Kleinanzeigen Kaufvertrag

19. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Buzzet
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Kleinanzeigen Kaufvertrag

Guten Tag,
Ich habe vor ein paar Tagen ein gerät bei eBay Kleinanzeigen erstanden. Mein Angebot das ich über eBay gemacht habe wurde nicht angenommen, deshalb haben wir uns über die Nachrichten Funktion auf einen anderen Wert geeinigt.

Ich bin dort hingefahren und habe das Gerät abgeholt, dies war aber nicht Vollständig. (Rechnung und Orginale Verpackung fehlten.) Ich habe der Mutter des Verkäufers (Verkäufer war selber nicht anwesend) gesagt ich zahle 20€ weniger, da die Rechnung/Verpackung nicht vorhanden sind. Sie hat eingewilligt und hat mir das Gerät verkauft.

Jetzt schreibt mich der Verkäufer an das er die restlichen 20€ haben möchte und mir im gegenzug die Verpackung/Rechnung gibt. Sonst wird er strafrechtliche Schritte einleiten.

Kann er das? Muss ich darauf eingehen?
Danke im vorraus.

Problem bei eBay und Co?

Problem bei eBay und Co?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Rechnung und Orginale Verpackung fehlten.


Waren die in der Anzeige angegeben? Ansonsten sind sie auch nicht Bestandteil des Angebotes.

quote:
Sie hat eingewilligt und hat mir das Gerät verkauft.


Dann gibt es mehrere mögliche Konstruktionen, die man verargumentieren könnte:

1. Die Mutter hat als Bevollmächtigte des VK den Vertrag geändert. Daran muß der VK sich dann halten und der Drops ist gelutscht.

2. Die Mutter hat sich wahrheitswidrig als Bevollmächtigte des VK dargestellt. Dann wäre sie dafür wahlweise dem VK oder dem K schadensersatzpflichtig. In der Summe ändert sich für den K nichts, der Drops ist gelutscht.

3. Die Mutter war erkennbar keine Bevollmächtigte des VK. Dann hätten Mutter und K damit einen zweiten Kaufvertrag (über dieselbe Sache) abgeschlossen. Dann kann folglich entweder die Mutter oder der VK ihren Kaufvertrag nicht erfüllen (da die Sache nur einmal vorhanden ist), was dem K einen Schadensersatzanspruch verschafft. Vor dem Hintergrund werden Mutter und VK wohl auch auf Ansprüche gegen den K verzichten, da es sonst in der Summe für diese teurer wird (wenn etwa der K noch einen Anwalt nimmt, der auf Erfüllung beider Verträge pocht). Auch damit wäre der Drops gelutscht.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Sonst wird er strafrechtliche Schritte einleiten.


Und eine Straftat ist natürlich sowieso weit und breit nirgends zu erkennen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Wenn dir die Rechnung und Verpackung die 20€ wert sind, dann geh drauf ein. Wenn nicht, dann droh mit einer Gegenanzeige wegen Dummschwätzerei und ignoriere ihn fortan, wobei die Drohung mit der Anzeige rein optional ist.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Buzzet
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen vielen Dank!
Er hat mir kurz nachdem ich diesen Beitrag verfasst habe zurückgeschrieben das er Anzeige erstattet hat. Darauf hin meinte ich das er ruhig bleiben soll, wir finden schon einen Termin. Darauf hin keine Antwort mehr.

Ich weiß zwar seine Intention nicht, noch was er damit bezwecken will, aber ich lasse es mal auf mich zukommen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128171 Beiträge, 40940x hilfreich)

Man könnte es auch so deuten das der Käufer sein Zurückbehaltungrecht wegen Unvollständigkeit ausgeübt hat und mit der Nachlieferung zur vollständigen Zahlung verpflichtet ist.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17715 Beiträge, 6001x hilfreich)

So würde auch ich es zumindest auslegen. Die Mutter wurde wohl kaum zu Vertragsverhandlungen ermächtigt ( es sei denn der VK wäre noch minderjährig).
Es gibt wohl anscheinend einen Kaufvertrag über Ware + Rechnung + OVP. Dieser Vertrag ist immer noch zu erfüllen. Der K hat 20€ weniger gezahlt, weil bei Abholung Rg + OVP gefehlt haben. Ein Teil des Kaufpreises wurde zurückgehalten.
Hier würde ich eine 50:50 Chance sehen wenn so etwas vor Gericht gehen sollte. Ich persönlich würde mir um 20€ keinen Kopf machen und zahlen. Dann ist Ruhe und man spart sich Kopfschmerzen.

-----------------
" "

-- Editiert micbu am 20.01.2015 10:23

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Die Mutter wurde wohl kaum zu Vertragsverhandlungen ermächtigt


Dann gilt aber das oben Gesagte. Es ist keinesfalls so, daß es ohne rechtliche Konsequenzen bleibt, wenn die Mutter sagt "20 EUR weniger ist OK".

Deine Antwort wäre nur korrekt, wenn die Mutter der Kaufpreisreduzierung nicht zugestimmt hätte.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17715 Beiträge, 6001x hilfreich)

Man müsste den Dialog richtig kennen und nicht nur das was uns hier erzählt wurde. Ich persönlich würde dieses o.k. als Zustimmung zum Rückbehalt sehen und nicht als Zustimmung zu einem Kauf oder Änderung eines bestehenden Vertrages. Ich sehe hier die Position des Käufers als nicht allzu stark, denn er muss beweisen, dass der Vertrag gemäß seiner Aussage geändert worden wäre.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3153x hilfreich)

Ich glaub, an Stelle des TE würde ich den Verkäufer mal nach der Tagebuchnummer der Anzeige fragen... am besten telefonisch, denn dann wird man aller Wahrscheinlichkeit nach an der Stille auf der anderen Seite sofort erkennen, dass hier mitnichten eine Anzeige erstattet wurde.

-----------------
"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2388x hilfreich)

quote:
Ich glaub, an Stelle des TE würde ich den Verkäufer mal nach der Tagebuchnummer der Anzeige fragen...

Und was soll das wirklich bringen?
Entweder hat der Verkäufer Anzeige erstattet, denn bekommt der Verkäufer schon automatisch eine Einladung, oder eben es war nur Geschwätz.
Zivilrechtlich macht es keinen Unterschied.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 612x hilfreich)

quote:

Er hat mir kurz nachdem ich diesen Beitrag verfasst habe zurückgeschrieben das er Anzeige erstattet hat. Darauf hin meinte ich das er ruhig bleiben soll, wir finden schon einen Termin. Darauf hin keine Antwort mehr.



Umgehend und unter Fristsetzung die Übergabe der fehlenden Teile fordern (Zug-um-Zug) ansonsten Anzeige wegen Betrug.

Selbige hat viel die besseren Aussichten auf Erfolg als die des VK..



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Poicephalus
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 67x hilfreich)

Sowohl die eine als auch die empfohlene Anzeige ist angesichts der genannten 20,- völlig Banane. Wie kann man so etwas ernsthaft erwägen bzw. empfehlen, wo die Gerichte schon eh ausgelastet sind.



-----------------
"Wer nicht fragt bleibt dumm..."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 286.327 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
115.438 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen