitatWie reagiert A, wenn B das Geld zurücksendet, aber weiterhin nicht das Geld, sondern die Ware haben möchte? :
Das muss A selber entscheiden.
Als erstes sollte A mal prüfen, ob er denn überhaupt eine ladungsfähige Anschrift des B hat. Falls nicht, sind eigentlich alle juristischen Wege verschlossen.
Ein weiteres Problem stellt der eklatante Preisunterschied dar, da ist schon zweifelhaft ob überhaupt ein Vertrag zustande kam.
Aber selbst wenn es einen Vertrag gäbe, so wäre ein Bestehen auf Erfüllung wohl rechtsmissbräuchlich und somit nicht durchsetzbar.
Zitatdass A auf keinen Fall bei der neuen Auktion mitbieten darf, :
Eventuell ist A ja in der Glücklichen Lage, das er Familie oder sogar Freunde hat?
#2
Antwort vom 31. Juli 2022 | 00:58
Von
Status: Richter (8419 Beiträge, 4037x hilfreich)
Hallo,
möglicherweise Schadensersatz.Zitat:auf was kann A B verklagen?
Jain! Einfach so ein teureres Angebot raussuchen ist nicht! A hat eine Schadensminderungspflicht. Kommt A der nicht nach, kanns teuer für ihn werden bei einer Verhandlung.Zitat:Kann sich A den Artikel im gleichen Zustand teurer kaufen und die Differenz/Kostenübernahme verlangen.
Schadensminerungspflicht, also eher nein.Zitat:Da der Beschaffungsaufwand zusätzlich anfällt: Kann A B auf Ersatzbeschaffung verklagen?
Wieso? Dann hat A halt den Artikel 2 mal gekauft.Zitat:Als wichtig erachte ich, dass A auf keinen Fall bei der neuen Auktion mitbieten darf,
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#3
Antwort vom 31. Juli 2022 | 02:11
Von
Status: Frischling (18 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatEin weiteres Problem stellt der eklatante Preisunterschied dar, da ist schon zweifelhaft ob überhaupt ein Vertrag zustande kam. :
Echt jetzt?
B hat ein Mindestgebot verlangt. A hat den Zuschlag bekommen. Hierzu gibt es Klassiker (Auto für ein Euro) und neue Urteile (Rheinschiff zu einem relativ niedrigen Preis).
#4
Antwort vom 31. Juli 2022 | 09:32
Von
Status: Praktikant (865 Beiträge, 164x hilfreich)
ZitatWie reagiert A, wenn B das Geld zurücksendet, aber weiterhin nicht das Geld, sondern die Ware haben möchte? :
A weißt B darauf hin, dass die Bietzeit beendet ist und er der letzte höchst bietende ist! Und somit ein Vertrag zwischen beiden besteht, den er zu erfüllen hat.
#5
Antwort vom 1. August 2022 | 07:18
Von
Status: Wissender (15484 Beiträge, 8970x hilfreich)
ZitatA weißt B darauf hin, dass die Bietzeit beendet ist und er der letzte höchst bietende ist! Und somit ein Vertrag zwischen beiden besteht, den er zu erfüllen hat. :
So ist es.
Deshalb sind jegliche Gedanken an Deckungskauf oder Schadensersatz verfrüht.
A hat deshalb momentan "nur" einen Anspruch auf Lieferung.
ZitatWenn B den Artikel anderweitig mit der neuen Auktion verkauft, auf was kann A B verklagen? :
Auf Vertragserfüllung (= Lieferung der Ware), nichts anderes. Woher B die Ware nimmt, ist derzeit allein das Problem von B.
ZitatAls erstes sollte A mal prüfen, ob er denn überhaupt eine ladungsfähige Anschrift des B hat. Falls nicht, sind eigentlich alle juristischen Wege verschlossen. :
A braucht jedenfalls Realnamen und Postadresse von B. Falls A die nicht hat, lohnt es sich bei einem 30€-Artikel nicht, extra dafür einen Detektiv zu beauftragen...
#6
Antwort vom 1. August 2022 | 11:29
Von
Status: Junior-Partner (5402 Beiträge, 1810x hilfreich)
Zitatneue Urteile (Rheinschiff zu einem relativ niedrigen Preis) :
Danke für den Querverweis, das ist sowohl lustig als auch interessant (vor allem, wenn der VK jetzt die Hypothek ablösen muß, da sie bei der Auktion nicht angegeben war, das wird sehr sehr teuer...).
#7
Antwort vom 1. August 2022 | 16:40
Von
Status: Praktikant (865 Beiträge, 164x hilfreich)
ZitatA braucht jedenfalls Realnamen und Postadresse von B. Falls A die nicht hat, lohnt es sich bei einem 30€-Artikel nicht, extra dafür einen Detektiv zu beauftragen... :
Da A ja die Aktion gewonnen hat, hat ebay (ich gehe mal davon aus, dass es ebay war) ihm mit der Gewinnbestätigung Name Anschrift und KoNr übermittelt
#8
Antwort vom 4. August 2022 | 13:25
Von
Status: Lehrling (1440 Beiträge, 656x hilfreich)
„Kann sich A den Artikel im gleichen Zustand teurer kaufen und die Differenz/Kostenübernahme verlangen.„
JA. Aber erst nach nochmaliger erfolgloser Fristsetzung.
RK
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