Kleinanzeigen. Macbook defekt nach 7 Wochen. Rücknahme?

20. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
go509360-85
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kleinanzeigen. Macbook defekt nach 7 Wochen. Rücknahme?

Hi,

VK per Kleinanzeigen Ende Dezember ein Macbook verkauft. der Käufer hat den Rechner getestet, begutachtet, Kaufvertrag aufgesetzt und mitgenommen.
Nun 7 Wochen später meldet er sich, dass der Rechner defekt sei, er bei Apple war, die festgestellt haben:


Gerät wurde privat geöffnet (Öffnung nicht in der Apple Store Datenbank hinterlegt)

• Festplatte nicht funktionsfähig

• Korrosion im Geräteinneren

• Wasser Indikation umgeschlagen

• USB-Ports wurden entfernt (nicht nur funktionsunfähig wie in der Kaufbeschreibung)



Rechner selber gebraucht bei eBay gekauft, damit ohne Probleme gearbeitet und weder aufgeschraubt, noch Wasser darüber vergossen. VK kann nun aber nicht ausschließen, dass sowas vorgefallen ist. Genau so wenig ausschließen, dass der Käufer nicht selbst dafür verantwortlich ist. Und es ist nicht auszuschließen, dass der Defekt des Rechners nicht auf die aufgelisteten Mängel zurückzuführen ist. Das diagnostiziert Apple aber nicht, sondern die stellen lediglich die Mängel dar.
Vorschlag an den Käufer war nun, dass er das Gerät zurückgibt und man das an eine Werkstatt schickt, die checken, wie der Fehler/ Ausfall / Defekt zustande kam. Und im Falle, dass die Umstände bereits vor 7 Wochen bestanden, ihm das Geld zurückerstattet wird..
Er sagt aber nun, dass er den Rechner nicht geben will. Unter keinen Umständen. Er will zur Polizei und Anwalt einschalten, wenn man den nicht zurücknimmt. VK möchte aber nicht ohne vorher geklärt zu haben, wie der Defekt zustande kam, einfach so das Gerät zurücknehmen. Wäre das nach 3 Tagen passiert, okay. Aber nach 7 Wochen - plötzlich fällt das Gerät aus?
VK steht im Kontakt mit ihm und bietet ihm in jeder Nachricht an, dass man das gerne so klären könnte, VK absolut dazu bereit erklärt, ihm das Geld zurückzuerstatten, wenn klar ist, wer dafür verantwortlich ist. Darauf lässt er sich nicht ein.

Tipps?

-- Editiert von go509360-85 am 20.02.2019 20:24

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119169 Beiträge, 39689x hilfreich)

Zitat (von go509360-85):
Vorschlag an den Käufer war nun, dass er das Gerät zurückgibt und man das an eine Werkstatt schickt, die checken, wie der Fehler/ Ausfall / Defekt zustande kam.

So ziemlich das dümmste was man machen kann.



Zitat (von go509360-85):
VK steht im Kontakt mit ihm und bietet ihm in jeder Nachricht an

Normalerweise ist der Rat, Kommunikation einstellen, sei Gerät, sein Problem

Da man aber offenbar schon weitreichende Zusagen gemacht hat, dürfte das jetzt kontraproduktiv sein.



Zitat (von go509360-85):
VK absolut dazu bereit erklärt, ihm das Geld zurückzuerstatten, wenn klar ist, wer dafür verantwortlich ist.

Aha, wenn also der Käufer schuld wäre würde er ebenfalls das Geld zurück bekommen.
Warum dann überhaupt die Schuldfrage klären wollen und nicht gleich das Geld zurück?
Wenn man das so gesagt hat, sehe ich keinen Rechtsanspruch die Rückabwicklung inklusive Erstattung weiter zu verweigern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
DatLicht
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von go509360-85):
Gerät wurde privat geöffnet (Öffnung nicht in der Apple Store Datenbank hinterlegt)


Ja und? Nur, weil jemand ein Gerät aufgeschraubt hat, ist es deshalb noch lange nicht defekt. Das wäre nicht einmal ein Grund für den Hersteller, aus der Gewährleistung raus zu kommen (es sei denn, durch eine unsachgemäße Öffnung wäre ein Mangel überhaupt erst entstanden).

Zitat (von go509360-85):
Er sagt aber nun, dass er den Rechner nicht geben will. Unter keinen Umständen. Er will zur Polizei und Anwalt einschalten, wenn man den nicht zurücknimmt.


Nun, es liegt - objektiv betrachtet - zunächst eine Kaufvertragsstörung vor. Du hast ihm eine Nachbesserung angeboten, welche er ausgeschlagen hat.

Was genau steht denn in eurem Kaufvertrag? Hast du dort die Gewährleistung ausgeschlossen? Wenn nein, hat der Käufer die gleichen zwei Jahre Gewährleistung die er in einem Ladengeschäft auch hätte, was für dich eher unvorteilhaft wäre.

Wenn das Gerät aufgrund eines Wasserschadens nicht mehr funktioniert, wird sich ein derartiger Schaden im dümmsten Fall binnen einiger Tage, aber i.d.R. nicht erst nach Wochen bemerkbar machen. Der Verdacht liegt nahe, dass der Käufer selbst für den Wasserschaden verantwortlich ist und jetzt dir aufdrücken will.

Btw. man könnte ihn direkt mal fragen, ob er sich bei seinem Besuch bei der Polizei erhofft, dass deren IT-Abteilung das Ding wieder in Gang bekommt oder wie er darauf kommt, mit dem Ding zur Polizei gehen zu wollen. Aber bekanntlich wird Sarkasmus einem bei zivilrechtlichen Streitigkeiten genauso wenig weiterhelfen wie ein Polizeibeamter.

Zitat (von go509360-85):
USB-Ports wurden entfernt (nicht nur funktionsunfähig wie in der Kaufbeschreibung)


Wenn ich das so raus lese, hast du dem Käufer auch keinen funktionsfähigen USB-Port versprochen, oder? Wie kommt er jetzt auf die Idee, das als Mangel aufzuführen?

Ist ein USB-Port direkt entfernt worden, befindet sich dort ja auch keine USB-Buchse, right? Du hast doch bestimmt entsprechende Fotos in deine Annonce eingestellt, anhand denen der Käufer das sehen konnte, oder?

Wenn eine USB-Buchse sichtbar, aber nicht funktionsfähig ("funktionsunfähig") ist, hast du ja genau das in deine Anzeige rein geschrieben. Wie genau der USB-Port funktionsunfähig gemacht wurde, spielt keine Rolle.

Zitat (von Harry van Sell):
So ziemlich das dümmste was man machen kann.


Wenn man sich auf einen Rechtsstreit vorbereitet: mag sein.
Wenn man das Problem im Sinne aller möglichst konfliktarm lösen will: nicht unbedingt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119169 Beiträge, 39689x hilfreich)

Zitat (von DatLicht):
Hast du dort die Gewährleistung ausgeschlossen? Wenn nein, hat der Käufer die gleichen zwei Jahre Gewährleistung die er in einem Ladengeschäft auch hätte,

Nö, das hat er zum Glück nicht. Im C2C Verkauf trägt der Käufer von Anfang an die volle Beweislast.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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