Kleinanzeigen - Gewährleistungsabwicklung nach Verkauf - Höhe der Rückerstattung

28. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
ndiekh
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinanzeigen - Gewährleistungsabwicklung nach Verkauf - Höhe der Rückerstattung

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: Ich habe über Kleinanzeigen einen Artikel verkauft, der noch ca. 1 Jahr Restgewährleistung bei Amazon hatte, die Rechnung hatte ich mitgeliefert. Es ist dann ein Defekt bei diesem Artikel aufgetreten und Amazon musste kontaktiert werden.
Das ging aber, wie sich dann herausstellte, nur über mich, der neue Käufer hatte hier keine Möglichkeit. Der Artikel war nach der Reparatur immer noch defekt, von daher wurde Amazon jetzt nochmal kontaktiert und es wird eine Rückerstattung veranlasst.

Nun zur Frage: Das Geld geht jetzt erstmal zu mir als Ursprungs-Käufer zurück, dann würde der Käufer auf Kleinanzeigen sein Geld von mir geschickt bekommen. Bekommt er das Geld, was er für den Artikel auf Kleinanzeigen bezahlt hat geschickt, oder den kompletten Neupreis, den Amazon erstattet, welcher ca. doppelt so hoch ist wie der letztendliche Preis auf Kleinanzeigen (Der Käufer hat einen kleinen Teil des Preises angeboten für die Mühe der Abwicklung mit Amazon)

Vielen Dank schonmal für jegliche Hilfe.

Viele Grüße,
ndiekh

-- Editiert von User am 28. Oktober 2022 12:11

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15434 Beiträge, 5647x hilfreich)

Es ist die Ware deines Käufers, ihm steht das Geld zu.

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#2
 Von 
ndiekh
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Info.

Was mich in der Hinsicht nicht sicher hat sein lassen waren eben die Tatsachen, dass keine explizite Übertragung der Gewährleistungsansprüche stattgefunden hatte sowie die Abwicklung nur über mich möglich war. Von daher hatte ich mich gefragt, ob es dann eben als Rückabwicklung des Kaufs über Kleinanzeigen und dadurch dann eben nur die Erstattung seines gezahlten Geldes ablaufen würde.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109497 Beiträge, 38317x hilfreich)

Zitat (von ndiekh):
Was mich in der Hinsicht nicht sicher hat sein lassen waren eben die Tatsachen, dass keine explizite Übertragung der Gewährleistungsansprüche stattgefunden hatte

Wäre auch recht schwer, da die Gewährleistung vor über 20 Jahren abgeschafft wurde.

Also erst mal die spannenende Frage, was konkret denn nun übertragen wurde, gesetzliche Mängelhaftung oder Garantie.
Und dann, wie genau es übertragen wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4189 Beiträge, 678x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wäre auch recht schwer, da die Gewährleistung vor über 20 Jahren abgeschafft wurde.
Könntest Du diese Aussagen mal bleiben lassen? Statt damit die Fragenden zu verwirren?

Die Gewährleistung wurde nicht abgeschafft, ebenso wurde keine Sachmängelhaftung eingeführt. Die Begriffe werden synonym genutzt und beziehen sich auf BGB § 437 ff. Nirgendwo im entsprechenden Abschnitt des BGB wird das Wort Sachmängelhaftung oder das Wort Gewährleistung genutzt.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109497 Beiträge, 38317x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Die Gewährleistung wurde nicht abgeschafft

Dann sollte an sich mal ein altes BGB beschaffen und vergleichen ...



Zitat (von bostonxl):
ebenso wurde keine Sachmängelhaftung eingeführt.

Das ist schlicht und ergreifend falsch, einfach mal im entsprechenden Abschnitt nachlesen



Zitat (von bostonxl):
Nirgendwo im entsprechenden Abschnitt des BGB wird das Wort Sachmängelhaftung oder das Wort Gewährleistung genutzt.

Korrekt, da das Gesetz von Fachleuten gemacht wurde, finden sich dort die korrekten Begriffe "Sachmangel" und "Rechtsmangel".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1564 Beiträge, 395x hilfreich)

Diese Diskussion wird also doch nie alt xD Selbst "Gewährleistung" wird begrifflich auch immer noch im BGB verwendet. Nun kann man sagen, das ist wie mit der Rechtschreibung; nach und nach werden einige Dinge eben angepasst, andere nicht. Auch das hat aber in aller Regel überhaupt keine rechtlichen Hintergründe. Und bezüglich "Gewährleistung" müsste man sich die Frage stellen, was damit überhaupt zum Ausdruck gebracht beziehungsweise geregelt werden sollte, das begrifflich zu verändern. Dabei haben wir es nicht mal mit etwas zu tun, das je legaldefiniert gewesen wäre oder Ähnliches. Sondern das ist ein dermaßen gefestigter Begriff, dass man damit ohne Weiteres auch untersuchen könnte, "Wie war die Gewährleistung im Antiken Rom geregelt?" – der Begriff ist ungefähr so feststehend wie die Wörtchen "und" und "oder"^^

Aber ist ja nicht so, als wäre das zum ersten Mal angesprochen, und ich bin Harry auch nicht böse dafür :D Ich sehe es als kleine Marotte^^

Jedenfalls kann man zur oben genannten Frage tatsächlich alles Mögliche vertreten. Entweder das ganze Geld oder nur der (geringere) Kaufpreis oder sogar noch mehr oder gar nichts. Hier kann man mal schön seine Argumentations- und Durchsetzungskraft üben :D Und ansonsten würde ich einfach pauschal vorschlagen, man teilt sich den "Gewinn" :D

-- Editiert von User am 29. Oktober 2022 11:52

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#7
 Von 
ndiekh
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Na da hab ich ja was losgetreten mir meiner Formulierung^^

Zitat (von Harry van Sell):
Also erst mal die spannenende Frage, was konkret denn nun übertragen wurde, gesetzliche Mängelhaftung oder Garantie.
Und dann, wie genau es übertragen wurde.


In der Anzeige hatte ich geschrieben "...und hat somit noch 1 Jahr Garantie bei Amazon, die Rechnung wird mitgeliefert." Im Nachhinein ist das so auch nicht richtig, gegenüber Amazon gibts da ja nur Sachmängelhaftung/Gewährleistung, es besteht aber noch Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller.

Eigene Sachmangelhaftung wurde mit "Ich schließe jegliche Sach­mangelhaftung und Rücknahme aus. Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahr­lässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt uneinge­schränkt." ausgeschlossen.

Ansonsten ist bzgl Übertragung nichts passiert, außer dass der Käufer eben die Rechnung per Mail gesendet bekommen hat.

Zitat (von Droitteur):
Jedenfalls kann man zur oben genannten Frage tatsächlich alles Mögliche vertreten. Entweder das ganze Geld oder nur der (geringere) Kaufpreis oder sogar noch mehr oder gar nichts. Hier kann man mal schön seine Argumentations- und Durchsetzungskraft üben :D Und ansonsten würde ich einfach pauschal vorschlagen, man teilt sich den "Gewinn" :D


Die Idee klingt auch nicht schlecht :D werde auf jeden Fall nochmal mit ihm reden müssen

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109497 Beiträge, 38317x hilfreich)

Zitat (von ndiekh):
Na da hab ich ja was losgetreten mir meiner Formulierung^^

Ja, so ist das mitunter in einem Diskussionsforum ...



Zitat (von ndiekh):
gegenüber Amazon gibts da ja nur Sachmängelhaftung/Gewährleistung,

Amazon gibt auch Garantien, meist aber nur auf eigene Produkte.



Zitat (von ndiekh):
"...und hat somit noch 1 Jahr Garantie bei Amazon, die Rechnung wird mitgeliefert."

Wenn der Garantiegeber festgelegt hat, das die Garantie nur dem Erstkäufer zustehen sollte, würde das den Verkäufer bei solcher Vereinbarung als vertragliche Nebenpflicht dazu verpflichten, diese Abwicklung für den Käufer kostenfrei abzuwickeln.
Der Käufer ist dabei so zu stellen, als hätte er die Abwicklung selbst vorgenommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Wissender
(15434 Beiträge, 5647x hilfreich)

Zitat (von ndiekh):
Im Nachhinein ist das so auch nicht richtig,
Deine falsche Formulierung ist aber dein Problem. Dadurch tritts du selbst nämlich an die Stelle des Garantiegebers, bzw. bist dazu verpflichtet die Erbringung einer Garantieleistung zu ermöglichen.

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#10
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9023 Beiträge, 4860x hilfreich)

Zitat (von ndiekh):
Nun zur Frage: Das Geld geht jetzt erstmal zu mir als Ursprungs-Käufer zurück, dann würde der Käufer auf Kleinanzeigen sein Geld von mir geschickt bekommen. Bekommt er das Geld, was er für den Artikel auf Kleinanzeigen bezahlt hat geschickt, oder den kompletten Neupreis, den Amazon erstattet
Imho bekommt er den Betrag den Amazon erstattet hat (unabhängig vom wieso und warum)...

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Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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