Kleinanzeigen. Fake Markenware verkauft. Aber VK sieht es nicht ein

18. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
Jasmin1976
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinanzeigen. Fake Markenware verkauft. Aber VK sieht es nicht ein

Hallo,

habe bei Kleinanzeigen ein gebrauchtes Shirt gekauft. Marke Gucci. Laut VK soll es ein Original sein das er in Italien gekauft hat. Verkaufpreis mit Versand waren 150 Euro.
Nachdem das Shirt ankam, sah es komisch aus. Optisch einem aktuellen Modell ähnlich, aber das Material und die Verarbeitung wirkten billig. Auch die Etiketten sahen komisch aus.

Also zu Gucci gefahren und vor Ort in einem Geschäft prüfen lassen und siehe da, Fakeware. Kein echtes Shirt. Die Ware wurde auch gleich behalten und vernichtet. Ich bekam ein Zettel als Beweis von dem Geschäft vor Ort.

Mit den Beweisen den VK angeschrieben und mein Geld zurück verlangt. Er behauptet er habe das Shirt auf einem Markt gekauft und in seiner Annahme sei es ein echtes gewesen. Da er Privatverkauf ist und er es nicht wusste es es eine Fälschung ist, kann er mir das Geld nicht zurück geben.
Auf weitere Mails reagiert er nicht mehr.
Was kann ich tun ? Seine Adresse habe ich ja durch den Paketversand.

Zum Anwalt gehen ? Oder anderweitig drohen ?

LG Jasmin

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5653 Beiträge, 2520x hilfreich)

Wenn du dein Geld zurück willst, musst du auch die Ware zurück geben.

Da du die aber an Gucci verschenkt hast, wird das wohl eher schwierig.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124657 Beiträge, 40387x hilfreich)

Zitat (von Jasmin1976):
Die Ware wurde auch gleich behalten und vernichtet.

Warum erlaubt man so was?



Zitat (von hiphappy):
Wenn du dein Geld zurück willst, musst du auch die Ware zurück geben.

Da du die aber an Gucci verschenkt hast, wird das wohl eher schwierig.

Ja, das ist in der Tat ein Problem.

Es ist ja nicht nur die Ware weg, sondern auch das Beweismaterial.
In wie weit da ein "Zettel vom Geschäft" als Beweis reicht, ist ungewiss.



Zitat (von Jasmin1976):
habe bei Kleinanzeigen ein gebrauchtes Shirt gekauft. Marke Gucci.

Die Anzeige ist noch online? Dann wäre mal ein Link gut.
Alternativ Wortlaut / Screenshots der Anzeige.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17406 Beiträge, 5952x hilfreich)

Zitat (von Jasmin1976):
Laut VK soll es ein Original sein das er in Italien gekauft hat.
Wenn du das schriftlich hast, dann ist das ein zugesicherte Eigenschaft.

Zitat (von Jasmin1976):
Die Ware wurde auch gleich behalten und vernichtet.
Warum hast du das zugelassen? Das war nicht klug.

Egal: Der Verkäufer schuldet die angepriesene Ware und du schuldest dem Verkäufer Schadenersatz für das vernichtete T-Shirt..... wenn es hart auf hart kommen sollte.

Realistisch:
Du wirfst dem VK vor ein Fake verkauft zu haben. Der VK hat das Recht die Ware zu überprüfen bevor er nachbessert. Diese Möglichkeit hast du ihm genommen. Aktuell sehe ich es eher so, dass du 150€ weggeworfen hast.

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#4
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1462 Beiträge, 256x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Der Verkäufer schuldet die angepriesene Ware und du schuldest dem Verkäufer Schadenersatz für das vernichtete T-Shirt..... wenn es hart auf hart kommen sollte.
Und der VK stellt sich auf den Standpunkt: Originalware! Und irgendein Zettel vom Gucci Shop hat NULL Beweiskraft.

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#5
 Von 
Jasmin1976
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein original Bestätigung von Gucci das das Shirt KEIN echtes war und eine Fläschung die mir dokumentiert wurde, soll kein Beweis sein ?
Ich durfte das Shirt nicht mehr mitnehmen. Sie sind angehalten SOFORT die Ware einzukassieren und zu vernichten. Als ich auf die Umstände aufmerksam machte, wurde mir der Beweis ausgestellt um mein VK reklamieren zu können.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124657 Beiträge, 40387x hilfreich)

Zitat (von Jasmin1976):
Ich durfte das Shirt nicht mehr mitnehmen.

Doch, es war Dein Eigentum.



Zitat (von Jasmin1976):
Sie sind angehalten SOFORT die Ware einzukassieren und zu vernichten.

Aber nur wenn der rechtmäßige Eigentümer - also Du - das erlaubt.



Zitat (von Jasmin1976):
Ein original Bestätigung von Gucci das das Shirt KEIN echtes war und eine Fläschung die mir dokumentiert wurde, soll kein Beweis sein ?

Man hat für die Behauptung "Fälschung" die volle Beweislast.
Was ein Beweis ist, entscheidet alleine das jeweilige Gericht.

Das vernichten von Beweismitteln ist ein gewaltiger Schuss ins Knie. Denn der Verkäufer müsste nur einwenden, dass die Person sich da schlicht geirrt hat.
Oder er bestreitet, das es sich dabei überhaupt um das Shirt gehandelt hat, das er versendet hat.

Welche gutachterliche Qualifikationen hatte denn derjenige der sich das angeschaut hat?

Da gibt es eine Menge Angriffspunkte für den Verkäufer und seinen Anwalt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1462 Beiträge, 256x hilfreich)

Zitat (von Jasmin1976):
Ein original Bestätigung von Gucci das das Shirt KEIN echtes war und eine Fläschung die mir dokumentiert wurde, soll kein Beweis sein ?
Eine Bestätigung von irgendeinem Gucci-Shop? Und wo ist der Nachweis, dass tatsächlich das gekaufte Shirt dort vorgelegt wurde?

Ergebnis: Kein Shirt, Geld bezahlt, Lebenserfahrung gewonnen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17406 Beiträge, 5952x hilfreich)

Zitat (von Jasmin1976):
Ein original Bestätigung von Gucci das das Shirt KEIN echtes war und eine Fläschung die mir dokumentiert wurde, soll kein Beweis sein ?
Die Aussagekraft dieses Beweises geht gegen 0.

Zitat (von Jasmin1976):
Ich durfte das Shirt nicht mehr mitnehmen.
Falsch. Niemand kann dir verbieten dein Eigentum auch wieder mitzunehmen. Du hast dich einfach nur dazu überreden lassen dein T-Shirt dort zu lassen.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39584 Beiträge, 14169x hilfreich)

Mal ne ganz andere Idee: wenn es so offensichtlich ein Betrug war, dann wird der Typ doch weiter machen, bei so viel Erfolg. Vielleicht mal die Kleinanzeigen weiter gezielt beobachten; und dann gegebenenfalls Strafanzeige erstatten.

wirdwerden

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17406 Beiträge, 5952x hilfreich)

Ich sehe keinen offensichtlichen Betrug.

Signatur:

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14350 Beiträge, 4459x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ein original Bestätigung von Gucci das das Shirt KEIN echtes war und eine Fläschung die mir dokumentiert wurde, soll kein Beweis sein ?
Gucci bzw. ein Händler ist doch gar nicht unabhängig. Die wollen beide verkaufen ...

Zitat:
Ich durfte das Shirt nicht mehr mitnehmen. Sie sind angehalten SOFORT die Ware einzukassieren und zu vernichten.
Da frage ich mal provokant wie es oft andere hier tun: In welchem Land fand das denn statt? Denn in Deutschland bzw. sogar der gesamten EU entbehrt das jeglicher Rechtsgrundlage.

Für Privatpersonen gilt das Markenrecht nicht, man darf besitzen und benutzen was man will (wenn ich möchte dann darf ich auf meinen Audi einen Mercedestern kleben, oder eben auf ein NoName-Kleidungsstück ein Gucci-Logo nähen).
Und ich darf damit auch durch die Stadt laufen, ja sogar in eine Gucci-Filiale gehen. Höchstens dürfte man mich dort rausschmeißen, aber sicher nicht das Corpus Delicti einbehalten.
Ich frage mich ernsthaft, ob das Geschäft nicht Schadenersatz schuldet - vermutlich hast du aber zu sehr mitgewirkt/zugestimmt.

Gegenüber dem Verkäufer hast du denke ich absolut keine Chance mehr, denn - wie schon von anderen vorgeworfen - ist das Beweismittel nicht mehr verfügbar.
Selbst wenn man anhand der Anzeigenbilder feststellen könnte, dass es ein Fake war dürfte das imho in diesem Fall nicht reichen; wer Beweismittel vernichtet hat immer sehr schlechte Karten.

Stefan

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1627 Beiträge, 683x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
in Deutschland bzw. sogar der gesamten EU entbehrt das jeglicher Rechtsgrundlage.


In Frankreich z.B. wird das (wissentliche) Besitzen/Tragen einer gefälschten bzw. rechtsverletzenden Markenware mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bzw. bis zu 300.000 Euro Geldstrafe geahndet, Artikel L 615-14 des Code de la propriété intellectuelle.

https://www.legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000032655040

RK

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14350 Beiträge, 4459x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
In Frankreich z.B. ...
OK, das mit der EU nehme ich zurück (gerade Frankreich hat da so manch' Seltsames, speziell im Urheberrecht - etwa die Fotos vom beleuchteten Eiffelturm).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1627 Beiträge, 683x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich frage mich ernsthaft, ob das Geschäft nicht Schadenersatz schuldet


In Höhe des Wert eines Original-Gucci-T-Shirts?

Rolex wurde von einer Privatperson vor dem BGH erfolgreich auf Herausgabe seiner mit dem Zeichen "Rolex" und einer fünfzackigen Krone versehenen nachgemachten Armbanduhr verklagt, deren Erscheinungsbild einem Modell entsprach, das Rolex zu einem Preis von etwa 66.000,-- DM im Angebot hatte. Weder markenrechtlich, noch namensrechtlich oder persönlichkeitsrechtlich sei Rolex berechtigt, die zur Reparatur eingereichte Armbanduhr einbehalten zu dürfen:

"Das [ markenrechtliche ] Verbietungsrecht findet seine Grenze, wenn die Verwendung der Marke nicht in Beziehung auf den geschäftlichen Verkehr stattfindet. Der geschäftliche Verkehr wird durch das Tragen einer Uhr nicht in einem rechtlich bedeutsamen Sinne berührt. Die Art, sich zu kleiden, gehört zum persönlichen, privaten Bereich eines jeden Menschen. Wer sich dabei mit hochwertiger Markenware oder mit Luxusgegenständen schmückt, mag mit einer Steigerung seines Ansehens in der Öffentlichkeit, auch bei geschäftlichen Kontakten, rechnen. Die Art seines Auftretens bleibt aber seine persönliche Note. Wer Markenware trägt, wird damit nicht selbst zu einem der Bestimmung des Markeninhabers unterworfenen Objekt. Eine andere Beurteilung kann bei solchen Personen gegeben sein, die sich aus kommerziellen Gründen zum Tragen bestimmter Markenwaren verpflichten und insoweit auf ihr persönliches Selbstbestimmungsrecht verzichtet haben. (...)

Der Schutz eines als Marke oder Firmenbestandteil eingesetzten Namens gemäß § 12 BGB ist zwar neben dem kennzeichenrechtlichen Schutz nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Tatbestand der Verletzung des Namens "Rolex" durch eine Namensanmaßung des Klägers ist indessen nicht gegeben. Wer einen Namen auf Bekleidungsstücken verwendet, tut dies nicht um sich namensmäßig zu bezeichnen oder um auf einen eigenen Geschäftsbetrieb unter diesem Namen hinzuweisen. Die Bezeichnung einer Ware mit einem Namen mag zu deren Wertschätzung erfolgen, sie geschieht aber nicht namensmäßig. Die Privatperson, die sich mit einer so bezeichneten Ware kleidet, trägt auch nicht zu einer rechtlich relevanten "Zuordnungsverwirrung" bei. Ein Schutzrecht aus § 12 BGB kann einer juristischen Person nämlich nur insoweit zukommen, als eine Interessenverletzung in ihrem Funktionsbereich in Rede steht. Das ist bei einem auf den privaten Bereich beschränkten Verhalten nicht der Fall.

Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einer juristischen Person kommt nur insoweit in Betracht, als deren sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich, also ihre Funktion als Handelsunternehmen, betroffen ist. Ein Verhalten im nichtgeschäftlichen Bereich, hier das Zurschaustellen einer [ .. ] in der Wertschätzung bei bestimmten Verkehrskreisen gestiegenen Uhr, vermag nicht das Ansehen von Rolex im geschäftlichen Verkehr zu berühren, zumal ... eine Absicht des Klägers, die Uhr auf dem Markt zum Verkauf anzupreisen, nicht gegeben ist.

BGH - 12.02.1998 Aktenzeichen: I ZR 241/95

( Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass der "Fälscher" der 66.000 DM - Rolex zur Herstellung des Rolex-Imitats eine billige Original-Rolex-Armbanduhr verwendet hatte ).

RK

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17307 Beiträge, 9531x hilfreich)

Kurzfassung: Gucci hätte die Fälschung nicht ohne Einverständnis der Kundin vernichten dürfen.
Das wussten wir aber schon - und das hilft der Fragestellerin auch nicht weiter.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14350 Beiträge, 4459x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Kurzfassung: Gucci hätte die Fälschung nicht ohne Einverständnis der Kundin vernichten dürfen.
Die Frage ist aber, ob sie dem zugestimmt hat.
Ich tendiere zwar dazu, aber sicher kann man das nicht sagen (wir waren ja bei dem Gespräch nicht dabei).

Zumindest denkbar ist ja, dass es geprüft und dann einfach nicht mehr herausgegeben wurde.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1462 Beiträge, 256x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Zumindest denkbar ist ja, dass es geprüft und dann einfach nicht mehr herausgegeben wurde.
Laut Sachverhalt wurde es vernichtet.
Zitat (von Jasmin1976):
Die Ware wurde auch gleich behalten und vernichtet.


0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1627 Beiträge, 683x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Kurzfassung: Gucci hätte die Fälschung nicht ohne Einverständnis der Kundin vernichten dürfen.


Selbst wenn die Eigentümerin ihr T-Shirt einem Dritten überlassen hätte, der es für sie hätte begutachten lassen sollen, könnte von diesem Nicht-Eigentümer und Nur-Besitzer die Vernichtung des ihm nicht gehörenden, sondern nur in seinem Besitz befindlichen T-Shirts verlangt werden:

§ 18 MarkenG
"Der Inhaber einer Marke ... kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen."

Während der Eigentümer/Besitzer einer gefälschten Armbanduhr mit dem bloßen Tragen der Uhr nichts tut, was als "Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr" gelten müßte, könnte der Erwerb eines gebrauchten T-Shirts über eine Internet-Handlsplattform und die nachfolgende Vorlage zwecks Originalitätsprüfung in einer Filiale des Markeninhabers möglicherweise als "Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr" gewertet werden.

Dadurch wäre die Anwendung des Markengesetzes eröffnet und ein Vernichtungsanspruch gegeben.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1462 Beiträge, 256x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Während der Eigentümer/Besitzer einer gefälschten Armbanduhr mit dem bloßen Tragen der Uhr nichts tut, was als "Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr" gelten müßte, könnte der Erwerb eines gebrauchten T-Shirts über eine Internet-Handlsplattform und die nachfolgende Vorlage zwecks Originalitätsprüfung in einer Filiale des Markeninhabers möglicherweise als "Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr" gewertet werden.
Das ist Unsinn hoch drei!

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