Klassiker: Ware defekt, Verkäufer fast stumm...

18. März 2009 Thema abonnieren
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guest-12304.06.2009 18:34:38
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Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Klassiker: Ware defekt, Verkäufer fast stumm...

Hallo zusammen,

ich habe ein neues Schnurlostelefon über ebay gekauft (Artikelnr.: 250366713620), bei dem das Display defekt ist.

Habe nach Feststellung des Defektes die Verkäuferin aufgefordert, sich mit mir in Verbindung zu setzen (zwecks Kaufbeleg). Sie hat relativ spät geantwortet, dass sie es geschenkt bekommen und es bei ebay verkauft hat, da sie weder einen ISDN-Anschluss noch einen Kassenbeleg zum Umtausch hat (dafür aber scheinbar spendable Bekannte...).

Meinen Hinweis, dass ich durch die geöffnete (und mit Tesa verschlossene) Verpackung nicht davon ausgehen kann, dass sie nichts von dem Defekt wusste, hat sie damit beantwortet, dass sie das Telefon für die Fotos ausgepackt hat (es aber unbenutzt sei). Ausserdem hat sie darauf hingewiesen, dass sie bereits im Angebot informiert hat, keine Garantie zu geben (da Privatverkauf). Daraufhin hab ich bei ebay nachgelesen und ihr erklärt, dass eine Garantie dann zum Tragen käme, wenn das Gerät später kaputt gehen würde. Da es aber bei der Übergabe schon nicht funktioniert hat, hab ich ihr die Auswahl gelassen, das Mobilteil zu reparieren oder mir den überwiesenen Betrag zu erstatten.

Nachdem keine Reaktion kam, hab ich mich erneut gemeldet und mal wieder um Anruf gebeten. Als wieder nichts kam, hab ich den Fall bei ebay geschlossen (was vermutlich ein Fehler war) und abgewartet. Tags darauf kam eine Antwort mit einer Erklärung, die ich schon kannte – mit dem Unterschied, dass sie den Verkäufer angeblich noch einmal nach dem Kassenzettel gefragt hätte, was natürlich erfolglos war. Ausserdem hat sie erklärt, dass sie das Telefon gar nicht erst bei ebay verkauft hätte (sondern umgetauscht bzw. Geld geholt hätte...), wenn ein Kassenbon vorhanden wäre.

Wieder ein paar Tage später hab ich ein Mail an ebay geschrieben um zu erfahren, ob ebay denn etwas zur Klärung des Problems veranlassen würde oder ob ich die Verkäuferin weiterhin regelmässig anschreiben soll. Auch da ist es still geblieben... Die ganze Geschichte zieht sich jetzt schon seit Wochen dahin und inzwischen nervt es mich.

Wie läuft so ein Sachverhalt denn weiter? Was für Möglichkeiten hab ich denn? Ich will nicht gerne mit Anwalt drohen, weil ich eigentlich kein Interesse hab, die Androhungen auch umzusetzen (das ist doch die Kohle und den Streß eigentlich nicht wert). Wie wär’s damit, wenn ich einen Brief an ihre Adresse sende – in der Hoffnung, dass es sich tatsächlich um ein jüngeres Mädel handelt, die von ihren Eltern die Löffel langgezogen bekommt? Blöd nur, wenn dem nicht so ist...

Ich sag schon mal jetzt vielen lieben Dank und hoffe auf bessere Ideen als meine mit dem Brief *gg*,

:-)

Problem bei eBay und Co?

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3 Antworten
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#1
 Von 
bogus1
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Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> Was für Möglichkeiten hab ich denn?
**
Leider nur sehr beschränkte, fürchte ich...
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> Habe nach Feststellung des Defektes die Verkäuferin aufgefordert, sich mit mir in Verbindung zu setzen (zwecks Kaufbeleg). Sie hat relativ spät geantwortet, dass sie es geschenkt bekommen und es bei ebay verkauft hat, da sie weder einen ISDN-Anschluss noch einen Kassenbeleg zum Umtausch hat (dafür aber scheinbar spendable Bekannte...).
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Anspruch auf einen Kassenbeleg hat man nicht, es sei denn, es wäre in der Auktion vereinbart worden. Jetzt braucht man nicht (unbedingt) einen Kassenbeleg, um Gewährleistungsansprüche gegen den Händler geltend zu machen, bei dem der spendable Schenker dieses Gerät gekauft hat, wenn es denn gekauft wurde. Eine Zeugenaussage würde denselben Zweck erfüllen, dann müsste man aber wissen, wo das Telefon gekauft wurde, dieses Geheimnis könnte nur von der Verkäuferin durch Nachfragen gelüftet werden.
*****
> Meinen Hinweis, dass ich durch die geöffnete (und mit Tesa verschlossene) Verpackung nicht davon ausgehen kann, dass sie nichts von dem Defekt wusste, hat sie damit beantwortet, dass sie das Telefon für die Fotos ausgepackt hat (es aber unbenutzt sei).
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Das war (fast) zu erwarten, die Arglosigkeit in persona.
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> Ausserdem hat sie darauf hingewiesen, dass sie bereits im Angebot informiert hat, keine Garantie zu geben (da Privatverkauf). Daraufhin hab ich bei ebay nachgelesen und ihr erklärt, dass eine Garantie dann zum Tragen käme, wenn das Gerät später kaputt gehen würde. Da es aber bei der Übergabe schon nicht funktioniert hat, hab ich ihr die Auswahl gelassen, das Mobilteil zu reparieren oder mir den überwiesenen Betrag zu erstatten.
**
Im Grunde richtig - Unterschied Garantie und gesetzliche Gewährleistung.

http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm
*****
Aber: Jetzt wird privaten eBay-Verkäufern ja die Laiensphäre zugute gehalten, die bei eBay-Auktionen verwendeten Klauseln sind vielfältig, von lustig bis aberwitzig.

http://www.knetfeder.de/kleinkariert/recht-eu.html -
(nur zur Entspannung)

"Privatverkauf ohne Garantie und Rückgaberecht" - so steht es in der Auktion...

"Gleiches gilt in einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Kamen . Die Formulierung "Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie" ist vom Landgericht Osnabrück, Urteil vom 25.11.2005 AZ: 12 S 555/05 jedenfalls als wirksamer Gewährleistungsauschluss angesehen worden." (Zitat)

http://www.internetrecht-rostock.de/ebay_garantie.htm

Bitte ganzen Artikel lesen!
*****
Also: Wirksamer Gewährleistungsauschluss.

Der Gefahrübergang beim Versendungskauf ist bei der Einlieferung beim Versandunternehmen (§ 447 BGB ). Das ist deshalb wichtig, weil gerne behauptet wird, der Artikel sei auf dem Transport beschädigt worden, was Sache des Käufers wäre, es sei denn, der Artikel wäre nicht angemessen verpackt gewesen...
*****
Was bleibt? Fast nichts!

Aus der Auktion ist kein Honig zu saugen, Minimalismus pur. Technische Daten, Lieferumfang, Gewährleistungsausschluss, sonst nichts. Insbesondere keine Beschaffenheitsgarantie, keine Funktionsgarantie - Null.

Die Beweislast dafür, dass die Sache bei Gefahrenübergang mangelhaft war, trägt der Käufer - Grundgedanke aus § 363 BGB .

Hinzu kommt der Gewährleistungsausschluss.

Der Käufer müsste jetzt beweisen, dass:

a) die Sache bei Gefahrenübergang mangelbehaftet war
b) dass die Verkäuferin davon wusste (Arglist nach § 444 BGB )

Ein Beweis, der außerordentlich schwer zu erbringen ist.

Man kann im Grunde nur versuchen, einen gewissen Druck aufzubauen, wenn die Verkäuferin ein dickes Fell hat, wird es haarig....


1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12304.06.2009 18:34:38
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo bogus1,

vielen Dank für die Antwort und die enthaltenen Links. Bin echt erstaunt, wie man damit auf die Nase fallen kann (...ab jetzt nie wieder ebay???).

Es lohnt sich also tatsächlich nicht, den Rechtsweg einzuschlagen (wie gesagt, ist mir ohnehin den Aufwand nicht wert)... Aber jetzt weiß ich's wenigestens :-(

So ganz kampflos will ich aber doch nicht aufgeben, da mich die ganze Sache ziemlich ärgert. Ich glaube zwar nicht, dass die Verkäuferin von dem Defekt wußte und mich vorsätzlich täuschen wollte. Aber ich vermute mal schon, dass das Telefon von irgendeinem LKW gefallen ist - weil ansonsten hätte sie sich den tatsächlichen Verkaufswert des Gerätes im nächstbesten Laden auszahlen lassen (hat sie mir auch geschrieben).

Also was tun? Meine Idee, einen Brief zu schreiben ist wohl wirklich nicht die beste (ich geb's ja zu).
Ein bißchen Druck aufbauen und hoffen, dass sie kein dickes Fell hat ist schon ein guter Plan.
Nur womit soll ich denn drücken - ohne mich selber in die Falle zu schubsen? Ich kann ja schlecht mit Anwalt drohen und dann kommt nie was (Dokumentenfälschung ist nicht wirklich mein Spezialgebiet...). Richtig dämlich wäre es, das Telefon zu reparieren und ihr die Rechnung zu schicken (die ich logischerweise erstmal verauslagen müsste, haha...). Hab schon genug für ein kaputtes Telefon bezahlt.
Wenn ich ne Mail schreibe und mal auf das Thema Hehlerware anspiele, wird sie sicherlich unruhig werden - aber mehr als eine Anspielung ist auch nicht drin, da ich keine Lust auf ne Anzeige von ihr hab.
Die Drohung, persönlich bei ihr aufzukreuzen wird sie nicht ernst nehmen (ausser sie ist so schlau, wie es ihre Rechtschrift vermuten lässt...). Aber selbst dann wird sie wahrscheinlich nicht mit Kaffee zu Hause auf mich warten und ich müsste ein paar hundert Kilometer fahren - das Benzingeld steck ich lieber in ein neues Telefon...

Unnu?

Eigentlich wäre es mir am liebsten, wenn sie sich wenigstens bereit erklärt, mir die Hälfte des Kaufpreises zu erstatten - immerhin kann sie genauso viel dafür, dass das Teil kaputt ist wie ich (nämlich nichts...). Aber ich vermute, dass ihr dämmert, dass ich überhaupt nichts in der Hand habe, wenn ich einlenke und plötzlich nur noch die Hälfte des Geldes haben will. Sofern sie es nicht sowieso schon weiß... Und ich nehme an, dass sie ihr Gewissen genauso gepflegt ignorieren kann wie meine (bis jetzt höflichen) Mails.

Bleibt mir wirklich nur die Möglichkeit übrig, mit etwas zu bluffen, was mich selbst in Schwierigkeiten bringen kann???

Vielen Dank und frustrierte Grüße,

:-)

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1423x hilfreich)

> Bleibt mir wirklich nur die Möglichkeit übrig, mit etwas zu bluffen, was mich selbst in Schwierigkeiten bringen kann???

Wenn man z. B. ein Einschreiben aufsetzt und eine Frist setzt und darauf hinweist, dass man nach Ablauf dieser Frist den Rechtsweg beschreitet, ist das keine Drohung i. S. des Strafrechts (Nötigung).

Im Gegenteil, wenn das schlüssig und überzeugend dargelegt wurde, hat das oft seine Wirkung, wie wir ja hier im Forum täglich erfahren.

Insbesondere ist es ja fraglich, ob die Verkäuferin sich wirklich so sicher ist und ob sie von der Rechtslage weiß.
*****
> Richtig dämlich wäre es, das Telefon zu reparieren und ihr die Rechnung zu schicken (die ich logischerweise erstmal verauslagen müsste, haha...). Hab schon genug für ein kaputtes Telefon bezahlt.
***
Darf man gar nicht, man würde sich aller Chancen berauben, das wäre eine eigenmächtige Selbstvornahme, man würde in jedem Fall auf den Kosten sitzen bleiben. Der Weg kann nur über die Nacherfüllung gehen können.

§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
**
§ 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
*****

> Wenn ich ne Mail schreibe und mal auf das Thema Hehlerware anspiele, wird sie sicherlich unruhig werden - aber mehr als eine Anspielung ist auch nicht drin, da ich keine Lust auf ne Anzeige von ihr hab.

Das ist nicht anzuraten, dafür gibt es keine Hinweise, meine Ausführungen waren eher ironisch gemeint.
*****
> Die Drohung, persönlich bei ihr aufzukreuzen wird sie nicht ernst nehmen (ausser sie ist so schlau, wie es ihre Rechtschrift vermuten lässt...). Aber selbst dann wird sie wahrscheinlich nicht mit Kaffee zu Hause auf mich warten und ich müsste ein paar hundert Kilometer fahren - das Benzingeld steck ich lieber in ein neues Telefon...

Immer eine schlechte Idee, weil es meistens anders kommt, als man denkt. Das (irgendwie) belämmerte Gefühl, das man hat, wenn man nach einer längeren Anreise vor einer Türe steht, die nicht geöffnet wird, trägt auch nicht gerade zur Aufbesserung der Laune bei. Falls sie aber geöffnet wird, ist es auch nicht immer gut, weil sich aus solchen Auftritten schon des Öfteren kleine menschliche Katastrophen entwickelt haben, die auf der Polizeiwache endeten. Man kann sich ganz schön hochschaukeln.
******
Einschreiben - Rückschein, Frist setzen -> 14 Tage nach Datum bestimmt, zur Nacherfüllung auffordern (Reparatur u. U. in Inanspruchnahme der Gewährleistung, der Verkäufer sollte von der jungen Dame zu ermitteln sein) alternativ zur Rücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises auffordern, auf das Beschreiten des Rechtswegs hinweisen im Falle dass...)

Mehr wird man nicht tun können, vielleicht klappt es, dann war die Attacke erfolgreich, vielleicht nicht, dann Rückzug der leisen Art (es gibt Schlimmeres im Leben).



-- Editiert am 20.03.2009 18:40

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